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Ausschluss von Mitgliedern

Dies ist eine Diskussion zu Ausschluss von Mitgliedern innerhalb des Forums Vereinsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 11:17
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Ausschluss von Mitgliedern

moin moin erstmal

in der satzung eines Vereines e.v. steht in einem paragrafen das der ausschluss eines mitgliedes erfolgen kann, wenn eines der genannten kriterien erfüllt ist. dann sind dort 4 sachen aufgeführt, stichpunktartig. dann folgt der satz das ein vereinsmitglied, welches noch nicht ein volles jahr dabei ist, vor die tür gesetzt werden kann wenn es einfach nicht zum verein passt, sich nicht am vereinsleben beteiligt. nächster satz sagt dann das der ausschluss durch den vorstand, in abstimmung, erfolgt.
nun wurde in diesem verein einem langjährigem mitglied gekündigt, mit sofortiger wirkung. diese mitglied behauptet nun das der ausschluss nicht rechtens ist da nur die mitgliederversammlung darüber bestimmen kann. in der satzng steht aber nur das die mv über den ausschluss in kentniss zu setzen ist.
hat das ausgeschlossene mitglied recht?
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  #2 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 11:22
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AW: Ausschluss von Mitgliedern

Schreib bitte den betreffen Abschnitt der Satzung hier rein und nicht nur Stichworte.
__________________
== == == == == == == == == == == == == == == == ==
Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!
MfG Erbsenzähler
Bitte keine Diskussion per PN
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  #3 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 12:07
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AW: Ausschluss von Mitgliedern

Auszug aus der Satzung:

Der Ausschluss kann erfolgen wegen:
1. Verlust der bürgerl. Ehrenrechte oder bei Bestrafung
2. wegen eines Verbrechens/Vergehens oder unehrenhafter Handlung
3. bei groben Verstößen gegen die Ausbildungs- und Zuchtregeln oder bei Vereins- oder Verbandsschädigendem Verhalten
4. Der Ausschluss tritt ein, wenn ein Mitglied auf einem Pokalkampf oder Turnier gegen unseren Verein startet, es sei denn, er startet für einen Rassehundeverein.

Ein neu aufgenommenes Mitglied kann außer unter den Punkten 1-4 aufgeführten Gründen innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme auch dann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten keine Bereitschaft gezeigt hat, ab hier an dem Vereinsleben teilzunehmen und sich in die Gemeinschaft ein zu fügen. Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch die Entscheidung des Vorstandes. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mit zu teilen und auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
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  #4 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 13:17
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AW: Ausschluss von Mitgliedern

Das Argument des Mitgliedes, dass nur die MV den Ausschluss beschließen kann, läßt sich aus der zitierten Satzung nicht ableiten.
Welchen Ausschlussgrund der Vorstand gewählt hat, ist nicht angegeben. Die Erfahrung mit Vereinsausschlüssen sagt mir, dass oftmals zu schnell und unberechtigt ausgeschlossen wird.

Die Info:
Zitat:
nun wurde in diesem verein einem langjährigem mitglied gekündigt, mit sofortiger wirkung.
wirft die Frage auf, ob dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt wurde. Dazu:

Zitat:
Das betroffene Mitglied hat im Ausschlussverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (BGHZ 29, 352 [355]; OLG Schleswig, SchlHAnz, 2001, 103; OLG München, MDR 1973, 405; OLG Hamm, Betrieb 1976, 910 = BB 1976, 663; LG Gießen, NJW-RR 1995, 828). Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn hierüber weder in der Satzung noch in einer etwa aufgestellten Verfahrensordnung etwas verlautet.
Wenn dem Mitglied keine Möglichkeit gegeben wurde, vor dem Ausschluss zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, kann der Auschluss erfolgreich angefochten werden.

Noch eine andere Bemerkung.
In dem zitierten Satzungstext befindet sich folgende Text:
Zitat:
wenn es durch sein Verhalten keine Bereitschaft gezeigt hat, ab hier an dem Vereinsleben teilzunehmen.
Für mich eine völlig unverständliche Regelung.
Durch den Eintritt in einen Verein übernehme ich doch keine Pflicht sondern das Recht am Vereinsleben teilzunehmen und dieses zu gestalten.
Oder steht sowas etwa auch als Pflicht in der Satzung ??
__________________
Mit Gruß Spezi-3

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  #5 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 13:38
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AW: Ausschluss von Mitgliedern

Zitat:
Zitat von Spezi-3 Beitrag anzeigen
Für mich eine völlig unverständliche Regelung. Durch den Eintritt in einen Verein übernehme ich doch keine Pflicht sondern das Recht am Vereinsleben teilzunehmen und dieses zu gestalten. Oder steht sowas etwa auch als Pflicht in der Satzung ??
SO unverständlich finde ich das nicht. Ich würde dies sogar zur Regel erheben: Was ist denn das Wesen des Vereins, wenn nicht der Zusammenschluß von Menschen zur gemeinsamen Zweckerreichung? Es hängt hänt natürlich von diesem Zweck, der Art und Kultur des Vereins ab, worin das Vereinsleben konkret besteht und welchen Beitrag der Verein somit von seinen Mitgliedern erwarten kann.

In dem Beispiel wird es eben dadurch zur "Pflicht" (mehr aber zu einer Obliegenheit), dass die Nichtbeteiligung zum Ausschluss führen kann.
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"Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht)
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Alt 28.01.2012, 13:46
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AW: Ausschluss von Mitgliedern

Was ist denn das "Vereinsleben" ?
Ist der ständige Besuch der Mitgliederversammlung oder anderer "offener Veranstaltungen" des Vereins als Beteiligung am Vereinsleben zu verstehen ?
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Alt 28.01.2012, 13:51
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AW: Ausschluss von Mitgliedern

Ja, zum Beispiel.
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Alt 28.01.2012, 13:58
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AW: Ausschluss von Mitgliedern

also der ausschluss erfolgte aufgrund vereinschädigendem verhaltens. um es genauer zu sagen aufgrund von unstimmigkeiten in der vereinskasse die bei der prüfung zu tage kamen.
natürlich ist dem mitglied gehör verschafft worden und lösuungen angeboten worden, ohne erfolg
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  #9 (permalink)  
Alt 28.01.2012, 19:55
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AW: Ausschluss von Mitgliedern

Ich halte den Ausschluss für OK.
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