Dies ist eine Diskussion zu Delegiertenversammlung innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Delegiertenversammlung mal angenommen, die Delegiertenversammlung einer Untergliederung eines Sportverbandes wird nach dem Bericht des Kassenprüfers, dem die Nichtentlastung des Vorstands folgte, abgebrochen. Wie würde eine neue, ggf außerordentliche, Delegiertenversammlung einberufen werden müssen? Die Satzung gibt hierfür keine Grundlage. Könnte in der Einladung zur neuen Delegiertenversammlung stehen: Fortsetzung der vorangegangenen Versammlung? Wäre eine Fortsetzung ab dem TOP Entlastung des Vorstandes möglich? Was ist mit den bis dahin schon teilweise erläuterten Anträgen? In der Einladung standen und stehen sie ohne nähere Bezeichnung (§ 32 BGB?). Könnte dennoch über diese Anträge abgestimmt werden (auf der vorangegangenen Versammlung waren nur sehr wenige Mitglieder anwesen, die auch jetzt noch nicht wissen, was in den Anträgen steht). Mit der Bitte um rasche Antwort verbleibe ich mit besten Grüßen U. |
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| AW: Delegiertenversammlung Das Vereinsrecht kennt keine außerordentlichen Versammlungen, es sind alles Versammlungen. Also die Einberufung erfolgt genau so wie zu einer turnusmäßigen Versammlung, die Versammlung hat auch alle gleichen Rechte und Pflichten.
__________________ == == == == == == == == == == == == == == == == == Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder! MfG Erbsenzähler Bitte keine Diskussion per PN |
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| AW: Delegiertenversammlung |
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| AW: Delegiertenversammlung Zitat:
Die bisher gefassten Beschlüsse sind gültig. Bei Bedarf wird eine neue Delegiertenversammlung einberufen. Die Tagesordnung enthält alle Punkte, über die noch abgestimmt werden soll. |
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| AW: Delegiertenversammlung @ erbsenzähler und ugoetze Hallo und sorry, ich muss wohl etwas präziser werden: Die Versammlung wurde abgebrochen, weil dem Vorstand die Entlastung nicht erteilt wurde. Nun weiß ich aus dem Forum, dass das kein Hindernis ist. Wir haben aber nicht weitergemacht sondern uns auf eine neue Versammlung verständigt (ohne Beschluss o.ä.). Daraufhin wurde zunächst zu einer Versammlung Teil II eingeladen, nunmehr zu einer außerordentlichen Versammlung.Insofern hat sich die Frage nach der Formulierung der Einladung (hier: Teil II) erledigt. Zu Beschlüssen über Anträge ist es bisher nicht gekommen, weil dieser TOP noch nicht dran war. Ebenso Wahlen. Weil aber in der Einladung auch weiterhin nur der TOP Anträge (ohne nähere Bezeichnung) steht, gehe ich davon aus, dass über sie nach wie vor nicht abgestimmnt werden kann wegen § 32 BGB. Oder? Danke Euch Gruß U. |
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| AW: Delegiertenversammlung - Die in der ersten Versammlung gefassten Beschlüsse sind gültig. - eine nicht erfolgte Entlastung hat erstmnal keine Folgen (es sei denn die Satzung schreibt für den Fall was vor) - Es ist jetzt eine neue Versammlung, diese ist vollkommen unabhängig von der ersten. - Alles was beschlossen werden soll muss auf die TO - unter TO Punkten wie "Sonstiges", "Verschiedenes " oder auch "Anträge", können keine gültigen Beschlüsse gefasst werden, es sei denn die Satzung hat dazu eine Regelung die solche Beschlüsse ermöglicht. Aber auch wenn die Satzung solche Regelung beinhaltet, so können "wichtige Dinge" z.B. Wahlen, Satzungsänderungen und ähnliches nicht beschlossen werden, soetwas Grundlegendes muss immer auf die TO.
__________________ == == == == == == == == == == == == == == == == == Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder! MfG Erbsenzähler Bitte keine Diskussion per PN |
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