Dies ist eine Diskussion zu Antrag auf Satzungsänderung innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Antrag auf Satzungsänderung angenommen, eine Satzung muss korrigiert werden. Den Vorstand kümmert es kaum. Es wurde ein Antrag auf Satzungsänderung verfasst und nun kann man in der Satzung lesen : "Vorschläge zur Satzungsänderung - sofern sie nicht vom Vorstand eingereicht werden - müssen von mindestens 20 Mitgliedern unterschrieben sein und spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstandsvorsitzenden eingereicht werden." Ist das überhaupt rechtens? Fristgerecht ist ja ok. Aber mindestens 20 Mitglieder? Grüße, Lucynda |
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| AW: Antrag auf Satzungsänderung Um einen Tagesordnungspunkt "Änderung der Satzung" durchzusetzen, ist sonst ein Verfahren nach § 37 BGB erforderlich. Dort wird für ein Minderheitsbegehren die Unterschrift von 10% der Mitglieder verlangt. Die Satzung kann aber einen anderen %satz bestimmen. Es muß sich aber um eine Minderheit handeln. Sind 20 Mitglieder unter 40/50% ?
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Der wesentliche Unterschied zwischen einem Staat und einem Verein ist, dass man aus dem Verein austreten kann, wenn es unerträglich wird. Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Antrag auf Satzungsänderung Müsste die Angabe nicht auf jeden Fall prozentual angegeben werden? Falls der Verein anfangs 100 Mitglieder hat, plötzlich jedoch 80 Personen austreten, würde das Minderheitsbegehren von anfangs 20% plötzlich 100% Zustimmung benötigen. |
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| AW: Antrag auf Satzungsänderung Die Klausel würde mMn nur dann unwirksam, wenn die 20 plötzlich mehr als 40% wären. Ab 40% ist es mMn keine Minderheit mehr. Ob man aus dem Wort "Teil" in § 37 BGB einen zwingenden §satz verlangen kann, erscheint mir zweifelhaft. Wenn die Satzung mit den 20 Mitgliedern so eingetragen wurde, wird der Rechtspfleger beim Vereinsregister dies wohl geprüft haben.
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| AW: Antrag auf Satzungsänderung Müsste er geprüft haben? Ich habe hier am Amtsgericht Satzungen eingesehen, da stehen einem die Haare zu Berge. Das ficht den RP überhaupt nicht, eingetragen ist eingetragen und fertig. So wurde auch ein neuer Vorstand eingetragen, trotzdem mehrere Mitglieder glaubhaft machten, dass sie nicht geladen waren und der neue Vorstand sich des Vereins bemächtigt hat, natürlich mit den Stimmen und Mitgliedern, die ihm genehm waren- ein sehr kleiner Verein, da geht so etwas schnell. Sollen halt klagen! |
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| AW: Antrag auf Satzungsänderung @Anna Nass, 1.) Der Rechtspfleger prüft nicht alle §§, sondern nur die die für ihn wichtig sind. 2.) Wenn tatsächlich ein neuer Vorstand aufgrund Briefwahl ohne Satzungsermächtigung gewählt wird und der Rechtspfleger erfährt davon, wird er tätig werden müssen. Andernfalls kann man ein sogen. Amtslöschungsverfahren beteiben. Erst danach geht es zum ordentlichen Gericht. §395FamFG: Zitat:
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| AW: Antrag auf Satzungsänderung Hallo, danke für die Antwort. Ja, die 20 Mitglieder sind eine Minderheit. In Deutschland haben wir ca. 220 Mitglieder. Gibt es keinen Weg daran vorbei? also an den 20 Mitgliedern? Ich selbst mache die Regionalleitung mit 5 weiteren Regionalleitungen und werde nicht als "Organ" des Vereins in der Satzung geführt und dazu auch noch "unselbständig" genannt. Würde bedeuten, dass ich mir/ wir uns ständig das ok für Veranstaltungen vom Vorstand holen müssten. Dies wird aber nicht so gehandhabt. Wir, Regionalleitungen, wollen uns absichern, für den Fall, dass z.B. eine Veranstaltung finanziell daneben geht. Wir wollen die Haftungsfrage klären. Hinzukommt dass auch unsere Ehrenamtspauschale für Telefon, Briefmarken und Co nicht in der Satzung verankert ist. Somit gibt es auch steuerrechtliche Schwierigkeiten. Grüße |
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| AW: Antrag auf Satzungsänderung Die Satzung ändern und den § streichen würde nichts bringen, da die Hürde des § 37 BGB der dann als einiger Hebel bliebe ja bei 10% = 22 Mitglieder liegt. MIt 20 Mitgliedern liegt ihr noch unter 10%. Enthält die Satzung evtl. eine Regelung, das man Anträge die Tagesordnung zu ergänzen ohne Mindestunterstützung einbringen kann ?
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| AW: Antrag auf Satzungsänderung Wer fällt denn unter den Begriff der "berufsständischen Organe" im Sinne des §395 FamFG? Könnte ein "einfaches" Vereinsmitglied bereits eine solche Löschung beantragen? |
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| AW: Antrag auf Satzungsänderung PHP-Code: Bei Vereinen muß das Mitglied zunächst das Vereinsregister (den Rechtspfleger) überzeugen. Dieser kann dann die Lösung/Änderung einleiten.
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