Dies ist eine Diskussion zu Widerruf von Kaufvertrag innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| bitte um Hilfe in folgendem Fall: Sachverhalt: Privatmann (P) kauft über die größte deutsche Online-Auktion von einem Unternehmen (U) etwas für ca. 150. In den AGB des U steht:"...bei Widerruf nach Online-Auktionen wird ein Abzug von 10 % fällig! ...Rücksendung muss frei erfolgen..." Nach Erhalt der Ware widerruft P durch fristgerechte Rücksendung der ungeöffneten Packung per versichertem Postpaket mit Abliefernachweis. Im Begleitschreiben macht P deutlich, dass er den Abzug von 10% nicht hinnimmt und auch das Rücksendeporto erstattet haben will. U verschickt ein anderes Exemplar des gleichen Artikels erneuet an P. Dieser sendet diesen zurück mit dem Vermerk: Wurde nicht bestellt. U zahlt das Geld nicht an P zurück. P setzt Frist für Rückzahlung mit Einschreiben - ohne Antwort oder Zahlung des U. P erlässt gerichtlichen Mahnbescheid - mit Widerspruch ohne Angabe von Gründen. Fragen: Wenn P eine Klage einreicht, hat er ein Risiko, oder ist der Fall eigentlich klar? P müsste zum Gericht 400 km fahren, bekommt er das bei gewonnenem Prozess erstattet? Muss P, wenn er einen Anwalt nimmt, persönlich zum Prozess erscheinen? |
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| Mal abgesehen davon, dass ein Risiko immer besteht. Also: P geht ja offensichtlich davon aus, dass er gesetzlich zum Widerruf berechtigt ist. Das sollte er zunächst mal einer gründlichen Prüfung unterziehen. Bei einer Online-Auktion gibt es regelmäßig ein solches Widerrufsrecht nicht. Daran ändert sich prinzipiell auch nichts, wenn der Verkäufer Unternehmer ist. Hier hat U über seine AGB narürlich ein solches "Widerrufsrecht" dem Käufer eingeräumt, an das er im Zweifel auch gebunden ist - allerdings unter den von ihm selbst gestellt Bedingungen. Was anderes kann sich ergeben, wenn U seine Wahren explizit, um nicht zu sagen: exklusiv, über die Online-Plattform vertickt, um die gesetzliche Widerrufsmöglichkeit zu umgehen. Dann sollte P die besseren Karten haben. Bei gewonnenem Prozess bekäme P seine notwenidigen Auslagen ersetzt, wozu regelmäßig auch die Reisekosten zählen. Das persönliche Erscheinen zum Gütetermin ist mittlerweile obligatorisch. Es gibt aber natürlich Mittel und Wege, nicht zu erscheinen OHNE eine Ordnugnsstrafe aufgebrummt zu bekommen. Der Anwalt wird darüber schon aufklären... Gruß, fob |
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| Kleiner Tipp am Rande: Nicht den klassischen Fehler begehen und als "Revanche" über die Online-Plattform beleidigende oder/und geschäftsschädigende Äußerungen tätigen. Das kann teuer werden... Gruß, fob |
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| Vielen Dank für die schnelle Antwort. Wieso könnte P kein Widerrufsrecht haben? Online-Auktionen sind doch keine Auktionen im Sinne des § 156 die durch Zuschlag an den Höchstbietenden zustande kommen. Vielmehr nimmt der Bieter durch sein (Höchst-)Gebot den Vertrag an. Doch selbst wenn das gesetzliche Widerrufsrecht ausgeschlossen wäre, dann müsste doch mindestens das vertragliche aus seinem AGB (mit 10% Abzug) greifen. Beleidigungen in Bewertungen macht P schon deshalb nicht, weil U solche Bewertungen löschen lassen kann, ich mein konnte, denn er wurde wegen mehrfacher Beschwerden vom Handel auf der betroffenen Plattform ausgeschlossen, bietet aber unter neuem Account wieder kräftig an. |
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| Hallo! Zitat:
Und das Rücktrittsrecht im Fernabsatzgesetz erlaubt keine Abzüge, AGB-Angaben dieser Art dürften nichtig sein. Das Fernabsatzgesetz erlaubt nur die Kosten für den Hin- und Rück-Versand geltend zu machen, aber auch nur bis zu einem Warenwert von 40,-, also in diesem Fall ist das nicht möglich. Ich habe auch schon in einer Auktion einen Passus gelesen, wo der Händler darauf hinwies, daß das Fernabsatzgesetz für diese Auktion nicht gelten würde, aber ich denke, da darf ihn auch keine Auktion von entbinden. (zumindest nicht solche wie E-Bay, die ja wohl keine echten Auktionen sind, sondern ein Verkaufsangebot an den Höchtbietenden zu einem bestimmten Zeitpunkt) Oder gibt es doch einen Punkt, bzgl. Auktionen, der hier vor dem Fernabsatzgesetz zum tragen kommt? Gruß Huutsch |
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| Sagt ja keiner. Voraussetzung ist aber, dass der Verkäufer Unternehmer ist, der Verkauf auch im Rahmen seiner Unternehmertätigkeit erfolgt und der Unternehmer die Online-Plattform gezielt für seinen Verkauf einsetzt. Dann sollten die 312b BGB usw. greifen. Unter diesen Voraussetzungen: Auf nichts einlassen. Die ZPO sieht es übrigens bei größeren Entfernungen explizit vor, dass das Gericht vom persönlichen Ernscheinen der Partei absieht. Manchmal muss man das Gericht allerding darauf aufmerksam machen. Gruß, fob |
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