Dies ist eine Diskussion zu 1. Vorsitzender des Amtes enthoben - Anwaltskosten innerhalb des Forums Vereinsrecht
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| 1. Vorsitzender des Amtes enthoben - Anwaltskosten ein alleinvertretungsberechtigter 1. Vorsitzender eines Vereins wird ohne Anhörung und ohne Anwesenheit bei einer Vorstandssitzung etc. von den restlichen Vorstandsmitgliedern seines Amtes enthoben. (Hinweis: Es gäbe auch noch einen bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden alleinvertretungsberechtigten 2. Vorsitzenden) Der 1. Vorsitzende erfährt davon per Rundmail an die Mitglieder und per Verkündung auf der Homepage des Vereins. Auf Kontaktaufnahme des 1. Vorsitzenden reagiert der restliche Vorstand nicht. Der 1. Vorsitzende ist nun gewzungen sich einen Anwalt zu nehmen. Dieser Anwalt erklärt dem 1. Vorsitzenden, dass Eile geboten sei und vereinbare mit dem 1. Vorsitzenden einen gedeckelten Stundenvergütung, mit dem Hinweis diese dem Verein in Rechnung stellen zu können. Selbst auf Schreiben des Anwalts an den Verein bzw. an alle Vorstandsmitglieder wird nicht reagiert. Daraufhin erwirkt der Anwalt des 1. Vorsitzenden eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht gegen die Vorstandsmitglieder und den Verein , welcher vom Richter in vollem Unfang stattgegeben wurde. Selbst auf die einstweilige Verfügung wird nicht bzw. nur bedingt reagiert. Die restlichen Vorstandsmitglieder bzw. der Verein hat sich nun auch selbst einen Anwalt genommen und dieser kommuniziert mit dem Anwalt des 1. Vorsitzenden etliche Stunden. Dies hat zur Folge, dass sowohl der Verein als auch die restlichen Vorstandsmitglieder die einstweilige Verfügung und den durchgängigen Vorsitz des 1. Vorsitzenden als endgültig Regelung anerkennen. Kurz darauf findet eine Mitgliederversammlung statt, auf der der 1. Vorsitzende wegen Problemen in der Vorstandschaft wie o.g. von seinem Amt zurücktritt. Der nun ehemals 1. Vorsitzende möchte nun die Anwaltskosten, die er vorgestreckt hat (ein paar Tausend Euro wegen Stundendeckelungssatz) vom Verein zurück. Der Verein weigert sich aber und zahlt nur die angefallenen Gerichtskosten der einstweiligen Verfügung (ein paar Hundert Euro). So weit der ehemals 1. Vorsitzende weiss gäbe es jedoch ein Gerichtsurteil vom BGH wo dem Mitglied die Kosten des Anwalts vom Verein erstattet werden müssten, explizit wenn der Verein bzw. der Restvorstand selbst einen Anwalt hinzugezogen hat. Nur als Info wäre dem ehemals 1. Vorsitzenden bekannt, dass die Anwaltskosten des Anwalts, der durch die restlichen Vorstandsmitglieder beauftragt wurde, vom Verein erstattet wurden. Kann der ehemals 1. Vorsitzende sozusagen die Gesamtkosten seines Anwalts gegen den Verein einklagen? Schließlich hätte sein Anwalt mehrere Stunden mit dem Anwalt der restlichen Vorstandsmitglieder bzw. des Vereins zu tun gehabt. |
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| AW: 1. Vorsitzender des Amtes enthoben - Anwaltskosten Zitat:
Anerkennisurteil im e.V. Verfahren, Vergleich, schrifliches Anerkenntnis ? Was betraf das e.V. Verfahren ? Was wurde beantragt ? Sind die Kosten des Anwaltes nicht durch das e.V Verfahren abgegolten oder welcher "Streit" wurde durch den Anwalt noch bereinigt ?
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| AW: 1. Vorsitzender des Amtes enthoben - Anwaltskosten Die restlichen Vorstandsmitglieder und der Verein haben die e.V. ( Entfernung der falschen Homepageinhalte, Wiederherstellung des alten Zustands) schriftl. akzeptiert samt Unterlassungserklärung und Anerkenntnis dass der 1. Vorsitzende weiterhin und zu jederzeit im Amt war/ist( solche Äußerungen zu wiederholen). Jedoch wurde danach dem 1. Vorsitzenden weiterhin vom Restvorstand verwehrt die Geschäftsräumlichkeiten aufzusuchen (Schloß ausgetauscht) und ihm gegenüber behauptet, dass er keine weisungsbefugnis habe (also sozusagen nicht mehr im Amt sei). Daraufhin hat natürlich der Anwalt des 1. Vorsitzenden den gegnerischen Anwalt kontaktieren müssen, dass Zugang zu den Räumlichkeiten etc. bestehen muss und dass selbstverständlich der 1. Vorsitzende weiterhin im Amt ist. Auch fand eine Vorstandssitzung statt, an der beide Anwälte teilnahmen. (Waffengleichheit ??? BGH 2. Zivilsenat 6. Februar 1984 II ZR 119/83) Für o.g. sind mehrere Stunden (Kosten) angefallen. Muss diese Kosten nicht der Verein dem ehemals 1. Vorsitzenden erstatten? Gerade mit dem Hintergrund, dass der Anwalt des Vereins über den Verein hierfür bezahlt wurde und eine Kommunikation nur über/unter den Anwälten möglich war. |
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| AW: 1. Vorsitzender des Amtes enthoben - Anwaltskosten Zitat:
Was war das Ergebnis dieser Vorstandssitzung ?
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| AW: 1. Vorsitzender des Amtes enthoben - Anwaltskosten Zitat:
Speziell gesehen soll der Verein sämtlichen Zeitaufwand des Anwalts des 1. Vorsitzenden für die streitigen Angelegenheiten erstatten. Zumindest aber die selbe Stundenanzahl, die der gegnerische Anwalt(Verein/Vorstandsmitglieder)dem Verein in Rechnung gestellt hat. Ergebnis der Vorstandssitzung war, dass jedes Vorstandsmitglied schriftlich anerkennen musste, dass der 1. Vorsitzende weiterhin 1. Vorsitzender ist und dass sich auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung geeinigt wurde, deren Fahrplan/Zeitpunkt etc. über die Anwälte geregelt wird. |
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| AW: 1. Vorsitzender des Amtes enthoben - Anwaltskosten Warum war die Erstattung der Anwaltskosten kein Thema eines Gespräches zwischen dem 1. Vorsitzenden und seinem Anwalt und in der Vorstandssitzung ?
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| AW: 1. Vorsitzender des Amtes enthoben - Anwaltskosten Zitat:
Zitat:
Bleibt also nur der Weg einer Klage gegen den Verein bei weiterer jeglicher Zahlungsverweigerung?... |
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| AW: 1. Vorsitzender des Amtes enthoben - Anwaltskosten Zunächst sollte der Anwalt dem Verein zu Händen des jetzigen Repäsentanten mal seine Rechnung schicken und zwar als Beauftragter des im Amt befindlichen Vorsitzenden und hilfsweise aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.
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| AW: 1. Vorsitzender des Amtes enthoben - Anwaltskosten Also sehe ich es richtig, dass ein allein vertretungsberechtigter 1. Vorsitzender (Satzungsgemäß ohne finanzielle Limitierung), auch nach Ausscheiden aus seinem Amt sämtliche vorerst private Auslagen, Aufträge, Materialien etc. rückwirkend vom Verein erstattet bekommen muss, sofern er diese während seiner Amtszeit für den Verein getätigt hat und er Rechnungen hierfür dem Verein vorlegt? |
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| AW: 1. Vorsitzender des Amtes enthoben - Anwaltskosten Zitat:
Unberechtigten Angriffen gegen sein Amt, darf sich ein Vorsitzender auf Kosten des Vereins erwehren. Auch ihn betreffende fehlerhafte Entscheidungen des restl. Vorstandes darf er auf Kosten des Vereins korrigieren. Gegen berechtigte Angriffe muss er sich jedoch auf eigene Kosten verteidigen. Für die Erteilung von Aufträgen, Kauf von Materialien usw. braucht auch ein alleinvertretungsberechtigter Vorsitzender zuvor einen Vorstandsbeschluss, falls die Satzung im die alleinige Zuständigkeit für die Entscheidung nicht auch zuordnet.
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