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Widerrufsrecht bei Shopabholung

Dies ist eine Diskussion zu Widerrufsrecht bei Shopabholung innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 11.01.2012, 22:55
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Widerrufsrecht bei Shopabholung

Ein Onlinehändler bietet seinen Kunden die Möglichkeit, die im Internet bestellte Ware auch im Ladengeschäft gegen Barzahlung abzuholen. Gilt dann auch noch das 14-tägige Widerrufsrecht?

Zusatzfrage: Falls ja, wäre eine Nichtabholung der Ware innerhalb von 2 Wochen dann automatisch als Widerruf wertbar oder müsste dieser unbedingt ausdrücklich erklärt werden?
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #2 (permalink)  
Alt 12.01.2012, 00:26
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AW: Widerrufsrecht bei Shopabholung

Meiner Meinung nach kein Widerrufsrecht, weil der Deal erst im Geschäft abgeschlossen wird. Die fiktive Auftragsbestätigung wird so formuliert sein
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  #3 (permalink)  
Alt 12.01.2012, 18:10
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AW: Widerrufsrecht bei Shopabholung

Das hätte zur Folge, dass kein Vertrag zustande gekommen wäre und die Bestellung des Kunden als (un-)verbindliche Reservierung zu betrachten wäre, die ihn zu nichts verpflichtet. Dann wäre eine Auftragsbestätigung aber auch keine.


In meinem völlig fiktiven Beispiel hat der Kunde aber zunächst seinen virtuellen Warenkorb gefüllt und ist damit auch ganz virtuell zur Kasse gegangen, wo er dann nach Angabe seiner persönlichen Daten zuletzt nach der gewünschten Zustellungs- und Bezahlweise gefragt wird. Wählt er Shopabholung, kann er immer noch die verschiedenen Bezahlformen Überweisung, Kartenzahlung, ... anwählen, zusätzlich aber noch Barzahlung bei Abholung.
In den AGB wird auch ausdrücklich auf das Widerrufsrecht hingewiesen, ein Hinweis, dass es bei Shopabholung nicht gilt, gibt es nicht. Die AGB muss man aber bewusst anklicken, die Bestellbestätigung, die der Versand-Besteller bekommt, enthält selbst noch keine Widerrufsbelehrung. Die gibt es dann erst per Mail.

Gut, und wenn ich jetzt mal in den AGB stöbere, finde ich
Zitat:
Unsere Darstellung von Waren im Internet bzw. in Printmedien stellt kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an Sie, diese Produkte bei uns zu bestellen. Ihre Bestellung der gewuenschten Produkte ueber unsere Website, per E-Mail, per Telefax, schriftlich oder telefonisch ist ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Dieses Angebot bestaetigen wir Ihnen mit der vorliegenden Bestellbestaetigung. Die Bestellbestaetigung stellt noch keine rechtsgeschaeftliche Annahme unsererseits dar. Indem wir die Ware zum Versand an Sie bringen, nehmen wir Ihr Angebot an.
Das legt nahe, dass auch der Shop-abhol-Besteller verbindlich bestellt hat, dies aber im Netz. Also sollte er eigentlich doch ein Widerrufsrecht haben.

Da hätte ich gleich noch eine Frage, ... machen wir lieber extra.
__________________
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  #4 (permalink)  
Alt 12.01.2012, 20:22
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AW: Widerrufsrecht bei Shopabholung

Den letzten zitierten Satz lege ich so aus, dass die Bestellannahme bei Abholung erst im Geschäft stattfindet. Damit wäre es m.E. kein Fernabsatzgeschäft mehr(?)
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  #5 (permalink)  
Alt 12.01.2012, 22:38
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AW: Widerrufsrecht bei Shopabholung

Ist es oder ist es nicht? Das ist eben die Frage der Fragen!
Ein von diesem Problem völlig verwirrter und natürlich fiktiver Möchtegernkäufer hat sich für die etwas teurere Paketzustellung entschieden, obwohl er in der Nähe einer der Filialen wohnt, weil er ja sowieso "die Katz im Sack" kauft und damit rechnet, von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen zu müssen.

Das Unternehmen teilt aber allgemein mit, dass die Ware in viele Fällen erst vom Zentrallager zum gewünschten Abholshop gebracht werden muss, und rechtfertigt damit unterschiedliche Preise sowie eine nicht sofortige Abholbarkeit der Ware im Shop. Man muss den jeweiligen Shop dann auch aus 4 verschiedenen Adressen auswählen. 3 davon sind richtige Läden, die 4. nennt sich Abholtheke am Zentrallager.

Einige weitere Passagen der AGB sind vielleicht auch noch hier interessant, das oben schon erwähnte Extra-Thema enthält diese und steht unter Vertragsannahme durch Verkäufer erst nach Zahlungseingang zulässig?
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