Dies ist eine Diskussion zu Abwahl des 1. Vorsitzenden innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Abwahl des 1. Vorsitzenden Fragen: Ist dieses Verfahren möglich? Müssen hier schon spezielle Gründe benannt werden? Müssen noch besondere Dinge beachtet werden? Satzungsauszüge: § 6 Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr im 1. Quartal als Jahreshauptversammlung einberufen werden. Zu weiteren Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand die Mitglieder, wenn seine Arbeit in der Vereinsführung dieses erforderlich macht. Es muss eine Mitgliederversammlung anberaumt werden, wenn mindestens 15 % der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. § 7 Vor Ablauf der Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes ist eine unverzügliche Neuwahl erforderlich, wenn der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes zurücktreten, aus dem Verein ausscheiden oder die Mitgliederversammlung die Abberufung beschließt. Die Neuwahlen beschränken sich auf die Ersetzung der ausgeschiedenen Mitglieder für die restliche Amtszeit. Geändert von dagny (29.03.2010 um 11:29 Uhr). Grund: Formatierung ändern |
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| AW: Abwahl des 1. Vorsitzenden Zur ersten Frage: Ja das ist möglich, wenn mindestens 15% der Mitglieder eine MV beantragen, muss der Vorstand eine solche einberufen. Zur zweiten Frage: Die Abwahl des Vorsitzenden muss ein TOP-Punkt auf der Einladung zur MV sein! Logischerweise müssen Gründe für die Abwahl benannt werden, wie will man das sonst der MV vermitteln? Zur dritten Frage: Es stellt sich die Frage, ob die Satzungen für solch ein Vorgehen nicht vielleicht zuerst einmal einen Misstrauensantrag gegen den Vorsitzenden bzw. Vorstand vorsehen. Sollte dies der Fall sein, muss zuerst dieser Weg gegangen werden. Im Übrigen muss dem Vorsitzenden ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern zu können, ("Rechtliches Gehör"). MfG Maulwurf111 |
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| AW: Abwahl des 1. Vorsitzenden Zur Antwort 1: Der Antrag zur Abwahl wird im Vorstand gestellt, um bei mehrheitlicher Zustimmung eine Mitgliederversammlung einzuberufen (siehe Unterstreichung in § 6). Zur Antwort 2: Diese Punkte werden bei der Einladung zur Mitgliederversammlung berücksichtigt werden. Zur Antwort 3: In der Satzung ist für diesen Fall weiter nichts vorgesehen. |
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| AW: Abwahl des 1. Vorsitzenden Ach so, der Antrag kommt direkt vom "Restvorstand", ja? Klar kann dann eine MV einberufen werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes dafür ist! Allerdings möchte ich noch einmal betonen, dass dem Vorsitzenden ausreichend Zeit gegeben werden muss, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Sollte das nicht im Vorfeld geschehen, kann er seiner evt. Abwahl auf der MV mit dem Hinweis entgegentreten, kein rechtliches Gehör bekommen zu haben! Viele Gerichte reagieren sehr mürrisch wenn sie feststellen, dass der Betroffene mehr oder minder "überrumpelt" wurde und wenn ihm Rechtlich kein Gehör geschenkt wurde! Dies sollte im Vorfeld unbedingt beachtet werden. MfG Maulwurf111 |
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| AW: Abwahl des 1. Vorsitzenden Zitat:
Auf der Tagesordnung müssen die Punkte: Abwahl und Neuwahl als gesonderte Tagesordnungspunkte aufgeführt sein. |
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| AW: Abwahl des 1. Vorsitzenden Dem Hinweis von "ugoetze" stimme ich zu. Grundsätzlich bedarf es auch keiner Begründung für den Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied. Die MV kann die Bestellung grundsätzlich jederzeit ohne Weiteres widerrufen (§ 32 Abs 2 Satz 1 BGB). Die Satzung kann allerdings bestimmen, dass ein solcher Widerruf nur bei vorliegen eines "wichtigen Grundes" zulässig ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BGB). Enthält die Satzung eine derartige Bestimmung, dann muss der wichtige Grund natürlich auch genannt und protokollarisch dokumentiert werden. JotEs |
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