Dies ist eine Diskussion zu Vertragskündigung während Testzeitraum innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Vertragskündigung während Testzeitraum Internet User U testet bei Firma F eine Software. Vereinbarter kostenloser Testzeitraum: 2 Wochen. U teilt F bereits am Tage der Anmeldung mit, daß eine weitere Nutzung des Angebotes für ihn nicht in Frage kommt. F verweist auf eine Dienstleistungsfirma D, über die die Zahlung abgewickelt wird. Somit muß U laut F bei D kündigen, anstatt bei F. U kündigt ( Einschreiben mit Rückschein ), jedoch einen Tag nach Ablauf des Testzeitraumes. Kündigung wird von D bestätigt, jedoch zur Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr. Nach AGB der F kommt es zu einer Vertragsverlängerung, wenn Testzeitraum abgelaufen, bzw. Testvolumen von 2 GB ausgeschöpft sind. Zitat: "Wurde der Testzeitraum gewählt, beginnt der Vertrag nach Ablauf des Testzeitraumes von 14 Tagen oder vorher nach Überschreiten des freien Testvolumens von 2 GB, sofern nicht innerhalb des vereinbarten Testzeitraumes, oder vor Ablauf des Testvolumens von 2 GB fristgerecht gekündigt wird. Kündigungen vor Ende des Testzeitraumes bzw. vor Ausschöpfung des Testvolumens müssen vier Werktage vor Ablauf der Testphase bzw. Ausschöpfung des Testvolumens schriftlich auf postalischem Wege erfolgen. Entscheidend ist das Datum des Poststempels." Zitat ende. U erhält unmittelbar nach Ablauf der 14 Tage eine Rechnung. Der Testzeitraum von 14 Tagen war zwar abgelaufen, als U bei D kündigte, jedoch informierte er F wie erwähnt direkt über seine Kündigung. Das Testvolumen von 2 GB war nicht ausgeschöpft. Was haltet ihr davon?
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| AW: Vertragskündigung während Testzeitraum Hallo! Man kündigt (oder widerruft) den Vertrag dort, wo man ihn schliesst. Schliesst U den Vertrag bei F, dann muss auch bei F die Kündigung zugehen und nicht bei D. Alles andere würde ich als unangemessen hohe Benachteiligung des Verbrauchers betrachten (§307 BGB), zumal hier ohnehin ein Widerrufsrecht von 14 Tagen gilt (sofern eine Belehrung statt gefunden hat; sonst 6 Monate vgl. §312b ff BGB). Bei einem Widerrufsrecht zählt ausserdem die rechtzeitige Absendung und nicht der Poststempel. Ich halte diese Sache also für einen gewieften Versuch, den Kunden gegen seinen Willen zu binden - Geldschneiderei eben. Die Vertragsverlängerung sehe ich hier als nicht gegeben. Auch ist die Kündigung wirksam. Die Rechnung gegenstandlos. Bei Drohgebärden seitens des Unternehmers würde man in solch einem Fall keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß man diese Form der Nötigung zur Anzeige bringt und eine Abmahnung gegen den Unternehmer verfasst - doch das ist nur meine persönliche Meinung. Viele Grüße, Peter M.
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| AW: Vertragskündigung während Testzeitraum ähnlich sehe ich das auch. wie sieht es aus, wenn in AGB festgehalten ist, daß eine kündigung an D erfolgen muß? wäre es dann trotzdem möglich, bei F zu kündigen?
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| AW: Vertragskündigung während Testzeitraum In dem Fall würde ich meine Kündigung immer an den richten, der in den AGB angegeben ist. Dennoch - selbst wenn es so wäre, wäre dieses ganze Konstrukt SEHR bedenklich. Viele Grüße, Peter M.
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| AW: Vertragskündigung während Testzeitraum ähm .... ICQ an?
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| AW: Vertragskündigung während Testzeitraum ... angenommen U kündigt am Tag der Anmeldung bei F, die Kündigung an D erfolgt einen Tag nach ablauf der Testzeit. Wäre eine Kündigung bei F trotzdem wirksam?
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| AW: Vertragskündigung während Testzeitraum Ja naja... wenn die Kündigung innerhalb der Testzeit noch abgeschickt wurde, dann ja. @ICQ ja
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