Dies ist eine Diskussion zu Weiter-Verkauf von Waren innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| ... ich kann mir einfach nicht vorstellen, daß nach einem Weiterverkauf für die Gewährleistungsansprüche nun auf einen Privatmann hängen bleiben. Mal davon ausgehend, daß ich die Garantieurkunde mit dem Verkauf auch an dem Neubesitzer übergebe ist m. E. dieser Kaufakt hierfür unrelevant. Daher kann ich einfach nicht verstehen was anders ein soll bei einem Verkauf über EBAY. |
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| AW: Weiter-Verkauf von Waren Da die Garantie im Gegensatz zur Gewährleistung eine freiwillige Leistung des Herstellers ist, kann dieser diese an beliebige Bedingungen knüpfen. Canon z.B. schliesst die Garantie bei Weiterverkäufen i.d.R. explizit aus und gewährt sie nur dem Erstkäufer. Von daher ist die Garantie nicht zwangsläufig übertragbar und meist auch nicht einforderbar, da man ja eine auf den eigenen Namen ausgestellte Rechnung beilegen muss. Davon muss man allerdings die gesetzlich geregelte Gewährleistung differezieren, die dem Käufer dem Händler gegenüber zusteht. Allerdings besteht auch da das Problem, dass der Erstkäufer eine Vertragsbeziehung zum Händler hat und nicht der Wiederkäufer. Unproblematisch dürfte es mit nicht personifizierten Rechnungen z.B. aus dem Supermarkt sein, anders hingegen bei personenbezogenen Rechnungen. Des Weiteren gilt ab 6 Monaten die Beweislastumkehr, die einen Anspruch auf Gewährleistung i.d.R. stark erschwert. Von dahr ist die Garantie auf jeden Fall der Gewährleistung vorzuziehen. |
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| AW: Weiter-Verkauf von Waren Da ich diesen Fall erst selbst vor kurzem hatte: Rechtlich bedenklich, ob dann nicht der Verkäufer dafür einstehen muss, denn i.d.R. wird die Firma allenfalls auf Kulanz reparieren. Ich habe mich dann gütlich geeinigt, da mir der Rechtsstreit wegen 6 Monaten Restgarantie zu blöd war. Hatte deswegen Kontakt zum Hersteller als auch zum Händler und hatte in beiden Fällen eine Verneinung des Anspruchs auf Garantie. Allerdings trat kein Garantiefall ein, ich wollte mich nur vorher absichern, bevor das Kind in den Brunnen gefallen war. Ein ähnlicher Fall ist z.B. die Beschränkung z.B. von Canon der Garantie auf Kontinente, so gilt meist eine European Warranty bzw. eine USA-Warranty. Das macht dann das Mitbringsel oder den Import neben dem Zoll gleich doppelt unattraktiv. |
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