Dies ist eine Diskussion zu Versand innerhalb des Forums Verbraucherrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Versand Angenommen x bestellt bei y Ware. Daraufhin würde eine Rechnung, aber keine Ware von Zulieferfirma c kommen. Bestimmt würde es Telefonate und Schriftverkehr geben. Vielleicht würde x ein Schriftstück zur Unterschrift bekommen, das nie Ware ankam. Sollte x sogar fordern, vom Paketdienst einen Unterschriftennachweis zu erhalten und dies würde evtl abgelehnt, wo läge da die Nachweispflicht? Wäre x in der Pflicht eine Nichterhaltung zu Unterschreiben.... Oder wäre y in der Beweisplicht, das x Ware erhalten hat... Herzlichst Bri |
| |||
| AW: Versand Ich hoffe ich habe bei der spekulativen Formulierung nicht den Überblick verloren.... Also Privatmann X hat bei Unternehmer Y was bestellt und verlangt von Y nun Erfüllung. Y behauptet, er habe erfüllt, als die Ware bei X von C abgeliefert wurde. X bestreitet dies. Jetzt will C von X eine Erklärung, dass X die Ware nicht erhalten hat? Soweit richtig? Die Beweispflicht dafür, dass X die Ware erhalten hat, liegt bei Y. Das ergibt sich aus den Beweislastregeln des Zivilrechts und aus §§ 447 I, 474 II. Da Y nicht selbst etwas sinnvolles dazu vortragen kann, wird er sich auf die Angaben von C stützen. Also muss letztlich C beweisen, dass die Ware an X übergeben wurde. Ich vermute zwei Szenarien: 1) C erklärt sich bereit, ohne weitere Nachforschungen und Verzögerungen den Schaden zu ersetzen, wenn X die Erklärung abgibt. Das wäre ein Entgegenkommen von C an X. 2) Wahrscheinlicher: Der bei C angestellte Paketauslieferer P sagt, er habe die Ware dem C übergeben. Damit hat C einen entsprechenden Beweis. Außerdem habe er eine entsprechenden Empfangserklärung, die von X unterschrieben ist. C will jetzt die Erklärung von X haben, bevor weitere Schritte unternommen werden, damit C wegen versuchten Betruges verfolgt werden kann, falls weitere Nachforschungen ergeben, dass er die Ware in Wirklichkeit doch erhalten hat. Das würde auch erklären, warum C die Unterschrift nicht rausgeben will: So soll X nicht in die Lage versetzt werden, die Beweiskraft der Unterschrift einzuschätzen. Andernfalls wird Y mitgeteilt, dass X die Ware nicht erhalten hat und dann wird Y erneut zu erfüllen versuchen. Wenn X die Ware definitiv nicht erhalten hat und es drauf anlegen will, dann sollte er einfach gar nichts erklären und Y verklagen. Wenn Y es ebenfalls drauf anlegen will, wird man sich vor Gericht sehen. Da logischerweise auch keine Beweise existieren, wird der Klage stattgegeben werden. Sollte X die Ware aber doch erhalten haben und jetzt versuchen Kapital daraus zu schlagen, wird im Zweifelsfall folgendes passieren: C wird im Prozess Beweise beibringen. Sollten die Beweise das Gericht überzeugen, wird die Klage des X abgewiesen und anschließend folgt dann das Strafverfahren wegen versuchten Prozessbetrugs. Fazit: Wenn X die Ware erhalten hat sollte er versuchten schnellstmöglich aus der Nummer rauszukommen. Sollte er die Ware nicht erhalten haben, kann er wohl ruhig die Erklärung abgeben, denn er hat ja nichts zu verlieren. So besteht aber die Chance, dass er aufgrunddessen schnell seine Ware erhält. Klagen kann er ja immer noch... |
| |||
| AW: Versand Hi Hafish, Spekulativ nehmen wir an X hat definitiv nix erhalten, Paketdienst P lehnt Rausgäbe der Unterschrift ab, weil keine vorhanden sein kann und X will so etwas nicht Unterschreiben, weil er nun bockig ist, weil jeder Servicemitarbeiter etwas anderes erzählen würde. Evtl wäre Y auch etwas ausfallend gewesen und stur auf Bezahlung Beständen hätte? Ich würde mal annehmen, x hat einfach keine Lust mehr auf entgegenkommen, weil Porto und Servicehotline nicht günstig sind.... Danke für die Ausführungen zu diesem spekulativen Fall... |
| |||
| AW: Versand Der fiktive X könnte Nägel mit Köpfen machen: - Lieferung von Y verlangen (schriftlich, Fristsetzung, Zustellung(!)) - spätestens nach der Frist ist y in Verzug, den Rest macht ein Anwalt zu Lasten des Y. |
| |||
| AW: Versand Hallo, Und so Kö nnte dann das Ende: Zulieferer besteht weiter auf Unterschrift der eidesstattlichen Versicherung, in welcher der Kunde dann auch versichert, das definitiv kein Nachbar, Bekannter etc. Das Paket angenommen hat. (wie kann man das zu 100% sagen?). Also übergibt der Kunde alles dem Anwalt. Nach einem Brief bekommt der Kunde Nachricht vom Versandhaus, alles großer Irrtum, Forderung wird zurückgebucht. Schön, aber wer würde dann in diesem fiktiven Fall, die 100Euro Selbstbeteiligung für die Rechtschutzversicherrung zahlen. Anders kann man sich bei soetwas scheinbar nicht wehren. Herzlichst Bri |
| |||
| AW: Versand Zitat:
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| kostenfreier Versand | Wettbewerbsrecht | 02.10.2008 01:25 |
| Haftung bei Versand | Kaufrecht / Leasingrecht | 04.03.2008 00:22 |
| BtM Versand? | Betäubungsmittelrecht | 16.11.2007 23:39 |
| Versand von Wirbeltieren | Tierrecht | 26.02.2007 16:31 |
| Versand | Verbraucherrecht | 05.02.2007 22:03 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios