Dies ist eine Diskussion zu Ware gefällt nicht, unfrei zurückschicken, da kein Retourens innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| A bestellt bei B im Internet. A gefällt die Ware nicht und will sie zurückschicken. Der Ware liegt allerdings kein Retourenschein bei. A fragt bei B nach. B antwortet, dass erst ab einem Warenwert i. H. v. 50 € ein Retourenschein beigelegt wird. Die Ware hat aber nur 45 € gekostet. A will selbstverständlich nicht das Paket bezahlen, da ihm der Versand mit Retourenschein ja auch nichts gekostet hätte! A schickt die Ware als unfreies Paket zu B zurück. B zieht A die Kosten fürs Paket von dem Betrag, welchen er für die Ware erhalten hat ab und überweist A diesen geminderten Betrag. Wer ist hier im Recht? A steht doch sein volles Geld zu, oder!? B ist doch selbst Schuld, wenn er der Ware keinen Retourenschein beilegt, oder!? Bitte um eure Antworten. Vielen Dank im Voraus. Schöne Grüße DU PS: Die Ware wurde innerhalb der zwei Wochen Widerrufsfrist zurückgeschickt! |
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| AW: Ware gefällt nicht, unfrei zurückschicken, da kein Retourens kundin is im recht. ab warenwert von 40 euro muss b rückproto bezahlen. a hat das recht unfrei zurückzuschicken. der verbraucherin dürfen dadurch keine kosten entstehen. |
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| AW: Ware gefällt nicht, unfrei zurückschicken, da kein Retourens Zitat:
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Ware gefällt nicht, unfrei zurückschicken, da kein Retourens M.E. hat A nur einen Erstattungsanspruch der Rücksendekosten, nicht aber das Recht, unfrei zurückzusenden. Müsste ich aber nochmal genau raussuchen. Zitat:
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| AW: Ware gefällt nicht, unfrei zurückschicken, da kein Retourens Zitat:
2. Der Verkäufer dürfte vermutlich nur zur Tragung ( d.h. ggf. zur Rückerstattung ) der Rücksendekosten bis zur Höhe "normaler" Paketversandkosten verpflichtet sein, und nicht zur Übernahme der tatsächlichen Kosten der jeweiligen Rücksendung ( z.B. wenn der Verbraucher für 79 Euro eine Luftpost-Expresskurier-Rücksendung einer Ware im Wert von 48 Euro veranlaßt hätte. ) 3. Wenn dem Unternehmer für die Annahme einer unfreien Paketrücksendung zusätzliche Kosten entstehen würden, so könnte er diese "Extra"-Kosten vom Verbraucher erstattet verlangen. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Denn während ihn ein Retourenschein vielleicht "nur" 4 Euro kostet, muß er dem Verbraucher verauslagte "reguläre" Paketrücksendekosten erstatten, d.h. ca 7 Euro ... 11 |
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| AW: Ware gefällt nicht, unfrei zurückschicken, da kein Retourens Zitat:
bei warenwert bis 40 euro muss die verbraucherin rückporto zahlen. über 40 euro die unternehmerin. es gibt urteile (finde es jetzt aber nicht wieder - bin aber ganz, ganz sicher!), wo ausdrücklich davon gesprochen wird, dass der verbraucherin ausdrücklich nicht die vorleistung wegen des rückportos auferlegt werden soll und die unternehmerin verpflichtet ist unfreie sendungen anzunehmen (und damit auch zu bezahlen), welche rechtmäßig zurückgeschickt wurden (also zb. vom widerruf gebrauch gemacht wurde). @once schatzi, deine grauen zellen klemmen mal wieder bisschen....? es geht hier nich um express-luftpost, das is quark. |
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| AW: Ware gefällt nicht, unfrei zurückschicken, da kein Retourens Zitat:
Zitat:
Zitat:
Vielleicht war es diese dubiose Passage aus dem Beschluß des OLG Hamburg, Hanseatisches OLG, 24.01.2008 - 3 W 7/08 Jenseits dessen sei angemerkt, dass es auch nicht mit § 357 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BGB vereinbar ist, die Kostenübernahme jenseits der günstigsten Versandform schlechthin dem Verbraucher aufzuerlegen, d.h. unabhängig von den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen. Erstens ist schon der Verweis auf "§ 357 Absatz 3 Satz 2 BGB" unsinnig, der in der 2008 geltenden Fassung lautete: "Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist." http://lexetius.com/BGB/357#2 Zweitens gibt die vom OLG gemeinte Vorschrift des 2. Absatzes von § 357 BGB ... "Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht." ... nichts für die Ansicht her, es sei mit dieser Vorschrift unvereinbar, dem Verbraucher die über die regelmäßigen Kosten einer Paketsendung hinausgehenden Kosten grundsätzlich aufzuerlegen unabhängig vom Bestellwert, und damit unabhängig von der Zulässigkeit einer Kostenabwälzungsvereinbarung. Die Vorschrift "Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.", § 357 Absatz 2 Satz 2 BGB, kann mit Rücksicht auf die amtliche Gesetzesbegründung vernünftigerweise nur so ausgelegt werden, daß der Unternehmer nicht (auch) die Kosten jenseits der regelmäßigen Kosten einer Paket-Rücksendung zu tragen haben soll. Da diese Mehr-Kosten also von vorneherein nicht vom Fernabsatzunternehmer zu tragen sind, bedürfte es zur Abwälzung dieser Mehrkosten nicht erst einer - zudem nur im Rahmen einer zulässigen Rücksendekosten-Abwälzungsvereinbarung erlaubten - Absprache über die Kostenübernahme für "Mehrkosten". Insbesondere könnte eine solche warenwertunabhängige Mehrkosten-Klausel nicht wegen Widerspruchs zu der Vorschrift zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Rücksendekosten-Abwälzungsvereinbarungen bei Warenwerten bis 40 Euro beanstandet werden. Drittens findet die Meinung des OLG Hamburg im Gesetz keine Grundlage, bis zu einem Bestellwert von 40 Euro müsse der Verbraucher von ihm verursachte "Mehrkosten" nur dann tragen, wenn dem Verbraucher die Rücksendekosten vertraglich auferlegt worden sind. Zitat:
Wenn für eine vom Verbraucher veranlaßte Rücksendung Kosten entstehen, die über die normalen Kosten einer gewöhnlichen Paketrücksendung hinausgehen - dann ist es unerheblich für die Frage, ob der Verbraucher, oder Fernabsatzunternehmer diesen Mehrkostenanteil zu tragen haben soll, durch welche Art der Rücksendung ( unfrei, Express-Luftpost, ... ) diese Kosten entstanden sind. 11 |
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| AW: Ware gefällt nicht, unfrei zurückschicken, da kein Retourens Zitat:
wenn ich mir recht überleg, kann sein, dass ich kein urteil meine, sondern eine eu-verbraucherschutz-dingsda.... das könnte es gewesen sein. ich bin ganz sicher, dass der wortlaut ungefähr so war, dass der verbraucherin eben keinesfalls mit der vorleistung des rückprotos belastet werden soll. Zitat:
Zitat:
du scheinst nicht zu verstehen, dass "unfrei" in ermangelung von alternativen eben ganz normale kosten darstellt. nicht mit "super-express" vergleichbar. Zitat:
Zitat:
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| AW: Ware gefällt nicht, unfrei zurückschicken, da kein Retourens Zitat:
Zitat:
Sie hat dann die freie ( = durch keine vertragliche/gesetzliche Verpflichtung erzwungene ) Wahl, ob sie die Rücksendung freimachen möchte, oder ob sie das Paket unfrei zurücksenden möchte. Zitat:
Zitat:
Die "günstigste Versandform" dürfte diejenige Versandform sein, für die vom Transportunternehmen die geringste Vergütung verlangt wird ( gleichgültig, wer letztlich für die Vergütung aufzukommen haben wird, Versender oder Empfänger ). Für die Durchführung einer "unfreien" Sendung wird vom Transportunternehmen eine höhere Vergütung verlangt, als für die Durchführung einer freigemachten Paketversendung. Zitat:
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| AW: Ware gefällt nicht, unfrei zurückschicken, da kein Retourens Zitat:
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