Dies ist eine Diskussion zu Befangenheit bei Vereinsausschluss innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Befangenheit bei Vereinsausschluss ich habe jetzt mehrfach über den Ausschluss eines Mitglieds gelesen und dabei ist mir die Sache mit der Befangenheit nicht ganz klar. Zitat:
2) Bezieht sich die o.g. "Verletzung" auf das entsprechende Mitglied oder das Vereinsorgan (heißt es also : "Ein Mitglied des Vorstandes, DER durch das Verhalten verletzt wurde..." oder "Ein Mitglied des Vorstandes, DAS durch das Verhalten verletzt wurde...")? Und in beiden Fällen: Was kann solch eine "Verletzung" denn darstellen? Könnte da jemand ein Beispiel nennen? 3) Angenommen, ein Mitglied soll deswegen ausgeschlossen werden, weil es dem Zweck und dem Ansehen des Vereins gröblich zuwidergehandelt hat - bestes Beispiel wohl der ebenfalls in diesem Forum diskutierte Fall, in dem der alte Vorstand vor seiner Abwahl und ohne Beteiligung und v.a. Wissen der Mitgliederversammlung einen Teil des Vereinsvermögens an einen neuen Verein überträgt, dessen Vorstand er ebenfalls ist (VS teilt Verein und dessen Vermögen). Wenn in diesem Fall der Teil des alten Vorstands, der diese Aktion durchgeführt hat, aus dem Ursprungsverein ausgeschlossen werden soll, ist doch im Grunde jedes Mitglied des Ursprungsvereins befangen bzw. verletzt. Jedenfalls nach meiner laienhaften Rechtsauffassung . Auf der anderen Seite ist natürlich klar, dass dann ein Ausschluss so gut wie nie möglich wäre, obwohl in der Diskussion zu diesem Beispiel ja sogar von strafbaren Handlungen gesporchen wurde. Wer wäre also in diesem konkreten Fall evtl. nicht stimmberechtigt oder als Versammlungsleiter einzusetzen? Evtl. der neue Vorstand, der den Ausschluss beantragen würde?Vielen Dank schonmal und allen Mitgliedern einen guten Rutsch ins Jahr 2012. Skimble |
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| AW: Befangenheit bei Vereinsausschluss Zitat:
Ein einfaches Mitglied könnte nur dann über den Ausschluss mitstimmen, wenn der Beschluss der MV obliegt. Der Leitsatz des Urteils betrifft allerdings ein Mitglied des Vorstandes. Zitat:
Wenn der vollständige Vorstand "verletzt" würde, wären allerdings alle Vorstandsmitglieder befangen. Um die Entscheidung richtig zu werten, muß man die Gründe des Urteils kennen. Man kann das Urteil ergooglen.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Befangenheit bei Vereinsausschluss Ich werte die "Verletzung eines Vorstandes" so, dass der fragliche Verstoß direkt gegen diese Person gerichtet wäre, z.B. tätlicher Angriff oder Beleidigung oder sonstiges dem Vereinszweck zuwiderlaufendes Verhalten. In einem allgemeinen vereinsschädigenden Verhalten (wie beschrieben) sehe ich keine Verletzung einer bestimmten Person. |
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| AW: Befangenheit bei Vereinsausschluss Ich füge mal einen Teil des Urteils des OLG Karlsruhe vom 15.12.1995 3 U 26/95 ein: Zitat:
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| ausschluss, befangenheit, stimmrecht, verletzung |
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