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wann kann der Schuldner in Verzug kommen?

Dies ist eine Diskussion zu wann kann der Schuldner in Verzug kommen? innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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Alt 14.12.2011, 01:38
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wann kann der Schuldner in Verzug kommen?

Z.B. hat X einem Freund F ein Buch bis 01.01 ausgeliehen, am 05.01 hat X bei F angerufen ( oder auf einer Party angesprochen ) und gesagt, dass er ihm das Buch letztendlich zurückgeben muss, F hat gesagt einfach "ok". Am 10.01 hat X an F eine schriftliche Mahnung geschickt und er diese am 11.01 bekommen.

Wann hat F also in Verzug gekommen, spielt der Anruf überhaupt eine Rolle ( oder ist das eher eine ? Wenn nicht, dann was konnte eine Abmahnung sein ? ) und ab welchem Datum eine Verzinsung möglich wäre, wenn das kein Buch sondern ein Geldschuld wäre?

Ich hoffe, dass ich verständlich ausgedrückt habe, was mich interessiert.

Und noch eine andere Frage.
Wenn der Freund das Buch nicht zurückgibt, da er es bis zum Ende lesen will, dann heißt das, dass er es vorsätzlich ( eine der 2 Möglichkeiten nach §276 )nicht zurückgibt und somit die Pflichtverletzung vertritt ( fahrläßig könnte ich dies nicht bezeichnen ), oder? Ich verstehe aber nicht, was mit §276 II gemeint wird, und zwar "im Voraus erlassen werden".

Danke

Geändert von Marned (15.12.2011 um 02:22 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 21:19
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AW: wann kann der Schuldner in Verzug kommen?

Servus,
Zitat:
Zitat von Marned Beitrag anzeigen
Wann [ist] F also in Verzug gekommen, [...]
Zitat:
Z.B. hat X einem Freund F ein Buch bis 01.01 ausgeliehen, [...]
Wurde zischen den Parteien ein ausdrückliches Datum für die Rückgabe der Sache vereinbart, so kommt der Entleiher i.d.R. nach Verstreichenlassen dieser Vereinbarung in Verzug. Die verzugsbegründende Mahnung ist in solchen Fällen entbehrlich, vgl. § 286 II Nr. 1 BGB.


Zitat:
[...] und ab welchem Datum eine Verzinsung möglich wäre, wenn das kein Buch sondern ein Geldschuld wäre?
vgl. hier:
http://www.ra-minor.de/zinszahlung.html


Zitat:
Ich verstehe aber nicht, was mit §276 II gemeint wird, und zwar "im Voraus erlassen werden".
§ 276 III BGB stellt klar, dass eine vertragliche Haftungsmilderung grds. zulässig ist, dem Schuldner die Haftung für Vorsatz aber nicht im Voraus erlassen werden darf.

Auf den von Ihnen beschriebenen Sachverhalt bezogen:
Gibt der Schuldner trotz Vereinbarung eines Rückgabedatums das ausgeliehene Buch nicht zurück, weil er es noch zu Ende lesen möchte, so verletzt er die Rückgabepflicht aus § 604 I BGB. Die Vertletzung der Rückgabepflicht hat der Schuldner auch gem. § 280 I S. 2 BGB zu vertreten, da er vorsätzlich handelte, vgl. § 276 I S. 1 BGB. Hätten beide Parteien nun eine Vereinbarung getroffen, in der der Entleiher für vorsätzliches Verhalten nicht haften würde, wären potentielle Schadensersatzansprüche des Verleihers unbegründet.
§ 276 III BGB regelt in solchen Fällen allerdings, dass eine Vereinbarung, durch die der Schuldner für Vorsatz nicht zu haften braucht, unwirksam ist.

LG
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