Dies ist eine Diskussion zu Wann ist ein Kaufvertrag rechtskräftig? innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Wann ist ein Kaufvertrag rechtskräftig? wenn bei einem Auktionshaus im Internet eine Kaufabwicklung abgeschlossen ist, der Käufer aber noch nicht bezahlt und der Verkäufer die Ware noch nicht übergeben hat, ist dies ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag im Sinne des Gesetzes? Hintergrund: Person A hat eine Software bei Z gekauft und wegen nichtgefallen in einem Auktionshaus an Person B verkauft, die er nach den AGBs des Herstellers nicht hätte veräußern dürfen. Z hat jetzt rechtliche Schritte gegen A eingeleitet. Bei dem Auktionshaus ist der Kauf zwischen A und dem Auktionshauskäufer B abgeschlossen. Die Software ist aber noch im Besitz von A und die Bezahlung von B ist noch nicht erfolgt. Ist dies ein abgeschlossener Kaufvertrag im Sinne des Gesetzes? Danke + Gruß Jürgen |
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| Hier sind ja noch eine ganze Menge anderer Fragen ungeklärt, z.B. inwiefern ein Softwarehersteller per AGB bestimmen kann, dass die Software nicht weiter veräußert werden darf. Was die Frage des KV anbelangt: Ja, mit Ende der Auktion, ist zwischen Verkäufer und Käufer ein wirksamer KV zustande gekommen, der den Verkäufer verpflichtet, die Ware zu liefern und den Käufer, die Ware zu bezahlen. Gruß, fob |
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| Danke für die schnelle Antwort. Und wenn sich Käufer und Verkäufer einig sind und in gegenseitigem Einverständnis vom Kaufvertrag zurücktreten, dann wäre doch die Grundlage rechtlich Schritte gegen A einzuleiten entzogen, oder? In den AGBs steht, dass die Software ohne Genehmigung des Herstellers weder veräußert noch unentgeltlich weitergegeben werden darf. Gruß Jürgen |
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| Zu den AGB habe ich mich ja schon geäußert. Selbstverständlich besteht jederzeit die Möglichkeit, den Vertrag gegenseitig einvernehmlich aufzuheben. No problemo. Gruß, fob |
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| Hallo fob, sorry wenn ich nerve. Eine letzte Frage bitte noch ;-))) Was, wenn A seinen Part des Kaufvertrages nicht einhält und B seinen bereits bezahlten Kaufpreis zurück erstattet. Dann hat B die Möglichkeit auf Erfüllung zu klagen o.ä. Was aber ist dann mit den rechtlichen Möglichkeiten von Z? Wäre für Z dann auch die Grundlage rechtlicher Schritte entzogen? Danke & ein schönes Wochenende Jürgen |
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| Zitat:
Ich denke Z geht es darum, eine unkontrollierte Weitergabe der Software (warum auch immer) zu verhindern. Rein rechtlich wird, wenn A die Software B nicht übergibt, wahrscheinlich nix passieren. Aber mir ist auch nicht ganz klar, ob Z sowas überhaupt in den AGB festlegen darf. Ich hab von so einer Klausel noch nie etwas gehört. Zwar kenne ich mich mit AGB nicht so gut aus, aber das anzugehen finde ich naheliegender, als den Vertrag zwischen A und B scheitern zu lassen. Schönen Gruß, Loop |
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| Hallo! Zitat:
Und was nun die Klausel angeht, daß ein SW-Hersteller die Veräußerung oder Verschenkung einer SW verbietet, so sehe ich diese Klausel als ungültig an, es sei denn es handelt sich um OEM-Software. Letzteres ist Software, die ein HW-Hersteller von einem SW-Hersteller zu einem Sonderpreis bekommt, wenn er seine HW mit dieser SW zusammen verkauft. Damit wird die SW an die HW gekoppelt und ein Veräußern oder Verschenken geht nur noch gemeinsam. Allerdings weiß ich nicht, inwieweit solche OEM-Lizenzen wirklich Gültigkeit haben, wenn es um ein Handel zwischen zwei Privatleuten geht. Aber ich bin kein Fachmann, weniger Probleme gibt es sicher, wenn der Kaufvertrag im Einvernehmen aufgelöst wird, vor allem weil Z ja schon "Wind" davon bekommen hat. Gruß Huutsch |
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