Dies ist eine Diskussion zu Anträge zur Satzungsänderung innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Anträge zur Satzungsänderung als Vorsitzender eines großen Sportvereines habe ich eine Frage zu einer kommenden Mitgliederversammlung. Da ich diese Frage so noch nicht gefunden habe, eröffne ich dieses Thema: Mit ordenlicher Einladung zur Mitgliederversammlung haben wir frist und formgerecht zur Mitgliederversammlung eingeladen. Zusätzlich zum entsprechenden Tagesordnungspunkt haben wir auch separat ein Blatt mit der neu formulierten Satzungsänderung § XX Aufnahme der Ehrenamtspauschale beigefügt. Nach wenigen Tagen erhält der Vorstand nun einen Antrag eines Mitgliedes auf diese Satzungsänderung der im Detail sehr viel weiter geht (Mitbestimmung durch die MV bei der Ehrenamtspauschale, etc..) . Da dieser Antrag einen sehr hohen Aufwand und mehr Bürokratie beiinhaltet, möchte der Vorstand wissen, wie wir uns in diesem Fall verhalten müssen bzw. ob dieser Antrag zur Abstimmung ebenfalls vorgelegt werden muss / darf ?? Besten Dank für Ihre Antworten |
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| AW: Anträge zur Satzungsänderung Nachdem der TOP "Satzungsänderung § XX Aufnahme der Ehrenamtspauschale" angekündigt ist, können die Mitglieder zu diesem TOP natürlich Anträge stellen, auch noch in der Versammlung. Sie sind in der Regel nicht darauf beschränkt den vorgeschlagenen Text anzunehmen oder abzulehnen, sondern können (wie auch bei Wahlen andere Kandidaten) auch andere Text zur Diskussion und Abstimmung stellen. Natürlich muß der Antrag der Versammlung bekannt gemacht werden. Und zu jedem Antrag darf jedes Mitlgied seine Meinung sagen, ob zustimmend oder ablehnend.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Der wesentliche Unterschied zwischen einem Staat und einem Verein ist, dass man aus dem Verein austreten kann, wenn es unerträglich wird. Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Anträge zur Satzungsänderung Nur vorsorglich, damit es bei euch nicht zu Irrtümern bezüglich der "Ehrenamtspauschale" kommt: Nicht die "Ehranamtspauschale" muss in die Satzung aufgenommen werden, sondern eine Vorschrift, aus der sich ausdrücklich ergibt, dass der Vorstand eine Vergütung für seinen Zeitaufwand erhalten kann. Andernfalls darf der Verein dem Vorstand keine Vergütung für seinen Zeitaufwand zahlen, auch nicht unter einer verschleiernden Bezeichnung wie etwa "Aufwandsentschädigung". Die "Ehrenamtspauschale" ist im Übrigen kein Betrag, den jedes Vorstandsmitglied für seinen Zeitaufwand gezahlt bekommen kann, sondern sie ist ein steuerlicher Freibetrag und beträgt 500 Euro im Jahr. Bis zu dieser Höhe können Vergütungen für Zeitaufwand steuer- und sozialabgabenfrei gezahlt bzw. eingenommen werden. Die tatsächlich gezahlte Vergütung darf aber dennoch nicht unverhältnismäßig hoch sein. Wenn es sich also etwa nur um einen kleinen Verein mit wenig Aktivitäten handelt, der Vorstand also keinen allzu großen Zeitaufwand hat, dann könnte eine Zahlung von 500 Euro im Jahr durchaus unverhältnismäßig hoch und damit gemeinnützigkeitsgefährdend sein. Dies ist bei der Fesetzung der tatsächlichen Höhe der zu zahlenden Vergütung unbedingt zu beachten. JotEs |
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