Dies ist eine Diskussion zu Widerruf bei Haustürgeschäften/ Fernabsatz innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Widerruf bei Haustürgeschäften/ Fernabsatz Jetzt kommt mein Problem: Wieso kann der Widerruf zurückgewiesen werden, wenn die bestellten Waren noch nicht mal eingetroffen sind? 355 IV sagt doch klar aus, dass an den Liefertermin der Ware angeknüpft wird, oder versteh ich da was falsch? Ändert sich etwas an der Rechtslage, wenn die Widerrufsbelehrung: a)nur die Möglichkeit des Widerrufs in Textform enthält b)auch die Möglichkeit der Rücksendung der Ware enthält Oder vielmehr, kommt es darauf überhaupt an, da das Gesetz selbst dem Verbraucher ein weites Widerrufsrecht einräumt? Geändert von Brati (23.07.2011 um 15:11 Uhr). |
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| AW: Widerruf bei Haustürgeschäften/ Fernabsatz du meinst b weist zurück...? Zitat:
Zitat:
oder kann es sein, dass es sich nicht um normalen kauf geht, sondern irgendwie das ein abo ist...? (da weiß ich jetzt zwar auch nix wirklich dürber, aber vielleicht ist da bei abos was anders...?) |
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| AW: Widerruf bei Haustürgeschäften/ Fernabsatz Ja, es muss B heißen- habs geändert. Im Internet hab ich gelesen, dass der Trick in der Teilzahlungsveereinbarung liegen soll, mit einem Verweis auf den 312a, der das Widerrufsrecht nach 312, 355/356 dann ausschließt. Ich kapier das aber irgendwie nicht so recht, daher stell ichs hier rein |
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| AW: Widerruf bei Haustürgeschäften/ Fernabsatz Zitat:
aber anstelle des 312 gilt dann doch 355/356 oder 126 des Investmentgesetz. und bei allen diesen wird doch wieder verwiesen auf 360 (wo eben drinsteht, dass sowohl durch warensrücksendung als auch widerruf zurückgetreten werden kann...) und logisch wäre es auch nicht, wenn fiese firmen damit dies rücktrittsding aushebeln könnten. grad dass man die ware wirklich erst mal vor augen haben soll und anfassen können soll, das ist doch zentraler punkt von dem rücktrittsdingi. und da könnten solche firmen hingehen, dir sonstwas tollen andrehen, mit ratenzahlung, dir sofort ne rücktrittsbelehrung geben, die ware dann aber erst drei wochen später schicken. dann stellst du fest, es is der letzte ramsch und du kannst nicht mehr zurücktreten....? das wär hohl. und mir würd auch nix einfallen, wieso der unternehmer wegen ner ratenzahlung irgendwie mehr rechte haben können sollte... |
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| AW: Widerruf bei Haustürgeschäften/ Fernabsatz Also meiner Ansicht nach ist der Widerruf hier verfristet. Es ist richtig, dass die Frist erst ab Erhalt der Ware beginnt zu laufen § 312d II. Jetzt stellt sich nur die Frage ob der Kunde BEI Vertragsschluss formgerecht belehrt worden ist, oder ob dies nach Vertragsschluss geschehen ist. Im ersteren Fall betrüge dann die Frist 14 Tage ab Erhalt der Ware und dann wäre der Widerruf verfristet. Wäre er nach Vertragsschluss erst belehrt worden, dann würden die rist 4 Wochen betragen. Unterstellt das die Belehrung richtig war usw... |
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| AW: Widerruf bei Haustürgeschäften/ Fernabsatz Nein, nein. Da scheintst du den SV falsch verstanden zu haben. Die Belehrung war soweit ok und wurde mit Vertragsschluss in der richtigen Form überlassen. Die Ware wird aber erst einen Monat nach Vertragsschluss geliefert. Nach Auffassung der B ist Fristbeginn jedoch stehts die korrekte Belehrung über den Widerruf (ab da beginnen die zwei Wochen) und gerade nicht die Lieferung der Ware. Das ist hier die Frage, weshalb B dieser Ansicht ist. Nach Recherche im Netz hat das was mit diesem 312a zu tun, was ich aber nicht so recht kapiere. Schließlich ist das alles ja erwachsen aus ner EU-Richtlinie zum Verbraucherschutz. Damit ist dann aber nicht mehr viel, wenn dieses "Modell" Schule macht. |
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| AW: Widerruf bei Haustürgeschäften/ Fernabsatz Zitat:
d.h. die Belehrung erfolgt im Vorhinein, die Frist beginnt aber erst mit Zugang der Ware zu laufen oder etwa nicht ? |
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| AW: Widerruf bei Haustürgeschäften/ Fernabsatz mal ne andere frage: soll es sich denn bei diesem fiktiven geschäft um ein haustür- oder ein fernabasatzgeschäft handeln? oder beides? |
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| AW: Widerruf bei Haustürgeschäften/ Fernabsatz Zitat:
@zeiten: Entweder es ist das eine oder das andere. Beides gleichzeitig ist nicht möglich ![]() Spielt aber eigentlich keine Rolle, da beide Vertriebswege ein Widerrufsrecht beinhalten und man auch bei beiden den Passus findet, dass die Frist erst mit Lieferung der Ware läuft. |
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| AW: Widerruf bei Haustürgeschäften/ Fernabsatz Zitat:
![]() ich hatte blos gedacht, weil du den 312a nennst und der sich ja "nur" auf den 312 (also haustürdings) bezieht, nicht aber auf fernabsatz. darum meine frage. ich kann mir aber auch nicht vorstellen, wieso der 312a eine rolle spielen soll... du hattest diese "teilzahlungsmöglichkeit" erwähnt. kann denn sein, dass meinetwegen mit vertragsabschluss dadurch eine art "kredit-lieferung" erfolgt ist (also irgendwas, was als "erhalt der sache nach 355/356 zählt), dass dadurch dir frist direkt an zu laufen fängt...? (nur mal so gedacht, weil mir das halt sonst völlig unverständlich ist.) |
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