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Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 2002

Dies ist eine Diskussion zu Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 2002 innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.11.2009, 18:18
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Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 2002

Letzte Woche hat Person A ein Brief von einem Gerichtsvollzieher bekommen. Es geht um eine Zwangsvollstreckungssache. Der Gerichtsvollzieher hat ein Stempel auf das Titelblatt gesetzt, dass er beim Amtsgericht xxx tätig ist. Die Echtheit ist somit wohl nicht anzufechten.

Zum Sachverhalt: Also es besteht ein Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 2002 über 102 Euro mittlerweile sind es 400 Euro geworden. Der Vollstreckungsbescheid muss ja über einen Vollstreckungstitel hervorgehen. Muss dieser nicht irgendwie gerichtlich stattgefunden haben. Und wenn ja, muss der Brief vom zuständigen Amtsgericht nicht per Einschreiben verschickt werden. Also muss ja irgendwo die Unterschrift zu sehen sein. Person A ist sich sicher, dass kein Brief vom Amtsgericht ankam. Welche Möglichkeiten bestehen, sich über diesen Vollstreckungstitel zu informieren. Wenn so ein Brief tatsächlich entgegengenommen und dennoch nicht reagiert wurde, gibt es weitere Möglichkeiten des Widerspruchs oder ist es endgültig vorbei. Danke
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Alt 22.11.2009, 18:44
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AW: Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 2002

Weenn A einen Vollstreckungsbescheid erhalten haben soll, so ist davon auszugehen, dass die Forderung tituliert ist.

Der VB wird in der Regel per ZU (gelber Brief) versandt, jedoch kann dies auch per Niederlegung (ohne Empfangsbestätigung des Empfängers - der Postbote verzeichnet Datum der Niederlegung und unterschreibt im dafür vorgesehenen Feld ) geschehen.

Wenn die Forderung tituliert ist, so kann und wird der Gläubiger zunächst für die Dauer von 30 Jahren aus diesem Titel vollstrecken lassen.

Fraglich scheint hier also die Rechtmässigkeit der Forderung, richtig?

Lädt der Gerichtsvollzieher im Brief denn zum Termin? Falls ja, so kann A im Termin nachfragen, um welche Forderung es sich handeln soll - ansonsten erfüllt eine ggf. telefonische Rücksprache mit Verweis auf das Aktenzeichen denselben Zweck.

Unter Umständen kann mit dem GV erörtert werden, ob eine Verwechslung o.ä. vorliegt.

Falls die Forderung aus 2002 sich als berechtigt und tituliert herausstellt, so ist eine Widerspruchsmöglickeit des A hingegen verwirkt.
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  #3 (permalink)  
Alt 24.11.2009, 01:11
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AW: Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 2002

Danke dir. Ja, geht in erster Linie um die Rechtmässigkeit und ein Termin steht auch fest. Worauf ist denn zu achten, bei der Überprüfung der Titulierung.


Zitat:
Zitat von semmel76
Weenn A einen Vollstreckungsbescheid erhalten haben soll, so ist davon auszugehen, dass die Forderung tituliert ist.

Der VB wird in der Regel per ZU (gelber Brief) versandt, jedoch kann dies auch per Niederlegung (ohne Empfangsbestätigung des Empfängers - der Postbote verzeichnet Datum der Niederlegung und unterschreibt im dafür vorgesehenen Feld ) geschehen.

Wenn die Forderung tituliert ist, so kann und wird der Gläubiger zunächst für die Dauer von 30 Jahren aus diesem Titel vollstrecken lassen.

Fraglich scheint hier also die Rechtmässigkeit der Forderung, richtig?

Lädt der Gerichtsvollzieher im Brief denn zum Termin? Falls ja, so kann A im Termin nachfragen, um welche Forderung es sich handeln soll - ansonsten erfüllt eine ggf. telefonische Rücksprache mit Verweis auf das Aktenzeichen denselben Zweck.

Unter Umständen kann mit dem GV erörtert werden, ob eine Verwechslung o.ä. vorliegt.

Falls die Forderung aus 2002 sich als berechtigt und tituliert herausstellt, so ist eine Widerspruchsmöglickeit des A hingegen verwirkt.
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  #4 (permalink)  
Alt 24.11.2009, 10:43
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AW: Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 2002

Zu prüfen wäre zunächst, ob dem mutmasslichen Schuldner sowohl die Forderung als auch der Gläubiger bekannt sind.
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