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Befangenheit bei Vereinsausschluss

Dies ist eine Diskussion zu Befangenheit bei Vereinsausschluss innerhalb des Forums Vereinsrecht

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Alt 31.12.2011, 11:09
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Befangenheit bei Vereinsausschluss

Hallo, Forum,

ich habe jetzt mehrfach über den Ausschluss eines Mitglieds gelesen und dabei ist mir die Sache mit der Befangenheit nicht ganz klar.

Zitat:
Ein Mitglied des Vorstands oder eines anderen Vereinsorgans, das durch das Verhalten, das jetzt zum Gegenstand des Ausschlussverfahrens gemacht wird, "verletzt" wurde, kann an dem Ausschlussverfahren hingegen nicht mitwirken (BGH NJW 1981 S. 744; OLG Karlsruhe NJW-RR 1996 S. 1503), und zwar weder an der Abstimmung noch als Versammlungsleiter (ähnlich OLG Hamm BB 1976 S. 1191). Es ist wegen "Befangenheit" ausgeschlossen.
1) Sehe ich das richtig, dass ein einfaches Mitglied, das nicht Mitglied des Vorstandes oder eines anderen Vereinsorgans ist, auf jeden Fall mitstimmen darf?

2) Bezieht sich die o.g. "Verletzung" auf das entsprechende Mitglied oder das Vereinsorgan (heißt es also : "Ein Mitglied des Vorstandes, DER durch das Verhalten verletzt wurde..." oder "Ein Mitglied des Vorstandes, DAS durch das Verhalten verletzt wurde...")? Und in beiden Fällen: Was kann solch eine "Verletzung" denn darstellen? Könnte da jemand ein Beispiel nennen?

3) Angenommen, ein Mitglied soll deswegen ausgeschlossen werden, weil es dem Zweck und dem Ansehen des Vereins gröblich zuwidergehandelt hat - bestes Beispiel wohl der ebenfalls in diesem Forum diskutierte Fall, in dem der alte Vorstand vor seiner Abwahl und ohne Beteiligung und v.a. Wissen der Mitgliederversammlung einen Teil des Vereinsvermögens an einen neuen Verein überträgt, dessen Vorstand er ebenfalls ist (VS teilt Verein und dessen Vermögen). Wenn in diesem Fall der Teil des alten Vorstands, der diese Aktion durchgeführt hat, aus dem Ursprungsverein ausgeschlossen werden soll, ist doch im Grunde jedes Mitglied des Ursprungsvereins befangen bzw. verletzt. Jedenfalls nach meiner laienhaften Rechtsauffassung . Auf der anderen Seite ist natürlich klar, dass dann ein Ausschluss so gut wie nie möglich wäre, obwohl in der Diskussion zu diesem Beispiel ja sogar von strafbaren Handlungen gesporchen wurde. Wer wäre also in diesem konkreten Fall evtl. nicht stimmberechtigt oder als Versammlungsleiter einzusetzen? Evtl. der neue Vorstand, der den Ausschluss beantragen würde?

Vielen Dank schonmal und allen Mitgliedern einen guten Rutsch ins Jahr 2012.

Skimble
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Alt 31.12.2011, 11:46
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AW: Befangenheit bei Vereinsausschluss

Zitat:
1) Sehe ich das richtig, dass ein einfaches Mitglied, das nicht Mitglied des Vorstandes oder eines anderen Vereinsorgans ist, auf jeden Fall mitstimmen darf?
JA
Ein einfaches Mitglied könnte nur dann über den Ausschluss mitstimmen, wenn der Beschluss der MV obliegt.
Der Leitsatz des Urteils betrifft allerdings ein Mitglied des Vorstandes.
Zitat:
2) Bezieht sich die o.g. "Verletzung" auf das entsprechende Mitglied oder das Vereinsorgan (heißt es also : "Ein Mitglied des Vorstandes, DER durch das Verhalten verletzt wurde..." oder "Ein Mitglied des Vorstandes, DAS durch das Verhalten verletzt wurde...")? Und in beiden Fällen: Was kann solch eine "Verletzung" denn darstellen? Könnte da jemand ein Beispiel nennen?
Der Satz ist so zu lesen: Ein Mitglied des Vorstandes, welches ...
Wenn der vollständige Vorstand "verletzt" würde, wären allerdings alle Vorstandsmitglieder befangen.

Um die Entscheidung richtig zu werten, muß man die Gründe des Urteils kennen. Man kann das Urteil ergooglen.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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  #3 (permalink)  
Alt 31.12.2011, 15:48
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AW: Befangenheit bei Vereinsausschluss

Ich werte die "Verletzung eines Vorstandes" so, dass der fragliche Verstoß direkt gegen diese Person gerichtet wäre, z.B. tätlicher Angriff oder Beleidigung oder sonstiges dem Vereinszweck zuwiderlaufendes Verhalten.

In einem allgemeinen vereinsschädigenden Verhalten (wie beschrieben) sehe ich keine Verletzung einer bestimmten Person.
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  #4 (permalink)  
Alt 31.12.2011, 16:54
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AW: Befangenheit bei Vereinsausschluss

Ich füge mal einen Teil des Urteils des OLG Karlsruhe vom 15.12.1995 3 U 26/95 ein:

Zitat:
Zwar können für die Frage der Besorgnis der Befangenheit in einem vereinsrechtlichen Verfahren nicht dieselben strengen Maßstäbe angelegt werden wie für das Verfahren vor
staatlichen Gerichten (vgl. Reichert/van Look, Rdnr. 1808). Dies folgt schon daraus, daß die Mitglieder und Organe von Vereinen sich üblicherweise kennen. Sowohl diese Kenntnis, als
auch eine unter anderem damit verbundene Sympathie oder Antipathie, sowie auch die Kundgabe bestimmter Meinungen zu Vorfällen im Vereinsleben reichen regelmäßig nicht aus, die Besorgnis der Befangenheit von Vorstandsmitgliedern in einem Vereinsstrafen- bzw. -ausschlußverfahren zu begründen.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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  #5 (permalink)  
Alt 03.01.2012, 15:57
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AW: Befangenheit bei Vereinsausschluss

Habe mir das Urteil "ergooglet" und durchgelesen, da wird wirklich einiges klar. Danke sehr!!
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ausschluss, befangenheit, stimmrecht, verletzung

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