Dies ist eine Diskussion zu Transportkosten bei Reklamation innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Transportkosten bei Reklamation Nehmen wir an, Familie X kauft bei einem Einrichtungshaus eine Polstereckgarnitur. Nun geht diese Polstereckgarnitur kaputt, in dem einfach ohne Fremdverschulden eines Mitgliedes eine Feder rausspringt und den Stoff beschädigt. Direkt nach dem Vorfall ruft die Familie X das Möbelgeschäft Y an, welches einen Experten schickt, der den Schaden feststellt und die Reklamation befürwortet. Nun bekommt Familie X eine Antwort, dass sich das neue Teil zur Abholung bereit steht und man es selber abholen soll und bei Gelegenheit das defekte mitbringen soll. Da dies Zeitaufwändig und vor allem schwer ist, müssten zwei Personen der Familie X Urlaub nehmen um die Abholung zu bewirken. Nun die Frage: Laut §439 (2) muss der Verkäufer für die Kosten der Reklamation aufkommen. Muss er nicht also auch die Abholung des defekten und Lieferung des intakten Sofastückes aufkommen? Auf Nachfrage wurde der Familie mitgeteilt, dass dies nicht Möglich sei, da das Sofa in der Musterstadt gekauft wurde, sie aber jetzt in der 20 km entfernten Stadt-Musterdorf steht und somit das Recht auf Lieferung verfällt. Wenn die Familie kein Recht haben sollte, kann sie doch trotzdem vom Kaufvertrag zurücktreten, weil alles in der 6-Monatsfrist abläuft. |
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| AW: Transportkosten bei Reklamation Bei allem, was ich an Möbeln angeliefert bekam, wurde die reklamierte Ware auch wieder abgeholt und die Ersatzware bis in die Wohnung geschleppt incl. Ab-/Aufbau. Wenn man sie allerdings bei Kauf selbst transportiert hat, ist es sehr gut möglich, daß man im Reklamationsfall auch für den Transport selber sorgen muß. Die AGB stehen in der Regel auf der Rückseite der Kaufverträge oder sind auf der Web-Seite des Möbelhauses zu finden. Man muß hier ggf. auch die Transportversicherung mit berücksichtigen. |
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| AW: Transportkosten bei Reklamation Ob der Ort der Nacherfüllung beim Kunden liegt, kann aus dem Sachverhalt nicht eindeutig beantwortet werden. Es kommt grundsätzlich auf den Einzelfall an und welche Regelungen im Kaufvertrag getroffen wurden. Zudem ist die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen. Hierzu auch: BGH Urteil Az. VIII ZR 220/10 in Verbindung mit der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie Art. 3 Abs. 3 |
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