Dies ist eine Diskussion zu Buchführung eines Vereins innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Buchführung eines Vereins In unserer Lern-Session hat sich eine weitere Frage aufgetan, die hoffentlich eine Beantwortung findet. Es ist überall Im Netz davon die Rede, dass ein Verein zur Buchführung verpflichtet ist. Wir finden allerdings keinerlei rechtliche Grundlagen dafür. Weder der Jahresabschlussbericht, noch die normale Buchführung werden in Gesetzen erwähnt. Wo finden wir die gesetzlichen Grundlagen, es kann ja kaum sein, dass Verein verpflichtet ist, weil das eben so ist .Viele liebe Grüße, Achim |
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| AW: Buchführung eines Vereins Kommt darauf an, was genau gemeint ist und wie der Verein tätig ist. Steuerrechtlich ist nur ein gemeinnütziger Verein zur Buchführung verpflichtet (§ 63 Abs. 3 AO; Umfang: §§ 145, 146 AO), darüber hinaus nur ein Verein, der sich in einem erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt (steht ebenfalls in der AO und in anderen Gesetzen). Im Zusammenhang mit gewerblicher Betätigung könnten sich weitere Aufzeichnungspflichten ergeben - aber die überblicke ich nicht. Das Vorstehende betrifft die Pflichten des Vereins. In jedem Verein ist allerdings der Vorstand dem Verein gegenüber (!) zur Buchführung verpflichtet (§§ 27 Abs. 3, 666; Umfang: § 259 BGB).
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Buchführung eines Vereins wenn der verein gemeinnützig ist oder geschäftsmäßig agiert(zB mit irgend etwas handelt) sollte zb die abgabenordnung greifen (ao §51) oder hgb §238
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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