Dies ist eine Diskussion zu Aberkennung des Ehrenamts innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| Ich bin sehr gespannt auf Ihre Antworten zu folgendem fiktiven Fall: Nach Einladung zur MV auf der auch diverse Satzungsänderungen auf der TO stehen um dies Satzung an aktuelle Gegebenheiten anzupassen (unter anderem die Aufhebung der Beitragsfreiheit von Ehrenmitgliedern), wird von einem Ehrenmitglied der Antrag gestellt den Punkt "Auflösung des Vereins" mit auf die TO zu setzen. Da die Satzung dieses bei fristgerechtem Eingang des Antrages ausdrücklich fordert dem Antrag stattzugeben, wird dieser Punkt auch in die TO aufgenommen und eine geänderte TO an die Mitglieder geschickt. Die Satzung sieht außerdem vor das innerhalb zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung und während der Mitglieder-versammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach einstimmiger Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zugelassen werden können. Die Mitgliederversammlung ist, lt. Satzung, ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Könnte die TO also um den TO-Punkt ergänzt werden die einen Beschluss über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft enthält? Die Satzung sagt ebenso das Ehrenmitglieder vom Vorstand berufen werden und Mitglieder vom Vorstand ausgeschlossen werden können. Bei dem Ehrenmitglied handelt es sich aber um kein "ordentliches Mitglied", sprich es bestand bis zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft keine Mitgliedschaft (wurde vorher bereits vom Mitglied selber gekündigt). Wer wäre in diesem Fall für den Beschluss zuständig, der Vorstand und die Mitgliederversammlung? Die Ehrenmitgliedschaft selber soll aufgrund vereinschädigens Verhalten aberkannt werden, da der Antrag auf die Auflösung des Vereins nicht nur per Mail kam, sondern absichtlich auch im öffentlichen Bereich des Vereinsforums gepostet wurde. Dieses hatte zur Folge das viele Mitglieder völlig verunsichert waren/sind ob eine Vereinsauflösung bereits seitens des Vorstandes geplant war und hat auch ein schädliches Bild nach außen. Interessierte Personen werden daraufhin sicherlich nicht dem Verein beitreten und evtl. Sponsoren werden ebenfalls abgeschreckt. Ehrenmitglieder sind lt. Satzung lediglich Beitragsfrei, haben aber die gleichen Rechte und Pflichten wie normale Mitglieder, also auch eine Treuepflicht gegenüber dem Verein. |
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| AW: Aberkennung des Ehrenamts Ohne die wörtliche Wiedergabe der entsprechenden Satzungspassagen kann keine Beurteilung abgegeben werden. Unabhängig von der Satzung ist die Stellung von Anträgen regelmäßig nicht vereinsschädigend. Fraglich ist, ob ein Ehrenmitglied in dieser Eigenschaft - da es nicht zugleich ordentliches Mitglied ist - Anträge stellen darf. Wenn mit der Ehrenmitgliedschaft auch Mitgliedschaftsrechte verbunden sind, kann die Aberkennung nur nach ordnungsgemäßer Anhörung erfolgen. Eine Erweiterung der TO dürfte in diesem Fall nicht zulässig sein. |
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