Dies ist eine Diskussion zu Verjährung bei Jahresverbrauchsabrechnung innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Verjährung bei Jahresverbrauchsabrechnung V: Vermietung M: Mieter Folgender fiktiver Fall: Mal angenommen der M welcher im April 2010 sein Mietverhältnis begann, unterzeichnete bei Abschluss des Mietvertrags eine Zusatzklausel, dass die Versorgung der Wohnung mit Heizwärme, Warmwasser und Frischwasser über den FWV direkt erfolgen soll. „ Der M verpflichtet sich, auf Verlangen des V und/oder des FWV Lieferungs- und /oder Versorgungsverträge abzuschließen und den V insoweit aus seinen Lieferungsverpflichtungen zur Versorgung, sowie aus seinen Verpflichtungen zur zukünftigen Abrechnung zu entlassen“ 1. Nun bekam M im Mai 2011 eine Vertragsbestätigung, mit beiliegendem Abschlagsplan ab Juni 2011, des FWV ohne je einen Vertrag abgeschlossen zu haben 2. Der Berechnungszeitraum in der Vertragsbestätigung (vom Mai 2011) soll ab 15.04.2010 begonnen haben. Die Abschläge für die Wärmeversorgung wurden von M bis zum jetzigen Zeitpunkt an V abgeführt und gleichzeitig ab Juni 2011 an den FWV. (somit ab Juni 2011 doppelt gezahlt.) 3. Zählerstand Beginn (Apr ’10): 415 m³ Zählerstand Ende (Sep ’11): 508 m³ Im November 2011 bekam M die Jahresabrechnung vom 15.04.2010 bis 28.09.2011 vom FWV. Es wurde eine Zwischenablesung (die nie stattgefunden hat!) im April 2011 angegeben mit einem Differenzverbrauch ab 06.10.2010 von 93 m³. Bei der Ablesung durch M, im September 2011, betrug der Zählerstand 508 m². 4. Der Grundpreis/Jahr wird M einmal vom 15.04.2010 bis 05.10.2010 und einmal vom 06.10.2010 bis 28.09.2011 in Rechnung gestellt. Die Energiesteuer wird vom 06.10.2010 bis 28.09.2011 berechnet. Wie verhält es sich wenn M, weder telefonisch noch schriftlich einen Vertrag mit FWV geschlossen hat (Punkt 1.)? Hat FWV überhaupt noch Ansprüche eine Forderung über diesen Zeitraum zu stellen, bzgl. Verjährungsfristen (Punkt 2. /4.)? Welche Möglichkeiten hat M falls die Forderung verjährt ist (Punkt 2. /4.)? Gehen wir mal davon aus es würde ein Vertragsverhältnis zwischen M und FWV, bestehen, dürfte dieser erst ab Mai 2011 eine Jahresabrechnung erstellen, oder? Viele Grüße _Nostra_ |
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| AW: Verjährung bei Jahresverbrauchsabrechnung Das Vertragsverhältnis begann wohl, als M Wärme abgenommen hat, das dürfte im April 2010 unmittelbar beim Einzug der Fall gewesen sein. Falls der Energiezähler außerhalb der Wohnung angeordnet wäre, könnte die Ablesung auch ohne sein Wissen erfolgt sein. Die Verjährung solcher Forderungen ist die normale gesetzliche Frist, 3 Jahre ab Fälligkeit. Die Fälligkeit beginnt frühestens mit der Abschlussrechnung - da wäre noch viel Luft. Die doppelte Zahlung der Vorauszahlung wäre mit dem Vermieter und dem Lieferanten zu klären. Falls der Vermieter die Zahlungen ordnungsgemäß weitergeleitet hätte, hätte der Mieter ein höheres Guthaben beim Versorger. |
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