Dies ist eine Diskussion zu Beschlussfähigkeit des Vorstands innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Beschlussfähigkeit des Vorstands mal angenommen, in einem fiktiven Verein mit einem mehrgliedrigen Vorstand wird mit einer Frist von <1 Tag telefonisch zu einer Vorstandssitzung eingeladen. Eines der insgesamt vier Vorstandsmitglieder lehnt dies ab, da es keine Zeit hat und im genannten Beschlussgegenstand keine Veranlassung erkennen kann, so kurzfristig zusammenzutreten. In der Satzung dieses gedachten Vereins heißt es: "7. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind." ... ohne dass konkretisiert wird, was eine satzungsgemäße Einladung ist. Hierzu zwei Fragen: 1. Ist der Vorstand unter diesen Bedingungen überhaupt beschlussfähig? 2. Was ist eine satzungsgemäße Einladung, wenn hierzu nichts ausgeführt wird --> meine Vermutung ist, dass evtl. die Bedingungen, die für die MV genannt werden, gelten (Form und Frist?) Vielen Dank schon mal für eure hilfreichen Meinungen. Grüße |
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| AW: Beschlussfähigkeit des Vorstands Hat der Vorstand für sich eine Geschäftsordnung beschlossen, in der die Einladungsfristen geregelt sind ? Wenn nicht, halte ich die Einladungsfrist zu kurz und die Bitte die Sitzung zu verschieben für berechtigt. Die in der Sitzung betroffenen Beschlüsse sind angreifbar.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Beschlussfähigkeit des Vorstands Nein, eine Geschäftsordnung gibt es bisher nicht. |
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| AW: Beschlussfähigkeit des Vorstands Mich würde nach wie vor interessieren, welche Einladungsfristen einzuhalten sind, wenn gar nichts schriftlich geregelt ist. Eine solche Regelung gibt es für diesen fiktiven Verein nur für die MV. Vielen Dank |
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| AW: Beschlussfähigkeit des Vorstands Für die Frist kommt vermutlich auch darauf an, ob es ein eiliges Thema zu behandeln gibt oder nicht. Allgemein muß ein Einberufungsorgan darauf achten, dass der Termin so gewählt wird, dass allen Mitgliedern des jeweiligen Gremiums ohne besondere Anstrengungen die Teilnahme möglich ist. So dürfte es z. B. unzulässig sein, wenn bei einem Sportverein ein Termnin während einer Verbandsveranstaltung (Wettkampf o. ä.), an der erfahrungsgemäß viele Mitglieder des Vereins teilnehmen, einberufen wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass i. d. R. der Vormittag eines Werktages wegen der Berufstätigkeit vieler Mitglieder ein ungünstiger Termin sein kann. An Sonn- und Feiertagen ist nach der Rechtsprechung ein früherer Beginn als 11.00 Uhr unzulässig (BayObLG und OLG Schleswig NJW-RR 1987 S. 1362).
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Beschlussfähigkeit des Vorstands Dankeschön, das hilft weiter ... bewerten ist leider grad nicht möglich, darum auf diesem Wege. |
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| AW: Beschlussfähigkeit des Vorstands Spezi-3 nennt Situationen, in denen bei jedem Gremium von einem Ladungsmangel ausgegangen werden kann. Dem stimme ich zu. Die Frage war aber auch Zitat:
Letztlich kann man diese Frage im Beispielsfall allerdings offenlassen, weil unter den dort genannten (extremen) Umständen man auch anders zu dem Ergebnis kommt (wie Spezi-3). |
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| AW: Beschlussfähigkeit des Vorstands Hallo nochmal, es ergibt sich einige weitere evtl. fast rhetorische Fragen: Im beschriebenen fiktiven Verein wird auf einer Vorstandssitzung, zu der sehr kurzfristig geladen wurde und zu der eins der vier Mitglieder nicht erscheinen konnte, weil während der Arbeitszeit angesetzt, ein Beschluss gefasst: Von drei Geschäftsbereichen des Vereins wird einer mit quasi sofortiger Wirkung ausgegliedert und hierzu ein neuer Verein gegründet. Der Beschlussinhalt war dem Vorstandsmitglied, welches nicht erscheinen konnte, nicht genannt worden. Das Vorstandsmitglied wurde auch im nachhinein nicht über Inhalt und Ergebnis des Beschlusses informiert. Kann ein solcher Beschluss überhaupt gelten? Ist eine solch weitreichende Entscheidung nicht von de Mitgliederversammlung zu beschließen? Danke im voraus! |
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| AW: Beschlussfähigkeit des Vorstands Die erste Frage ist unter den genannten Umständen tatsächlich eher rhetorisch. Zitat:
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| AW: Beschlussfähigkeit des Vorstands Die Aufgaben bzw. Kompetenzen des VS sind nur sehr knapp umrissen: "Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und Mitgliederversammlungen vorzubereiten. Er unterliegt dabei der Einschränkung entsprechend §7 Ziff.6 am Ende." Die am Ende benannte Einschränkung bezieht sich auf die Entscheidung über Darlehen bis 5.000 € Im § zur Mitgliederversammlung heißt es: "Außer in den in dieser Satzung genannten Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung in allen Fragen, die die inhaltliche Verwirklichung der Vereinsziele betreffen. Sie entscheidet auch über den jährlichen Haushaltsplan, die Aufgaben des Vereins, den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen ab € 5000,-." hinzu kommen noch: Wahl und Entlastung des VS, Entscheidung über Mitgliedschaft sowie Wahl von Versammlungsleiter und Protokollführer der MV. |
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