Dies ist eine Diskussion zu § 307 BGB auf Pachtvertrag anwendbar? innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| § 307 BGB auf Pachtvertrag anwendbar? angenommen ein Kleingarten-Pachtvertrag würde folgende Punkte enthalten: §1 Bewirtschaftung 1. Der Kleingarten ist vom Pächter bzw. von Mitgliedern seiner Familie nach den Auflagen und Anweisungen des Verpächters und der Gartenordung selbst anzulegen, zu unterhalten, zu pflegen und in sauberem sowie ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. §2 Hausrecht 1. Beauftragte des Grundstueckseigentuemers sowie des Verpächters sind jederzeit - auch ohne Begleitung des Pächters - berechtigt, den Kleingarten, insbesondere zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen durch den Pächter, zu besichtigen. Ihren Weisungen hat der Pächter fristgemaß zu entsprechen. Dies würde doch bedeuten, dass der Verpächter jederzeit beliebige Forderungen an den Pächter stellen könnte. Würde hier §307 BGB greifen? |
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| AW: § 307 BGB auf Pachtvertrag anwendbar? Sprechen wir in dem Beispiel von Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes? Wenn JA, dann halte ich den §2 so nicht für haltbar. Mit der Pachtung des Gartens erhält der Pächter auch das Hausrecht.
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| AW: § 307 BGB auf Pachtvertrag anwendbar? In diesem fiktiven Fall würde es sich um richtige Kleingärten im Sinne des BKleingG handeln, ja. Was bedeutet nicht haltbar in so einem Fall? Spricht hier ein Gesetz gegen eine solche Formulierung? Wie könnte/müsste man den ersten Paragraph verstehen? Könnte der Verpächter tatsächlich jederzeit beliebige und sogar willkürliche Forderungen an den Pächter stellen? Was versteht man üblicherweise unter Auflagen und Anweisungen? |
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| AW: § 307 BGB auf Pachtvertrag anwendbar? Zitat:
Soweit hiervon im Einzelfall vom Pächter abgewichen wird, darf und muss der Vorstand die Einhaltung der Gartenordnung durch geeignete Auflagen und Anweisungen durchsetzen. Der Vorstand darf nicht über die Bestimmungen der Gartenordnung hinaus Forderungen zur Nutzung stellen. |
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| AW: § 307 BGB auf Pachtvertrag anwendbar? Das was in der Gartenordnung steht, das ist ohne Zweifel einzuhalten. Zitat:
Die Änderung der Gartenordnung hatten wir mal diskutiert, als Ergebnis kam sinngemäß raus, das eine einseitige Änderung der Ordnung von seitens des Vereins nicht möglich ist, es gilt die Ordnung die bei Unterzeichnung des Pachtvertrages galt. Ähnlich einer Hausordnung, da kann der Vermieter auch nicht einfach so ändern. Aber das Ganze sind bei Kleingartenvereinen immer zwei Rechtsverhältnisse, denn der Verein kann durchaus Änderungen an seinen Regelungen vornehmen, die das Mitglied einhalten muss. Ich hab es schon öfters gesagt, hier fehlt leider im BKleingG eine eindeutige Regelung, was die Änderungen von Gartenordnungen betrifft, erst recht was das Betreten der Gärten durch den Vorstand anbelangt. Ich würde ein solches "Betretungs-Recht" durchaus für sinnvoll ansehen, aber bis jetzt bin ich der Meinung, eine Regelung die dem Verpächter jeder Zeit Zutritt zum Garten gestattet ist rechtswidrig. Zitat:
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| AW: § 307 BGB auf Pachtvertrag anwendbar? Zitat:
Zitat:
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| AW: § 307 BGB auf Pachtvertrag anwendbar? Zitat:
Zitat:
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| AW: § 307 BGB auf Pachtvertrag anwendbar? Aber dennoch wären dann Änderungen der Gartenordnung durch den Verein, welche das Pachtverhältnis betreffen, ungültig, solange der Pächter der Änderungen nicht zustimmt, oder? |
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| AW: § 307 BGB auf Pachtvertrag anwendbar? Zitat:
Aber immer beachten, das ist meine Meinung als Laie.
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