Dies ist eine Diskussion zu Datenschutz bei ausgeschiedenen Mitgliedern innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| beim Einzug von Mitgliedsbeiträgen geschieht ein Mißgeschick und es werden auch Mitgliedsbeiträge von Außgeschiedenen u. Verstorbenen auf Grund der noch vorhandenen Datensätze eingezogen bzw. versucht einzuziehen. Hätten denn die Datensätze nicht direkt bei dem Austritt von Mitgliedern gelöscht werden müssen oder gibt es Aufbewahrungsbefristen, die das "Aufbewahren" dieser Datensätze vorsehen??? Welche Maßnahmen können denn die betroffenen "Ehemaligen" einleiten und hätten bzw. haben sie nicht Anspruch auf Löschung ihrer Daten!! Für ein wenig Durchblick im Dschungel des Datenschutzes im Verein bin ich schon mal dankbar !! Mit besten Grüßen Blaubär7 |
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| AW: Datenschutz bei ausgeschiedenen Mitgliedern Die Daten hätten in angemessener Zeit nach dem Austritt gelöscht werden müssen. |
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| AW: Datenschutz bei ausgeschiedenen Mitgliedern Was bedeutet Angemessenheit in diesem Falle. Für eine gewisse Konkretisierung bin ich dankbar!! |
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| AW: Datenschutz bei ausgeschiedenen Mitgliedern ich bin mir nicht 100% sicher, ob bei einem verein die aufbewahrungsfristen analog des hgb gelten (wegen der beiträge und den damit verbundenen buchungen) http://dejure.org/gesetze/HGB/257.html aber das bedeutet nicht, dass diese daten für unerlaubte lastschriften verwendet werden dürfen sollte ein konkreter (bezifferbarer) schaden eingetreten sein, ist gem. BDSG schadenersatz möglich
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Datenschutz bei ausgeschiedenen Mitgliedern Zitat:
![]() hgb gilt nur für kaufleute oder andere unternehmen, wenn sie im handelsregister eingetragen sind. vereine gehören da nicht dazu, weil ja nicht gewerbetreibende sind. (siehe §§1 hgb ff.) |
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| AW: Datenschutz bei ausgeschiedenen Mitgliedern @ugoetze, Zitat:
Kann der Verein nicht ein begründetes Interesse daran haben, dass auch nach Beendigung der Mitgliedschaft festgestellt werden kann, wer wann Mitglied des Vereins war ?
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Datenschutz bei ausgeschiedenen Mitgliedern Zitat:
![]() wie wär es mit der "abgabenordnung" ? http://www.gesetze-im-internet.de/bu...977/gesamt.pdf ( 6 jahre nach beendigung der geschäftsbeziehung) wie würde der verein das interesse begründen ?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Datenschutz bei ausgeschiedenen Mitgliedern Zitat:
Es kann bei einem Verein jederzeit das Finanzamt kommen und überprüfen, ob es sich tatsächlich um steuerfreie Einnahmen eines (ggf. gemeinnützigen) Vereins handelt, oder ob der Verein etwa steuerpflichtige gewerbliche Tätigkeiten unternommen hat. Insofern müssen die für den Verein verantwortlichen alle für das Nachvollziehen der Buchführung und der Vereinsaktivitäten nötigen Unterlagen mindestens so lange aufbewahren, wie das Finanzamt noch Forderungen erheben kann - das wären m.E. fünf Jahre ab Vorgang. Oder fünf Jahre ab Ende Steuerjahr, da bin ich mir jetzt nicht wirklich sicher. Also wird man die entsprechenden Unterlagen mindestens 5 Jahr aufbewahren müssen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Datenschutz bei ausgeschiedenen Mitgliedern @zeiten: VIBSS: "Gewerbliche Unternehmer, wozu auch ein Verein gehören kann, soweit er im Rahmen seines Vereinszwecks einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, können jedoch vom Finanzamt zur Buchführung aufgefordert werden, wenn der jährliche Gesamtumsatz 250.000 Euro oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr 24.000 Euro übersteigt " ätschebätsch "Jede Einnahme und Ausgabe muss belegt sein, ggf. durch einen Eigenbeleg. Die Aufzeichnungen sind nach Maßgabe des § 147 AO 10 Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind "
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Datenschutz bei ausgeschiedenen Mitgliedern @hera Zitat:
Einstellung der Beitragszahlung oder was auch immer früher mal aus dem Verein ausgeschlossen. Nach meiner Meinung darf ein Verein unbegrenzt speichern, wer mal Mitglied war.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. Geändert von Spezi-3 (31.10.2011 um 14:51 Uhr). Grund: Berichtgung |
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| anspruch auf löschung, datenschutz, vereinsaustritt |
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