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antrag auf jhv

Dies ist eine Diskussion zu antrag auf jhv innerhalb des Forums Vereinsrecht

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Alt 07.12.2011, 08:02
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antrag auf jhv

mal angenommen in einer vorstandsitzung wurde ein beschluss gefasst,mit einer mehrheit, der verein kauft sich ein neues gerät. in der fiktiven satzung sind keine beschränkungen diesbezüglich zu finden.
jetzt stellt ein mitglied dieses fiktiven vereins einen antrag zur jhv über dieses thema nochmals ab zu stimmen.
kann man diesen antrag nicht ablehnen mit der begründung das der vorstand darüber schon entscheiden hat und das geraät, aufgrund dieses beschlusses, schon beschafft wurde?
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Alt 07.12.2011, 10:00
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AW: antrag auf jhv

Zitat:
kann man diesen antrag nicht ablehnen mit der begründung das der vorstand darüber schon entscheiden hat und das geraät, aufgrund dieses beschlusses, schon beschafft wurde?
Wenn das Gerät bereits angeschafft wurde, ist eine weitere Abstimmung hinfällig.
Wenn die Anschaffung noch nicht vorgenommen wurde, kann es aufgrund neuer Erkenntnisse sinnvoll sein, erneut darüber abzustimmen.
Es geht dem Antragsteller doch um das Wohl des Vereins - oder nicht?
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  #3 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 11:52
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AW: antrag auf jhv

also in diesem fiktiven fall ist das gerät bereits da und in betrieb.
ob der antragsteller zum wohle des vereinshandelt ist hier mehr als fragwürdig. in diesem fiktiven fall geht es bei diesem antrag des v-mitgliedes mehr um das "bockig"-syndrom.
deswegen ja auch die frage nach dem ablehnen.
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  #4 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 19:25
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AW: antrag auf jhv

Aus Sicht des Vorstands / Versammlungsleiters stellt sich zunächst die Frage, ob der Antragsteller überhaupt das Recht hat, der MV eine bestimmte Frage zur Abstimmung vorzulegen. Falls er das schon nicht hat, bedarf es keiner weiteren Begründung, um die Frage nicht zu behandeln. Rechtlich gesehen.

Hat der Antragsteller ein solches Recht, dann kann - sofern die Satzung das nicht regelt und etwa dem Vorstand eine Verwerfungskompetenz zuspricht - nur ausnahmsweise dieses Recht abgeschnitten werden, und zwar wegen offensichtlichen Mißbrauchs. Das wäre etwa der Fall, wenn die MV bereits über denselben Gegenstand verhandelt und beschlossen hätte und keine Gründe vorgetragen sind, die eine Änderung der Sachlage bedeuten. Oder wenn aus anderen Gründen überhaupt kein sachliches Interesse verfolgt wird; das kann aber wirklich nur in Ausnahmefällen festgestellt werden, wo ein krasser Mißbrauch offensichtlich ist. Oder wenn ein Antrag gestellt wird, über den die MV aus rechtlichen Gründen gar nicht beschließen darf (gesetzliches Verbot, Unzuständigkeit...). Rechtlich gesehen.

Im Beispielfall kommt es vielleicht darauf an, was genau das Ziel des Antrags ist. Die Beschlußfassung über die Anschaffung ist obsolet und wäre somit mißbräuchlich; wenn es aber darum geht festzustellen, daß der Vorstand eine falsche Entscheidung getroffen hat und das Gerät z. B. wieder verkauft werden soll, dann ist das nicht mißbräuchlich - falls die MV laut Satzung für eine solche Feststellung zuständig ist. Rechtlich gesehen.

Eine ganz andere - außerrechtliche - Frage ist es, ob man einem (wenn auch aus Sicht des Vorstands querulatorischen) Mitglied vorschnell die Möglichkeit abschneiden sollte, seine (ggf. auch unliebsame) Meinung kundzutun und mit den Mitgliedern auszutauschen. Hier sollte nach meiner Ansicht der Vorstand nicht immer alle rechtlichen Möglichkeiten sofort ausschöpfen, um ein Mitglied still zu kriegen, sondern je nach den Umständen durchaus auch ein gewissen Maß an Kritik aushalten und insoweit Toleranz üben. Im Interesse der demokratischen Kultur. Außerdem zeugt es auch von Souveränität, Konflikte auszutragen, anstatt sie durch Einsatz von rechtlichen Argumenten wegzusperren.

Soliton
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  #5 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 06:26
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AW: antrag auf jhv

in diesem fiktiven verein gabe es, nach der vorstandssitzung, eine außerordentliche mv. auf dieser sollte eine neuer 1. vors. gewählt werden. dort gab es bereits einen antrag der abgelehnt wurde. begründung: der geamtvorstand hat bereits abgestimmt und für das gerät entschieden, daraufhin wurde dieses gerät beschafft. es wurden auch die gründe für diese entscheidung dargelegt, warum es dazu kam.
in diesem fiktiven verein mit dem, jetzigen, fiktiven vorstand, sagt man sich: wir haben darüber entschieden, wir haben auf der mv, die dafür nicht gedacht war, die gründe dargelegt, mit den mitgliedern gesprochen und uns die argumente angehört( keine neuen, genau die in der vorstandssitzung besprochenen) und darüber diskutiert.
warum also nun nochmal darüber abstimmen, zumal der vorstand, laut der satzung, das recht dazu hatte diese entscheidung zu treffen?
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Alt 08.12.2011, 08:34
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AW: antrag auf jhv

Für mich liest sich das nach der Schildung so, dass es keinen Tagesordnungspunkt zu dem Thema : Kauf des XX Gerätes" gab.
Damit scheitert der Antrag schon an § 32 abs. 1 Satz 2 BGB.
Ob Mitglieder überhaupt beantragen können, die Tagesordnung um einen weiteren Punkt zu ergänzen, ist auch offen.
__________________
Mit Gruß Spezi-3

Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke.
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Alt 08.12.2011, 09:00
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AW: antrag auf jhv

nein gab es nicht. diesen punkt gab es nur auf der sitzung des vorstandes, da wo auch darüber beschlossen wurde.
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  #8 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 11:53
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AW: antrag auf jhv

Zitat:
Zitat von krabat69 Beitrag anzeigen
eine außerordentliche mv. auf dieser sollte eine neuer 1. vors. gewählt werden. dort gab es bereits einen antrag der abgelehnt wurde.
Verstehe ich nicht: Ich dachte, es gab keinen TOP, keinen ordentlichen Beschluss, sondern nur allgemeines Palaver?

Ich kann mich nur wiederholen: Rechtlich mag das ja in Ordnung sein. Dennoch empfiehlt es sich aus meiner Sicht, gerade bei wesentlichen Fragen ("Großgerät") der MV nicht nur die Gelegenheit zur Diskussion, sondern auch zur förmlichen Beschlussfassung zu geben. Wenn man dann diesen Beschluss hat (und der spätere "Querulant" daran teilnehmen konnte), dann kann man guten Gewissens weitere Störungen an sich abgleiten lassen. Die Alternative, nach bereits geschaffenen Tatsachen lediglich eine Aussprache zu führen, aber einen Beschluß zu unterbinden, bringt nicht die gleiche Souveränität und die gleiche umfassenden Wertschätzung der Mitgliederversammlung zum Ausdruck wie das Zulassen einer darauf bezogenen Vertrauensfrage.

Der Vorstand hat auch ein eigenes Interesse an einem solchen Beschluss der MV: Darin liegt nämlich auch eine vorweggenommene Entlastung. D. h. es kann dem Vorstand nicht passieren, dass ein Jahr später, wenn sich vielleicht die Stimmung oder Mehrheitsverhältnisse gedreht habeb, plötzlich aus der bis dahin gärenden Unzufriedenheit ein (vermeintlicher) Pflichtverstoß abgeleitet wird im Rahmen der Entscheidung über die Entlastung.

Soliton
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  #9 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 16:34
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AW: antrag auf jhv

ist aber auch kompliziert zu beschreiben
es gab nach der vorstandssitzung, auf der beschlossen wurde das gerät zu kaufen, eine außerordentliche mv auf der es nur ein top gab und das war die wahl eines neuen 1. vors.! dieser war nach der vorstandssitzung zurückgetreten.
ja klar wäre es besser gewesen dies auf einer mv zu beschließen. leider ist in diesem fiktiven verein die satzung sehr schwammig formuliert.
in diesem fikiven verein soll die satzung aber auch überarbeitet werden um nicht wieder vor so einem problem zu stehen.
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  #10 (permalink)  
Alt 08.12.2011, 19:05
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AW: antrag auf jhv

Zitat:
es gab nach der vorstandssitzung, auf der beschlossen wurde das gerät zu kaufen, eine außerordentliche mv auf der es nur ein top gab und das war die wahl eines neuen 1. vors.! dieser war nach der vorstandssitzung zurückgetreten.
Und die Versammlung war nicht unmittelbar nach der Vorstandssitzung, sondern unter Beachtung der Einladungsfrist mit einem TOP Wahl des Vorsitzenden ?
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