Dies ist eine Diskussion zu 100 % Erhöhung innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| 100 % Erhöhung Danke für die Hilfe und liebe Grüsse SilkeB. |
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| AW: 100 % Erhöhung Hallo, sind die (oder wenigstens einer der) Abteilungsleiter Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes (§ 26 BGB) des Vereines ? Wenn ja, dann ist die an sie herangetragene Willenserklärung, aus dem Verein austreten zu wollen, auch dann wirksam, wenn sie nur mündlich abgegeben wurde. Die Mitgliedschaft endet dann grundsätzlich sofort, ggf. jedoch erst nach Ablauf einer satzungsgemäßen Kündigungsfrist. Wenn nein, dann ist die Willenserklärung unwirksam, da sie nicht gegenüber einer für solche Erklärungen empfangsberechtigten Person abgegeben wurde. Die Mitgliedschaft besteht dann weiter und man muss grundsätzlich alle wirksamen Beschlüsse des Vereines gegen sich gelten lassen. Es stellt sich dann die Frage, ob die Abteilung überhaupt berechtigt ist, selbstständig über die Höhe der Abteilungszulage zu entscheiden - oder ob dieser Beschluss nicht der Zustimmung des Vereines (i.e. der Mitgliederversammlung) oder wenigstens des Vorstandes bedarf. Das wäre durch das Studium der Satzung zu prüfen. Grundsätzlich ist eine Festsetzung von Beiträgen in beliebiger Höhe möglich, wenn sie durch eine der Satzung entsprechende Mehrheit beschlossen wird. Allerdings kann eine exorbitante Erhöhung ein "wichtiger Grund" für eine fristlose Kündigung sein, das hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab (insbesondere von der Zumutbarkeit). Eine Erhöhung des monatlichen Abteilungsbeitrages um 100% von 1 Euro auf 2 Euro ist wohl nicht unzumutbar, eine von 50 auf 100 Euro schon eher, je nach wirtschaftlicher Lage des Betroffenen. JotEs |
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| AW: 100 % Erhöhung Danke für die schnelle Antwort: 1. die Abteilungsleiter sind Mitglieder des Vorstandes; 2. die Erhöhung ist von 18,00 Euro auf 36,00 Euro. Ich finde, das ist nicht wenig. Die Satzung gibt nur folgendes her: ..., für besondere Leistungen können Gebühren erhoben werden. LG SilkeB. |
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| AW: 100 % Erhöhung Wenn die Abteilungsleiter im VS nach § 26 BGB sind, dann ist die Kündigung auch wirksam ausgesprochen worden. Die Betreffenden brauchen nichts in die Wege zu leiten, denn die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Das ist hier erfüllt, so dass man nur noch schauen muss, ob eine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Wenn der Verein die Erhöhung beschlossen haben sollte, dann hat man nach der Rechtsprechung bei einer Erhöhung um 100% mit Sicherheit einen Grund für eine fristlose Kündigung!
__________________ Gruß 13 Don´t worry, eat Chappi. War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten (Gelber Punkt rechts neben dem "Permalink"). DANKE! ==> Bitte keine Sachfragen über pN - nutze das Forum zum Vorteil aller! <== |
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| AW: 100 % Erhöhung Hallo, eine Willenserklärung ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann also, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart ist, auch mündlich abgegeben werden. Es ist daher anhand der Satzung zu prüfen, ob diese eine bestimmte Form für eine Austrittserklärung vorschreibt. Bezüglich der Empfangsberechtigung solcher (Austritts-)erklärungen kommt es darauf an, ob die Abteilungsleiter Mitglieder des vetretungsberechtigten Vorstandes sind. Das sind diejenigen Personen, die in das Vereinsregister eingetragen werden. Viele Vereine haben ein Organ, das sich zwar "Vorstand" nennt, in dem aber auch Personen sitzen, die nicht ins Vereinsregister eingetragen werden. Diese Personen sind nicht Vorstand im Sinne des BGB (§26 u.a.) und sind daher nicht berechtigt, Erklärungen an den Verein in Empfang zu nehmen. Typischerweise sind gerade Abteilungsleiter solche Personen. Es ist daher anhand der Satzung zu prüfen, ob die Personen, denen gegenüber der Austritt mündlich erklärt wurde, vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes des Vereines sind, die auch im Vereinsregister eingetragen sind - oder wenigstens eingetragen werden müssten. Nur diesen Personen gegenüber wäre eine mündlich abgegebene Austrittserklärung wirksam. Zitat:
M.E. muss immer der Einzelfall geprüft werden und dabei kommt es auch darauf an, wie hoch die zusätzlichen Kosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Vereinsmitgliedschaft ausfallen. Beträgt der monatliche Beitrag zum Verein also z.B. 20 Euro und der Abteilungsbeitrag 1 Euro, dann macht eine Erhöhung des Letzteren um 100% lediglich eine Erhöhung der Gesamtkosten von weniger als 5 % aus - evtl. weitere Kosten der Mitgliedschaft sind dabei noch gar nicht berücksichtigt ... JotEs |
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| AW: 100 % Erhöhung Das muss ich mangels Kenntnis der Beträge offen lassen. Ich hatte mich zunächst nur auf die Quote von 100% bezogen, die ja in der Tat erst einmal heftig ist. Allerdings würde das auch bei der Erhöhung von 1 auf 2 gelten... . Die Relation von Abt.beitrag zum generellen Vereinsbeitrag sollte schon eine Rolle spielen, zumal letzterer ohnehin meist höher ausfällt. Dazu fehlen hier aber die Details. Auf den Vereinsbeitrag bezogen wäre die Berechtigung zur fristlosen Kündigung keine Frage.
__________________ Gruß 13 Don´t worry, eat Chappi. War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten (Gelber Punkt rechts neben dem "Permalink"). DANKE! ==> Bitte keine Sachfragen über pN - nutze das Forum zum Vorteil aller! <== |
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| AW: 100 % Erhöhung Hallo, Zitat:
JotEs |
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| AW: 100 % Erhöhung Einige Beispiele: 1. Ein Vereinsmitglied kann zur fristlosen Kündigung seiner Mitgliedschaft aus wichtigem Grund berechtigt sein, wenn die Mitgliedsbeiträge um 25% erhöht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die von dem Vorstand für die Erhöhung gegebene Begründung objektiv in keinster Weise nachvollziehbar ist. 2. Auch wenn die Satzung eines Vereins für eine ordentliche Kündigung das Erfordernis des Einschreibebriefs aufstellt, steht der Wirksamkeit einer Kündigung nicht entgegen, dass diese nur durch einfachen Brief erfolgte. Ist die Kündigung dem Kündigungsadressaten zugegangen, so genügt jede Form der Kündigung. AG Nürnberg, Urt. v. 04.09.1987 20 C 2367/87 = Rpfleger 1988, 109 Im Vereins-(Verbands-)recht ist eine rückwirkende Beitragserhöhung nur bei ausdrücklichem Satzungsvorbehalt zulässig. Eine Beitragsanhebung gibt den Vereins-(Verbands-)mitgliedern ein außerordentliches Kündigungsrecht. LG Hamburg, Urt. v. 29.04.1999 302 S 128/98 = NJW-RR 1999, 1708 = juris (KORE 550859900) Zur Zulässigkeit des fristlosen Austritts eines Mitglieds wegen einer beschlossenen Beitragserhöhung. LG Aurich, Urt. v. 22.10.1986 1 S 279/86 = Rpfleger 1987, 115
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