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§ 307 BGB auf Pachtvertrag anwendbar?

Dies ist eine Diskussion zu § 307 BGB auf Pachtvertrag anwendbar? innerhalb des Forums Vereinsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 20.10.2011, 16:49
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§ 307 BGB auf Pachtvertrag anwendbar?

Hallo,

angenommen ein Kleingarten-Pachtvertrag würde folgende Punkte enthalten:

§1 Bewirtschaftung
1. Der Kleingarten ist vom Pächter bzw. von Mitgliedern seiner Familie nach den Auflagen und Anweisungen des Verpächters und der Gartenordung selbst anzulegen, zu unterhalten, zu pflegen und in sauberem sowie ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

§2 Hausrecht
1. Beauftragte des Grundstueckseigentuemers sowie des Verpächters sind jederzeit - auch ohne Begleitung des Pächters - berechtigt, den Kleingarten, insbesondere zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen durch den Pächter, zu
besichtigen. Ihren Weisungen hat der Pächter fristgemaß zu entsprechen.

Dies würde doch bedeuten, dass der Verpächter jederzeit beliebige Forderungen an den Pächter stellen könnte.

Würde hier §307 BGB greifen?
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  #2 (permalink)  
Alt 20.10.2011, 20:15
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AW: § 307 BGB auf Pachtvertrag anwendbar?

Sprechen wir in dem Beispiel von Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes?

Wenn JA, dann halte ich den §2 so nicht für haltbar. Mit der Pachtung des Gartens erhält der Pächter auch das Hausrecht.
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  #3 (permalink)  
Alt 20.10.2011, 21:43
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AW: § 307 BGB auf Pachtvertrag anwendbar?

In diesem fiktiven Fall würde es sich um richtige Kleingärten im Sinne des BKleingG handeln, ja.

Was bedeutet nicht haltbar in so einem Fall? Spricht hier ein Gesetz gegen eine solche Formulierung?

Wie könnte/müsste man den ersten Paragraph verstehen? Könnte der Verpächter tatsächlich jederzeit beliebige und sogar willkürliche Forderungen an den Pächter stellen?

Was versteht man üblicherweise unter Auflagen und Anweisungen?
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  #4 (permalink)  
Alt 21.10.2011, 08:43
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AW: § 307 BGB auf Pachtvertrag anwendbar?

Zitat:
§1 Bewirtschaftung
1. Der Kleingarten ist vom Pächter bzw. von Mitgliedern seiner Familie nach den Auflagen und Anweisungen des Verpächters und der Gartenordung selbst anzulegen, zu unterhalten, zu pflegen und in sauberem sowie ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
Die Bestimmungen der Gartenordnung sind einzuhalten.
Soweit hiervon im Einzelfall vom Pächter abgewichen wird, darf und muss der Vorstand die Einhaltung der Gartenordnung durch geeignete Auflagen und Anweisungen durchsetzen.
Der Vorstand darf nicht über die Bestimmungen der Gartenordnung hinaus Forderungen zur Nutzung stellen.
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  #5 (permalink)  
Alt 21.10.2011, 15:38
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AW: § 307 BGB auf Pachtvertrag anwendbar?

Das was in der Gartenordnung steht, das ist ohne Zweifel einzuhalten.

Zitat:
Was versteht man üblicherweise unter Auflagen und Anweisungen?
Durchsetzung der Gartenordnung.

Die Änderung der Gartenordnung hatten wir mal diskutiert, als Ergebnis kam sinngemäß raus, das eine einseitige Änderung der Ordnung von seitens des Vereins nicht möglich ist, es gilt die Ordnung die bei Unterzeichnung des Pachtvertrages galt. Ähnlich einer Hausordnung, da kann der Vermieter auch nicht einfach so ändern. Aber das Ganze sind bei Kleingartenvereinen immer zwei Rechtsverhältnisse, denn der Verein kann durchaus Änderungen an seinen Regelungen vornehmen, die das Mitglied einhalten muss.

Ich hab es schon öfters gesagt, hier fehlt leider im BKleingG eine eindeutige Regelung, was die Änderungen von Gartenordnungen betrifft, erst recht was das Betreten der Gärten durch den Vorstand anbelangt. Ich würde ein solches "Betretungs-Recht" durchaus für sinnvoll ansehen, aber bis jetzt bin ich der Meinung, eine Regelung die dem Verpächter jeder Zeit Zutritt zum Garten gestattet ist rechtswidrig.

Zitat:
BKleingG § 4 Kleingartenpachtverträge
(1) Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pachtvertrag, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
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  #6 (permalink)  
Alt 21.10.2011, 16:06
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AW: § 307 BGB auf Pachtvertrag anwendbar?

Zitat:
Zitat von _Erbsenzähler Beitrag anzeigen
Aber das Ganze sind bei Kleingartenvereinen immer zwei Rechtsverhältnisse, denn der Verein kann durchaus Änderungen an seinen Regelungen vornehmen, die das Mitglied einhalten muss.
Aber diese Änderungen dürfen dann nur die Vereinsmitgliedschaft bzw. das Verhalten in der Anlage ansich betreffen. Änderungen in der Gartenordnung, welche die Parzellen der Pächter betreffen, wären daher unwirksam. Oder sehe ich das falsch?

Zitat:
Zitat von _Erbsenzähler Beitrag anzeigen
Ich würde ein solches "Betretungs-Recht" durchaus für sinnvoll ansehen, aber bis jetzt bin ich der Meinung, eine Regelung die dem Verpächter jeder Zeit Zutritt zum Garten gestattet ist rechtswidrig.
Wieso wäre so ein "Betretungsrecht" sinnvoll?
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  #7 (permalink)  
Alt 21.10.2011, 16:44
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AW: § 307 BGB auf Pachtvertrag anwendbar?

Zitat:
Änderungen in der Gartenordnung, welche die Parzellen der Pächter betreffen, wären daher unwirksam. Oder sehe ich das falsch?
Ja, aber in der Regel ist der Pächter auch Vereinsmitglied.


Zitat:
Wieso wäre so ein "Betretungsrecht" sinnvoll?
Das was man aus dem Wohnungsmietrecht kennt - Mietnomaden - das macht sich zunehmenden auch in den Gärten breit, von daher würde ich eine klare Regelung in dieser Hinsicht begrüßen, die natürlich an Rahmenbedingungen geknüpft sein sollte.
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Alt 21.10.2011, 16:50
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AW: § 307 BGB auf Pachtvertrag anwendbar?

Zitat:
Zitat von _Erbsenzähler Beitrag anzeigen
Ja, aber in der Regel ist der Pächter auch Vereinsmitglied.
Aber dennoch wären dann Änderungen der Gartenordnung durch den Verein, welche das Pachtverhältnis betreffen, ungültig, solange der Pächter der Änderungen nicht zustimmt, oder?
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  #9 (permalink)  
Alt 21.10.2011, 16:59
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AW: § 307 BGB auf Pachtvertrag anwendbar?

Zitat:
Aber dennoch wären dann Änderungen der Gartenordnung durch den Verein, welche das Pachtverhältnis betreffen, ungültig, solange der Pächter der Änderungen nicht zustimmt, oder?
ja, aber nur für den Fall, dass der Pächter kein Mitglied ist.


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