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100 % Erhöhung

Dies ist eine Diskussion zu 100 % Erhöhung innerhalb des Forums Vereinsrecht

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Alt 26.01.2007, 14:47
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100 % Erhöhung

Ein Sportverein hat die normalen Mitgliederbeiträge nicht erhöht, aber die Abteilung, in der A aktives Mitglied war, hat die Abteilungszulage um 100 % erhöht. Da A nicht auf der MV war, hat A es erst bei der Abbuchung jetzt gesehen. A ist im Sommer schon aus dem Verein ausgetreten, leider nicht schriftlich, da die Abteilungsleiter versprochen haben, es zu erledigen. Sie mussten A auch die Freigabr für einen anderen Verein geben. Sind denn 100 % Erhöhung überhaupt zulässig?
Danke für die Hilfe
und liebe Grüsse
SilkeB.
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Alt 26.01.2007, 15:31
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AW: 100 % Erhöhung

Hallo,
sind die (oder wenigstens einer der) Abteilungsleiter Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes (§ 26 BGB) des Vereines ?
Wenn ja, dann ist die an sie herangetragene Willenserklärung, aus dem Verein austreten zu wollen, auch dann wirksam, wenn sie nur mündlich abgegeben wurde. Die Mitgliedschaft endet dann grundsätzlich sofort, ggf. jedoch erst nach Ablauf einer satzungsgemäßen Kündigungsfrist.

Wenn nein, dann ist die Willenserklärung unwirksam, da sie nicht gegenüber einer für solche Erklärungen empfangsberechtigten Person abgegeben wurde. Die Mitgliedschaft besteht dann weiter und man muss grundsätzlich alle wirksamen Beschlüsse des Vereines gegen sich gelten lassen.
Es stellt sich dann die Frage, ob die Abteilung überhaupt berechtigt ist, selbstständig über die Höhe der Abteilungszulage zu entscheiden - oder ob dieser Beschluss nicht der Zustimmung des Vereines (i.e. der Mitgliederversammlung) oder wenigstens des Vorstandes bedarf. Das wäre durch das Studium der Satzung zu prüfen.

Grundsätzlich ist eine Festsetzung von Beiträgen in beliebiger Höhe möglich, wenn sie durch eine der Satzung entsprechende Mehrheit beschlossen wird. Allerdings kann eine exorbitante Erhöhung ein "wichtiger Grund" für eine fristlose Kündigung sein, das hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab (insbesondere von der Zumutbarkeit). Eine Erhöhung des monatlichen Abteilungsbeitrages um 100% von 1 Euro auf 2 Euro ist wohl nicht unzumutbar, eine von 50 auf 100 Euro schon eher, je nach wirtschaftlicher Lage des Betroffenen.

JotEs
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  #3 (permalink)  
Alt 26.01.2007, 15:37
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AW: 100 % Erhöhung

Danke für die schnelle Antwort:
1. die Abteilungsleiter sind Mitglieder des Vorstandes;
2. die Erhöhung ist von 18,00 Euro auf 36,00 Euro. Ich finde, das ist nicht wenig.
Die Satzung gibt nur folgendes her:
..., für besondere Leistungen können Gebühren erhoben werden.
LG
SilkeB.
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  #4 (permalink)  
Alt 26.01.2007, 18:03
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AW: 100 % Erhöhung

Wenn die Abteilungsleiter im VS nach § 26 BGB sind, dann ist die Kündigung auch wirksam ausgesprochen worden. Die Betreffenden brauchen nichts in die Wege zu leiten, denn die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Das ist hier erfüllt, so dass man nur noch schauen muss, ob eine Kündigungsfrist einzuhalten ist.

Wenn der Verein die Erhöhung beschlossen haben sollte, dann hat man nach der Rechtsprechung bei einer Erhöhung um 100% mit Sicherheit einen Grund für eine fristlose Kündigung!
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13
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Alt 27.01.2007, 06:57
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AW: 100 % Erhöhung

Hallo,
eine Willenserklärung ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann also, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart ist, auch mündlich abgegeben werden.
Es ist daher anhand der Satzung zu prüfen, ob diese eine bestimmte Form für eine Austrittserklärung vorschreibt.
Bezüglich der Empfangsberechtigung solcher (Austritts-)erklärungen kommt es darauf an, ob die Abteilungsleiter Mitglieder des vetretungsberechtigten Vorstandes sind. Das sind diejenigen Personen, die in das Vereinsregister eingetragen werden.
Viele Vereine haben ein Organ, das sich zwar "Vorstand" nennt, in dem aber auch Personen sitzen, die nicht ins Vereinsregister eingetragen werden. Diese Personen sind nicht Vorstand im Sinne des BGB (§26 u.a.) und sind daher nicht berechtigt, Erklärungen an den Verein in Empfang zu nehmen. Typischerweise sind gerade Abteilungsleiter solche Personen.
Es ist daher anhand der Satzung zu prüfen, ob die Personen, denen gegenüber der Austritt mündlich erklärt wurde, vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes des Vereines sind, die auch im Vereinsregister eingetragen sind - oder wenigstens eingetragen werden müssten. Nur diesen Personen gegenüber wäre eine mündlich abgegebene Austrittserklärung wirksam.

Zitat:
Zitat von 13
Wenn der Verein die Erhöhung beschlossen haben sollte, dann hat man nach der Rechtsprechung bei einer Erhöhung um 100% mit Sicherheit einen Grund für eine fristlose Kündigung!
Ich bin mir da nicht so sicher, lasse mich aber natürlich gerne eines Besseren belehren.
M.E. muss immer der Einzelfall geprüft werden und dabei kommt es auch darauf an, wie hoch die zusätzlichen Kosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Vereinsmitgliedschaft ausfallen. Beträgt der monatliche Beitrag zum Verein also z.B. 20 Euro und der Abteilungsbeitrag 1 Euro, dann macht eine Erhöhung des Letzteren um 100% lediglich eine Erhöhung der Gesamtkosten von weniger als 5 % aus - evtl. weitere Kosten der Mitgliedschaft sind dabei noch gar nicht berücksichtigt ...

JotEs
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  #6 (permalink)  
Alt 27.01.2007, 21:31
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AW: 100 % Erhöhung

Das muss ich mangels Kenntnis der Beträge offen lassen. Ich hatte mich zunächst nur auf die Quote von 100% bezogen, die ja in der Tat erst einmal heftig ist. Allerdings würde das auch bei der Erhöhung von 1 auf 2 € gelten... . Die Relation von Abt.beitrag zum generellen Vereinsbeitrag sollte schon eine Rolle spielen, zumal letzterer ohnehin meist höher ausfällt. Dazu fehlen hier aber die Details. Auf den Vereinsbeitrag bezogen wäre die Berechtigung zur fristlosen Kündigung keine Frage.
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  #7 (permalink)  
Alt 28.01.2007, 06:14
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AW: 100 % Erhöhung

Hallo,
Zitat:
Zitat von 13
Auf den Vereinsbeitrag bezogen wäre die Berechtigung zur fristlosen Kündigung keine Frage.
Das sehe ich allerdings genauso.

JotEs
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  #8 (permalink)  
Alt 28.01.2007, 12:46
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AW: 100 % Erhöhung

Einige Beispiele:

1. Ein Vereinsmitglied kann zur fristlosen Kündigung seiner Mitgliedschaft aus wichtigem Grund berechtigt sein, wenn die Mitgliedsbeiträge um 25% erhöht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die von dem Vorstand für die Erhöhung gegebene Begründung objektiv in keinster Weise nachvollziehbar ist.

2. Auch wenn die Satzung eines Vereins für eine ordentliche Kündigung das Erfordernis des Einschreibebriefs aufstellt, steht der Wirksamkeit einer Kündigung nicht entgegen, dass diese nur durch einfachen Brief erfolgte. Ist die Kündigung dem Kündigungsadressaten zugegangen, so genügt jede Form der Kündigung.

AG Nürnberg, Urt. v. 04.09.1987 – 20 C 2367/87 = Rpfleger 1988, 109


Im Vereins-(Verbands-)recht ist eine rückwirkende Beitragserhöhung nur bei ausdrücklichem Satzungsvorbehalt zulässig. Eine Beitragsanhebung gibt den Vereins-(Verbands-)mitgliedern ein außerordentliches Kündigungsrecht.

LG Hamburg, Urt. v. 29.04.1999 – 302 S 128/98 = NJW-RR 1999, 1708 = juris (KORE 550859900)


Zur Zulässigkeit des fristlosen Austritts eines Mitglieds wegen einer beschlossenen Beitragserhöhung.

LG Aurich, Urt. v. 22.10.1986 – 1 S 279/86 = Rpfleger 1987, 115
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