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Ausschlussverfahren, Mitglied wird durch RA vertreten.

Dies ist eine Diskussion zu Ausschlussverfahren, Mitglied wird durch RA vertreten. innerhalb des Forums Vereinsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 09.10.2011, 00:31
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Ausschlussverfahren, Mitglied wird durch RA vertreten.

Hallo Forumsbesucher,
ich habe folgendes gelesen:
Wenn ein Ausschlussverfahren gegen ein Vereinsmitglied eingeleitet ist und der Verein keinen Rechtsbeistand beauftragt hat, ist es dem Mitglied nicht zwingend erlaubt sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zulassen.
Jetzt zu meinen Fragen:
Nehmen wir mal an das Mitglied lässt sich doch bei seiner Anhörung schriftlich (Stellungnahme) durch einen RA vertreten.
1.Was sind dann die Folgen?
2.Liegt ein Rechtsbruch vor?
3.Wie wird das geahndet?
4.Welche Möglichkeiten hätte der Verein, wenn er selbst keinen RA beauftragen möchte?
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  #2 (permalink)  
Alt 09.10.2011, 09:31
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AW: Ausschlussverfahren, Mitglied wird durch RA vertreten.

Änderung wegen Irrtums: In diesem Link steht:
Zitat:
Nach Auffassung des BGH (u. a. NJW 1984, S. 1884) kann sich ein Mitglied im Allgemeinen in vereinsinternen Konfliktfällen selbst mit den übrigen Mitgliedern oder einem Vereinsorgan interessengemäß auseinandersetzen, weshalb in solchen (einfach gelagerten) Fällen eine Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten (z. B. Rechtsanwalt) als grundsätzlich nicht zulässig angesehen wird.
Als Folge könnte man wohl Schriftsätze des RAs zurückweisen und ihn von Aussprachen oder Anhörungen ausschließen.

Weitere Rechtsmittel des Vereins kenne ich nicht.
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  #3 (permalink)  
Alt 09.10.2011, 19:43
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AW: Ausschlussverfahren, Mitglied wird durch RA vertreten.

Ich frage mich, ob die Auffassung des BGH aus 1984 heute noch Bestand haben wird. Der BGH hat viele Bereiche des Rechts aktualisiert, bspw. die partielle Rechtsfähigkeit von Untergliederungen.
Zitat:
Nach Auffassung des BGH (u. a. NJW 1984, S. 1884) kann sich ein Mitglied im Allgemeinen in vereinsinternen Konfliktfällen selbst mit den übrigen Mitgliedern oder einem Vereinsorgan interessengemäß auseinandersetzen, weshalb in solchen (einfach gelagerten) Fällen eine Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten (z. B. Rechtsanwalt) als grundsätzlich nicht zulässig angesehen wird.
Ob Vereinsrecht wirklich so "einfach" ist, wie der zitierte Auszug impliziert, möchte ich stark bezweifeln - gerade auch vor dem Hintergrund der Probleme, die in diesem Forum geschildert werden.
... und ein Ausschlussverfahren ist keine einfach gelagerte Auseinandersetzung mit anderen Mitgliedern oder einem Vereinsorgan. Vielmehr geht es um die Substanz der Vereinszugehörigkeit - und wann ein schwerwiegender Verstoß vorliegt, der zum Ausschluss berechtigt, ist in unzähligen Rechtsverfahren im Einzelfall geurteilt worden, ohne eine abschließende Wahrheit zu erlangen.
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ausschluss, verein, vereinsauschlussverfahren

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