Dies ist eine Diskussion zu Unterschied zwischen Verzögerungs- und Verzugsschaden? innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Unterschied zwischen Verzögerungs- und Verzugsschaden? Ich verstehe es so, dass zu Verzugsschaden die Schaden zählen, die nach der Mahnung oder einer anderen verzugsauslösenden Tasache bestanden sind, zu verzögerungsschaden die Schaden, die zwischen dem Zeitpunkt der Fälligkeit und dem Verzug bestanden sind, also Kosten z.B. für die erste Mahnung sind Verzögerungsschaden und daher nicht erstattungsfähig, weiß aber nicht warum. Könntet ihr vielleicht auch sagen, was als Verzögerungsschaden erstattungsfähig ist und was erst als Verzugsschaden und warum? Und noch eine Frage. Setzt man eine Frist nach §281 II, wenn man wegen Verzögerung einen Schadenersatz statt der Leistung will und mahnt man nach §286, wenn man einen Schadenersatz neben der Leistung will? Warum sagt §280 II, dass ein Schadenersatz wegen Verzögerung nur unter Voraussetzungen §286 verlangen? §281 I geht doch auch, da eine Nichtleistung, die noch nicht endgültig verweigert wurde, ist im Prinzip auch eine Verzögerung der Leistung, oder? Danke |
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| AW: Unterschied zwischen Verzögerungs- und Verzugsschaden? Du musst unterscheiden zwischen Schadensersatz statt und neben der Leistung. Unter den Voraussetzungen des § 281 kann der Gläubiger SE statt der Leistung verlangen. § 286 regelt dagegen nur, wann Verzug eintritt. Man kann also nur in Verbindung mit dem § 280 I und II Schadensersatz fordern. Statt der Leistung: Wird zBsp ein Buch nicht geliefert, so kann der Gläubiger den Wert des Buches in Geld als Schadensersatz fordern. Natürlich müssen die Vss. der §§ 280 I, III, 281 BGB vorliegen. Neben der Leistung: So können zBsp. RA-Kosten für ein Mahnschreiben als Schadensersatz neben der eigentlichen Leistung (hier Lieferung des Buches) gefordert werden. Vss der §§ 280 I, II, 286 müssen dafür vorliegen.
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| AW: Unterschied zwischen Verzögerungs- und Verzugsschaden? Servus, Zitat:
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