Dies ist eine Diskussion zu Bekommt Bank Zugriff auf Vereinsgrundstück? innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Bekommt Bank Zugriff auf Vereinsgrundstück? Wäre ein Hypothek- oder Grundschuldeintrag - fall die Bank das als Sicherheit fordern würde - bei folgenden Satzungseinschränkungen überhaupt möglich:"Der Vorstand darf niemanden zu Verfügungen über das Eigentum am Vereinsgrundstück bevollmächtigen“. Insichgeschäfte § 181 BGB sind untersagt“. Und Vereinszweck:“ Das Eigentum am Vereinsgelände als Ganzes zu erhalten und im Interesse seiner Mitglieder zu verwalten“? Schon jetzt vielen Dank für die möglichen Antworten. MfG Engwulf |
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| AW: Bekommt Bank Zugriff auf Vereinsgrundstück? Zitat:
Zitat:
Auf welches bezieht sich die Satzung ?
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Bekommt Bank Zugriff auf Vereinsgrundstück? Die obengenannte Satzung bezieht sich auf das schon bestehende Vereinsgrundstück,welches durch den Zukauf vergrößert werden soll. Es ist viel größer und böte daher mehr Sicherheit für die Bank. Aber gilt nicht auch für das Grundstück, das erworben werden soll, das Satzungsrecht des Vereins, der hier ja - vertreten durch den Vorstand - als juristische Person handelt? Gruß Engwulf |
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| AW: Bekommt Bank Zugriff auf Vereinsgrundstück? Zitat:
Im Zusammenhang gelesen, soll das Eigentum am Grundstück einzig dem Verein (und damit den Mitgliedern) zustehen. Wenn das Vereinsgelände durch Kauf vergrößert wird, ergibt sich faktisch (nicht rechtlich) ein in der Zukunft wachsendes Eigentum am Grundstück. Mit jeder Tilgungsleistung gehört dem Verein ein Stück mehr. Mit dieser Auslegung ist der Kauf des Grundstückes auf Kredit zulässig. Das einfachste ist: Die Satzung ändern und der Planung anpassen. |
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| AW: Bekommt Bank Zugriff auf Vereinsgrundstück? Zitat:
Rechtlich: Daß die Bank bei Zahlungsverzug schließlich Zugriff auf das Grundstück erhält, ist weder die Folge eines durch Vollmacht erteilten Verfügungsrechts (sondern folgt erst über mehrere Zwischenstufen und Bedingungen aus dem Gesetz), noch ist es überhaupt die Bank, die über das Grundstück verfügen würde; vielmehr würde es (kraft Gesetzes) zwangsverwaltet oder zwangsversteigert werden - zu keinem Zeitpunkt verfügt die Bank selbst über das Grundstück. Sinn und Zweck der Klausel: ist die Vermeidung nachteiliger Verfügungen über das Vereinsgrundstück ohne zwingenden Grund durch Personen, denen die MV nicht besonderes Vertrauen ausgesprochen hat. Wenn der Verein das Grundstück infolge einer Zwangsversteigerung verliert, die aber im Vorhinein ermöglicht werden mußte, um das Grundstück überhaupt erst finanzieren und erweben zu können... da gibt es von Anfang bis Ende keinen Spielraum. Aber das nur zur Ergänzung, rechtlich ist die Sache eindeutig. Auf einem anderen Blatt steht, ob der Vorstand im Innenverhältnis eine Grundschuld z. B. auch für das bereits vorhandene Grundstück bewilligen darf oder - allgemeiner - ob der Vorstand überhaupt das neue Grundstück anschaffen darf, wenn daraus die erhebliche Gefahr der Zahlungsunfähigkeit und ggf. des Verlustes beider Grundstücke resultiert. Hier geht es aber nicht darum, was der Vorstand im Außenverhältnis tun KANN (er kann Grundschulden bewilligen, aber keine darauf bezogenen Untervollmachten erteilen), sondern darum, was er tun DARF (nicht den Verein der Gefahr der Insolvenz aussetzen, keine nachteiligen Geschäfte abschließen usw.). Dieses Problem hat der Vorstand aber prinzipiell bei jeder Geschäftsführungsmaßnahme - das kann man durch die Satzung auch nicht sinnvoll beseitigen, wenn man dem Vorstand nicht einen Freibrief für fehlerhaftes Verhalten geben will. Wie so oft empfiehlt es sich hier - unabhängig von der Rechtslage -, die MV explizit über die beabsichtigten Maßnahmen beschließen zu lassen. Wenn's dann schiefgeht, sind die Vorstandsmitglieder bereits a priori entlastet.
__________________ "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| grundschuld, handlungsbeschränkung, vereinseigentum |
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