Dies ist eine Diskussion zu Anklagefristen innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Anklagefristen mal angenommen ein Sportverein ( Der Vorstand ) hat ein Kommissionsverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet. Die Kommission hat ihr Urteil gefällt. Der Vorstand akzeptiert das Urteil nicht, weil sich angeblich Formfehler eingeschlichen haben. Es erfolgt eine Überprüfung durch einen Rechtsanwalt. Dieser bestätigt nur dem Vorstand die angeblichen Formfehler. Die Kommission bleibt bei Ihrem Urteil. Die Satzung des Vereins sagt aus, dass nach dem Urteil der Kommission, der ordentliche Gerichtsweg eingehalten werden muss. Meine Frage nun : Gibt es eine Frist die der Vorstand einhalten muss, um eine Anklage gegen das Vereinsmitglied zu erheben ? Für Eure Antworten besten Dank im voraus |
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| AW: Anklagefristen Es handelt sich hier wohl um "vereinseigene Gerichtsbarkeit", welche nach den Regeln abläuft, die dafür von den dafür zuständigen Gremien des Vereins festgelegt sind. Ohne Kenntnis dieser Regeln wird niemand was sagen können.
__________________ Mit Gruß Spezi-3 Der wesentliche Unterschied zwischen einem Staat und einem Verein ist, dass man aus dem Verein austreten kann, wenn es unerträglich wird. Wenn der Beitrag nützlich war, kann man ihn bewerten (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) danke. |
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| AW: Anklagefristen Zitat:
? Eine Klage vor einem ordentlichen Gericht kann sich hier allenfalls gegen den Beschluss der genannten Kommission richten, da diese angeblich Fehler gemacht hat. Nehemn wir mal an, die "Komission" befaßte sich mit einem Antrag des Vorstandes auf Ausschluss (oder sonstige Bestrafung) des Mitglieds. Nehmen wir an, die Kommission lehnt den Antrag ab, Mitglied wird also nicht ausgeschlossen oder bestraft. Jetzt gibt es keine Möglichkeit für den Vorstand, das Mitglied vor/von einem ordentlichen Gericht aus dem Verein ausschliessen zu lassen oder der beantragten Vereinsstrafe zuführen zu lassen, denn damit befassen sich ordentliche Gerichte einfach nicht, weil sie für derartige Angelegenheiten nicht zuständig sind Vor einem ordentrlichen Gericht kann allenfass ein Beschluss eines Vereinsrgans angegriffen werden, mit dem Ziel seine Unwirksamkeit feststellen zulassen. Geht der Vorstand diesen Weg, weil er der Meinung ist, dass der Beschluss der Komission (z.B. das Mitglied nicht auszuschliessen) mit formalen Fehlern behaftet ist (z.B. nicht die erforderliche Anahl von Kommissionsmitgliedern bei Beschlussfassung anwesend), und erklärt dann das ordentliche Gericht den Beschluss der Komission für unwirksam, dann liegt weder ein gültiger Beschluss vor, das Mitglied auszuschliessen noch ein gültiger Beschluss, das Miglied nicht auszuschliessen. Wäre es da nicht einfacher, der Antrag an die Komission wird erneut gestellt, und zugleich darauf hin zu weisen, besagten Fehler nicht zu wiederholen ? |
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