Dies ist eine Diskussion zu Vollstreckungstitel anfechtbar innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Vollstreckungstitel anfechtbar Person A und B (Geschwister), haben von 2002 bis 2007 studiert und in dieser Zeit auch Bafög erhalten. Sie haben zusammen eine Wohnung gemietet und somit nicht mehr bei den Eltern gelebt. Obwohl die Mutter der Beiden im Jahre 2004 Arbeitslosenhilfe erhalten hat, haben die Beiden beim Ausfüllen des Bafög Bescheids dies nicht angegeben und somit jeweils 800 Euro zu viel erhalten. Diesen Betrag hat das Bafög Amt im Jahre 2007 zu Recht angefechtet und gegen Beide einen Vollstreckungstitel erwirkt. 2009 lief dann gegen die Mutter der Beiden ein Strafverfahren, weil Sie zu unrecht Arbeitslosenhilfe erhalten hat. Im Gerichtsverfahren wurde die Mutter also dazu verdonnert, die Arbeitslosehnhilfe, die Sie im Jahre 2004 erhalten hat, zurückzuzahlen. Um wieder zurück zum Problem zu kommen. Die Personen A und B sehen es jetzt nicht ein, die jeweils 800 Euro an das Bafög Amt zurückzuzahlen, weil die Mutter ja auch das Geld an das Arbeitsamt zurückzahlt und somit in der Summe nichts erhalten hat. Besteht also die Möglichkeit den Vollstreckungstitel anzufechten und wie sehen Ihre Chancen aus. Danke |
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| AW: Vollstreckungstitel anfechtbar Man zahlt die 800 euro nicht deshalb zurück weil die Mutter zuviel hatte sondern weil falsche Angaben gemacht wurden. Nebenbei sobald ein Vollstreckungstitel wirksam ist kann der nicht unwirksam gemacht werden. |
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| AW: Vollstreckungstitel anfechtbar Aufgrund einer Neuberechnung, haben die Eltern wohl zu viel Geld gehabt und den Kindern steht somit 800 Euro weniger Geld zu. Hat nichts mit falschen Angaben zu tun. |
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| AW: Vollstreckungstitel anfechtbar Die Mutter wird wohl schwarz gearbeitet oder andere Bezugsquellen gehabt haben und daher kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Warum überhaupt BAföG ohne Einkommensnachweis der Eltern gewährt werden konnte ist mir schleierhaft. Selbst wenn die Angabe über die Arbeitslosenhilfe nicht gemacht wurde, muss ja irgendeine Angabe über die Eltern gemacht worden sein. |
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| AW: Vollstreckungstitel anfechtbar Zitat:
Nachdem das Bafög-Amt, woher auch immer, herausfand, dass die Mutter in der Zeit Arbeitslosenhilfe bezogen hat, hat es auch zu Recht das zu viel gezahlte Geld, also jeweils 800 Euro, im Jahre 2007 zurückverlangt. Und jetzt kommt das Eigentliche. Im Jahre 2009 wurde der Mutter durch das Amtsgericht nachgewiesen, in der Zeit von 2002-2006, zu Unrecht Arbeitslosenhilfe bekommen zu haben, da Sie in der Zeit im Besitz eines Hauses im Ausland war. Sie muss alle Bezüge in dieser Zeit an das Amt zurückzahlen. So stellt sich für die Kinder die Frage, ob Sie den Vollstreckungstitel anfechten können, da die Mutter ja auch die Bezüge zurückgezahlt hat. |
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| AW: Vollstreckungstitel anfechtbar Nun gut, immer noch kritisch. Die Mutter hätte aber befragt werden müssen, was für Einkommen sie hat und ob sie ggf. kein Einkommen, Arbeitslosenhilfe o.ä. hat UND ob sie Vermögen hat. Wenn die Kinder nun angeben, warum auch immer, im Zweifel Unwissenheit, bestätigen sie mit ihrer Unterschrift unter dem Antrag lediglich, dass die von ihnen gemachten Angaben richtig sind. Sollte die Mutter nun doch irgendeine Art von Einkommen oder Vermögen gehabt haben, so ist das Verschweigen lediglich ein Problem der Mutter und nicht der Kinder. Mal abgesehen davon, dass sowieso die Mutter hätte ihre Verhältnisse offen legen müssen, da die Kinder nicht für die Mutter versichern können, dass diese nicht ausreichend Einkommen oder Vermögen besitzt. Die Kinder hätten also auf den Verwaltungsakt vertrauen können, da sie alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht haben. Demnach müsste die Behörde, wenn überhaupt aufgrund Fehlverhaltens, von der Mutter Geld fordern dürfen und nicht von den Kindern, da der Fehler hier bei der Behörde liegt. Aufgrund des komplexen Sachverhalts sollte in dem fiktiven Fall ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der dies prüft. Aus der Ferne kann dieser fiktive Sachverhalt nicht hinreichend beurteilt werden. Meine Meinung ist jedoch, dass der Rückforderungsbescheid aufzuheben ist. Unter Umständen könnte er aber mit dem richtigen Adressaten (der Mutter) neu erlassen werden. |
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