Dies ist eine Diskussion zu Unterlassungsklage - aber wie? innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Unterlassungsklage - aber wie? 1. Eine Computerzeitung verkauft auf einer im Heft enthaltenen DVD Vollversionen von Computerprogrammen. Jetzt kommt man 3 Monate nicht dazu ein Programm zu installieren und erhält bei der Installation die Info: Leider zu spät. Im Heft ist kein Hinweis dazu enthalten. Das ist doch Nepp. Das ist dann keine Vollversion, sondern eine zeitlich befristete Vollversion - wenn überhaupt. 2. Ein DSL-Anbieter wirbt mit 19,95 €/Monat für die ersten 12 Monate, danach 29,95 €. Eine Franzbox kann man sich für 5 € im Monat leihen. Es gibt keinen Hinweis, dass nur diese Franzbox mit diesem Produkt funktioniert. Der Monteur kommt und schließt an und es funktioniert natürlich mit der kundeneigenen Heinerbox nicht. Auch jetzt erfolgt noch kein Hinweis, warum das nicht klappt, der Monteur geht. Jetzt schreibt man einen Brief und der DSL-Anbieter schreibt zurück, dass das nur mit der Franzbox funktioniert. Und auch nicht mit der gleichen Franzbox aus dem Handel, weil eine andere Firmware aufgespielt ist. Ich halte das für ein unzulässiges Kopplungsgeschäft. Auf der Bestellseite des Anbieters wird nicht darauf hingewiesen. Nach meiner Meinung wäre ein solcher Vertrag nur zulässig, wenn die Geldbeträge um 5 € erhöht und darauf hingewiesen wird, dass im Preis eine Leihgebühr für die Franzbox enthalten ist. Aber wahrscheinlich geht es hier erst darum, dem Kunden einen 24 Monatsvertrag aufzudrücken. In beiden Fällen scheint eine Unterlassungsklage angemessen. Gibt es da irgendwo ein Muster? Welches Gericht ist zuständig? Smiley Mac |
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| AW: Unterlassungsklage - aber wie? Otto Normalverbraucher hat kein Recht auf eine Abmahnung, dazu müsste Otto ein Konkurrent der Firmen sein oder eine Verbraucherschutzorganisation. Falls Otto N. auf ein solches Produkt hereinfällt, kann er sich nur durch eine fristlose Kündigung davon befreien - hoffentlich. |
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