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Alt 01.09.2009, 20:34
ugoetze ugoetze ist offline
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AW: Gründung einer Interessengemeinschaft

Im deutschen Recht gibt es folgende Formen der Zusammenarbeit:
1. Eine Handelsgesellschaft (Kapital- oder Personengesellschaft) - eine Kapitalgesellschaft kann auch als gemeinnützig anerkannt werden.
2. einen eingetragenen Verein oder eine Genossenchaft - beide Formen können als gemeinnützig anerkannt werden
3. einen nicht eingetragenen Verein - kann als gemeinnützig anerkannt werden
4. Alles andere - wie auch immer bezeichnet - ist ein Zusammenschluss, der als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) bezeichnet wird. Dieser Zusammenschluss kann keine Gemeinnützigkeit erlangen.

Mitgliedsbeiträge gibt es begrifflich nur beim Verein.
Einzahlungen von Gesellschaftern einer GbR in der Eigenschaft als Gesellschafter sind steuerrechtlich Einlagen.
Die persönliche Haftung kann Gesellschafter einer Personen-Handelsgesellschafter treffen.
Bei der GbR besteht immer eine persönliche Haftung der Gesellschafter.
Beim nicht eingetragenen Verein haften die handelnden Personen.
Ich glaube, damit ist im Groben Haftung und Steuerrecht beschrieben.
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