Dies ist eine Diskussion zu Wiederrufsfrist abgelaufen, Ware mangelhaft innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Wiederrufsfrist abgelaufen, Ware mangelhaft Ich habe mal ein hypyothetische Frage. Angenommen Person K kauft bei Person V über das Internet ein Produkt (Neuware), welches bei ihm mit einem deutlich sichtbaren Kratzer eintrifft. Der Schaden wird von K sofort an V gemeldet, woraufhin V darauf hinweist, dass der Hersteller das Teil austauschen solle. Hinzu kommt, dass die Zusatzoption "Vor Ort Service" erst nach 10 Tagen aktiviert ist und K den Schaden erst dann beim Hersteller meldet. Dieser wiederum wälzt das Problem auf V ab. Daraufhin meldet sich K endig bei V und deutet an die Sache widerreden zu wollen. V meldet, dass er gegen die Aussage des Herstellers Beschwerde eingereicht hat und K sich gedulden soll. Nun sind die 14 Tag Widerrufsrecht verstrichen und K steht mit einem zerkratzten Gerät und ohne Zusage zu einer Minderung des Kaufpreises da. Welche Möglichkeiten hätte K nun? Ich bedanke mich schon mal für alle Lösungsvorschläge. Gruß Kliph |
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| AW: Wiederrufsfrist abgelaufen, Ware mangelhaft Ist nicht schlimm. Das Widerrufsrecht wäre ohnehin nicht das richtige Werkzeug gewesen. Der Widerruf ist dazu da, einen Kaufvertrag rückwirkend zu beseitigen, weil einem die Sache an sich nicht gefällt (etwa weil es auf den Bildern schöner aussah als in echt). Es ist nicht dazu da, das Gewährleistungsrecht oder die gar Anfechtungsmöglichkeiten wegen eins unbeachtlichen Motivirrtums zu umgehen. Und wenn Käufer das zu oft tun, könnte die Vorschrift irgendwann mal geändert werden, um diesen Missbrauch zu beenden. Zitat:
K hat die in § 437 BGB genannten Möglichkeiten, wenn der Kratzer ein Sachmangel ist. Er muss zunächst Nacherfüllung, also Lieferung einer neuen Sache oder Reparatur der alten) vom Verkäufer verlangen. Weigert sich der Verkäufer, oder kriegt er es zu oft nicht hin, darf der Käufer Schadensersatz verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten bzw. den Kaufpreis mindern. Und das wie gesagt alles ohne Zustimmung des Verkäufers. |
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| AW: Wiederrufsfrist abgelaufen, Ware mangelhaft Guten Abend, Vielen Dank für diese schnelle und hilfreiche Antwort. Was würde K denn an Optionen verbleiben, sofern V auf dessen Nachfragen und Aufforderungen zur Minderung nicht reagiert? Gruß Kliph |
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| AW: Wiederrufsfrist abgelaufen, Ware mangelhaft Forderungsmanagement: Für die beispielhafte Forderung müsste eine Fälligkeit hergestellt werden, und zwar durch schriftliche Zustellung(!!, Einschreiben mit Rückschein o.ä.) einer konkreten Aufforderung mit Fristsetzung, anschließend durch Mahnung (schriftlich, Zustellung!) oder durch 30 Tage Wartezeit der Verzug. Danach könnte der Käufer die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben, der sich zwischen Nachbesserung, Leistungsverweigerung und Rücktritt auskennt. Aufgrund des Verzuges wäre der Verkäufer für diese Kosten haftbar. |
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| AW: Wiederrufsfrist abgelaufen, Ware mangelhaft Dann wäre es für K also ratsam per Einschreiben auf dem Postweg eine Aufforderung zur Nachbesserung an V zu senden und anschließend abzuwarten. |
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| AW: Wiederrufsfrist abgelaufen, Ware mangelhaft Genau das wäre mMn der nächste Schritt für den fiktiven K. Im Rahmen der Gewährleistung könnte er sich aussuchen, ob der Händler(!) eine Reparatur oder einen Austausch vornehmen sollte. Der Verweis des Händlers auf den Hersteller ist übrigens völlig unangebracht - damit versucht er sich hinter "Garantie" zu verstecken, während er für die Gewährleistung verantwortlich ist! |
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| AW: Wiederrufsfrist abgelaufen, Ware mangelhaft Nachdem ich mir die entsprechenden §§ im BGB durchgelesen habe, stelle ich mir noch folgende Frage. Wäre ein Kratzer denn ein Sachmangel und wenn ja, könnte ka dann vom Kaufvertrag zurücktreten? |
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| AW: Wiederrufsfrist abgelaufen, Ware mangelhaft Ein Rücktritt wäre nach geschilderten Ablauf der Widerrufsfrist nicht ohne weiteres möglich. Erst müssten die anderen Schritte des Gewährleistungsanspruches durchlaufen werden. |
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| AW: Wiederrufsfrist abgelaufen, Ware mangelhaft Ob der Kratzer einen erheblichen Sachmangel darstellt, wäre im Einzelfall zu prüfen. |
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| AW: Wiederrufsfrist abgelaufen, Ware mangelhaft Hallo, danke schonmal für die vielen Antworten! Was bliebe K denn nun, wenn der Kratzer keinen Sachmangel darstellt? Schließlich stünde K nun mit einem Gerät da, dessen Wiederverkaufspreis aufgrund des kosmetischen Mangels deutlich gemindert wäre. Gibt es eine Möglichkeit das Wiederrufsrecht auch nachd den 14 Tagen gelten zu machen, z.B. wenn K nach wenigen Tagen an V die Frage gestellt hat, ob es denn außer dem Wiederruf eine Möglichkeit gäbe bzw. mehrfach nachgefragt hat, ob es V eine Lösung habe, um einen Wiederruf zu vermeiden? Gruß Kliph |
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