Dies ist eine Diskussion zu Stromanbieter Kündigung bei folgenden fiktiven AGB innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Stromanbieter Kündigung bei folgenden fiktiven AGB angenommen eine Person "Kunde A" hätte einen Stromlieferungsvertrag mit Stromversorger "StromVersorgerX ". Der Kunde A würde nachweislich sogar mit einem Mietaufhebungsvertrag dem StromVersorgerX per Email belegen, dass er zum 31.01.3010 ausziehen wird. Dieser gibt ihm eine Antwort, sodass mit dem Zitieren der Vor-email erkenntlich ist, dass der StromVersorgerX davon Kenntnis genommen hat. Nach den fiktiven §3.2 der AGB von StromVersorgerX: Der Stromlieferungsvertrag endet bei einem Wohnsitzwechsel des Kunden automatisch mit seinem Auszug. Könnte Kunde A dem StromVersorgerX einfach per Email "kündigen"? Wäre das überhaupt eine Kündigung? Wenn keine Frist und keine Form genannt wird, ist diese dann beliebig? Oder gelten die Fristen nach §3.1? Bedarf das der Schriftform (mit Unterschrift)? Vielen Dank! Gruß Chris ;-) 1. Zustandekommen des Vertrages, Geltungsbereich 1. Das Angebot der StromVersorgerX gilt nur für Privatkunden. Kunden mit Nachtstrom, Wärmespeicherheizungen, Wärmepumpen, Prepaid- und Münzzähler, HT/NT-Zähler, Leistungsmessung sowie einem Jahresverbrauch von über 30.000 kWh können nicht beliefert werden. Sollte StromVersorgerX am Ende des Abrechnungszeitraumes feststellen, dass dennoch ein solcher Kunde mit Strom beliefert wurde, werden zusätzliche Kosten, die StromVersorgerX hierfür vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt wurden, an den Kunden weitergereicht. 2. StromVersorgerX behält sich vor, vor Annahme des Antrags die Bonität des Kunden zu prüfen. Ergeben sich aufgrund der Prüfung Zweifel an der Bonität, kann StromVersorgerX die Annahme des Antrags verweigern oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen. 3. StromVersorgerX ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Die Änderungen werden dem Kunden mindestens 10 Wochen vor der beabsichtigten Änderung unter Angabe des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens in Textform mitgeteilt. Die Vertragsänderung gilt als durch den Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung in Textform widerspricht. Auf diese Folge wird StromVersorgerX den Kunden besonders hinweisen. Widerspricht der Kunde der Vertragsänderung nicht, wird StromVersorgerX dem Stromliefervertrag die AGB in der geänderten Fassung zugrunde legen. Vorstehende Regelung gilt nicht für wesentliche Vertragsinhalte, insbesondere nicht für die Änderung des Strompreises, der Vertragslaufzeit und der Kündigungsregelung. 4. Der Kunde hat StromVersorgerX unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner Anschrift und im Falle des Lastschrifteinzugsverfahrens seiner Bankverbindung mitzuteilen. Einen Umzug oder sonstigen Wechsel der Abnahmestelle hat der Kunde StromVersorgerX mindestens acht Wochen vorab mitzuteilen. 2. Lieferbeginn 1. Der Stromlieferungsvertrag kommt durch Versendung einer Vertragsbestätigung an den Kunden zustande, spätestens aber mit Aufnahme der Belieferung. StromVersorgerX teilt dem Kunden in der Vertragsbestätigung in der Regel den Zeitpunkt des Lieferbeginns mit. Der früheste Termin für die Stromlieferung ist bei Beauftragung bis zum 14. eines Monats in der Regel der Erste des übernächsten Monats, soweit die verbindlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel dies zulassen. Sollte die Belieferung innerhalb von 6 Monaten nach Auftragserteilung durch den Kunden nicht erfolgen können, wird StromVersorgerX das Vertragsangebot des Kunden nicht annehmen. 2. Die Energielieferung beginnt nicht vor Beendigung des bestehenden Lieferungsvertrages mit dem bisherigen Energieversorger. Vor Beginn der Energielieferung müssen StromVersorgerX eine Kündigungsbestätigung bzgl. des bestehenden Stromlieferungsvertrages des Kunden sowie eine Bestätigung über den Beginn der Netznutzung durch den Netzbetreiber vorliegen. 3. Vertragslaufzeit, Vertragsbeendigung 1. Für Laufzeit, Kündigungsfrist und etwaige automatische Verlängerung des Stromlieferungsvertrags gelten die im Auftrag getroffenen Regelungen. Sollte für den vom Kunden gewählten Tarif keine gesonderte Regelung bestehen, gilt eine Erstvertragslaufzeit von 12 Monaten. Bei Nichtbestehen einer Sonderregelung verlängert sich der Vertrag jeweils um die Vertragslaufzeit, sofern er nicht 6 Wochen vor Ablauf in Textform von StromVersorgerX oder dem Kunden gekündigt wird. 2. Der Stromlieferungsvertrag endet bei einem Wohnsitzwechsel des Kunden automatisch mit seinem Auszug. 3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Kunde sich mit einem Betrag in Höhe von mindestens einer Abschlagszahlung oder einem sonstigen Betrag, sofern dieser 50,00 EUR übersteigt, in Zahlungsverzug befindet und trotz zweifacher Mahnung nicht zahlt, und StromVersorgerX dem Kunden die fristlose Kündigung in den Mahnungen angedroht und ihm jeweils eine Zahlungsfrist von mindestens einer Woche gesetzt hat, wobei StromVersorgerX die Stromlieferung nicht vor Ablauf des auf die Kündigungserklärung folgenden Monat einstellen wird; b) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist; oder c) der Kunde grob vertragswidrig handelt, z.B. indem er Manipulationen an der Messeinrichtung vornimmt. 4. StromVersorgerX wird dem Kunden für den Fall einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs (Ziffer 3 a)) eine pauschalierte Schadenssumme von 30,00 EUR berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche, insbesondere eines höheren Schadensersatzes, behält StromVersorgerX sich vor. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens bei StromVersorgerX vorbehalten. 5. Wird der Vertrag vor Ablauf der vertragsgemäßen Laufzeit beendet, so wird der Verbrauch des Kunden zeitanteilig abgerechnet. Etwaige Über- oder Minderzahlungen werden dem Kunden durch StromVersorgerX erstattet bzw. sind vom Kunden an StromVersorgerX nachzuzahlen. 4. Preis, Zahlung, Bonus 1. Der vom Kunden zu zahlende Preis richtet sich nach dem von ihm gewählten Energieprodukt. Der Preis und die Produktkonfiguration werden dem Kunden im Zuge der Auftragserteilung mitgeteilt und in der Vertragsbestätigung festgehalten. Nach einer Vertragsänderung erhält der Kunde eine aktualisierte Vertragsbestätigung. 2. Zahlungen erfolgen im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens oder der Überweisung. Hat der Kunde für die ihn aus dem Vertrag treffenden Zahlungsverpflichtungen eine Einzugsermächtigung erteilt, so stellt er sicher, dass die für einen reibungslosen Lastschrifteinzug notwendige Deckung auf dem Konto vorhanden ist. StromVersorgerX ist berechtigt, für jede vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift den entstandenen Aufwand gemäß Ziffer 4.3 b) zu berechnen. 3. Fällige Zahlungen werden nach Ablauf des angegebenen Fälligkeitstermins in Textform angemahnt und können anschließend durch einen beauftragten Dritten eingezogen werden. Die durch den Verzug entstehenden Kosten hat der Kunde in folgender Höhe zu erstatten: a) 5,00 EUR für jede erforderliche Mahnung zur Deckung der Kosten; b) Für jeden Bankrückläufer werden angemessene und berechtigte fremde Gebühren an den Kunden weitergegeben. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. 4. Der Kunde leistet Abschlagszahlungen auf die Jahresrechnung, die sich aus dem Vorjahresverbrauch ergeben. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird dem Kunden mit der Vertragsbestätigung bzw. der Jahresabrechnung mitgeteilt. Das Abrechnungsjahr kann vom Kalenderjahr abweichen. Bei Preisanpassungen können die Abschlagsbeträge entsprechend angepasst werden. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet. Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, wird der übersteigende Betrag von StromVersorgerX mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. 5. Bei monatlicher Zahlungsweise wird StromVersorgerX die erste Abschlagszahlung nach Zugang der Vertragsbestätigung, frühestens aber 14 Tage vor Lieferbeginn, einziehen. Der Einzug der weiteren Abschlagszahlungen erfolgt in dem vereinbarten Zahlungsturnus. Andere Forderungen werden in dem in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt, spätestens aber 15 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres endgültig. 6. Sofern bei Vertragsabschluss ein Bonus vereinbart wurde, schreibt StromVersorgerX dem Kunden den Bonus in vereinbarter Höhe einmalig mit der nächsten Rechnung nach Ablauf der vereinbarten Mindestbezugszeit gut und verrechnet diesen. Die Bonuszahlung erfolgt nur, wenn der Kunde während der vereinbarten Bezugszeit ununterbrochen für die im Vertrag angegebene Verbrauchsstelle elektrische Energie bezogen hat. Sofern der Vertrag vor Ablauf der Bezugszeit beendet wird, z.B. im Falle eines Umzugs, wird für den beendeten Vertrag kein Bonus gewährt. Für einen mit StromVersorgerX neu abgeschlossenen Vertrag muss der Bonus neu vereinbart werden. 5. Preisanpassungen 1. Eine Preisanpassung innerhalb einer vertraglich vereinbarten Zeit einer Preisgarantie wird - mit Ausnahme einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 5.3 - ausgeschlossen. 2. Ist keine Preisgarantie vereinbart oder ist deren Zeitraum abgelaufen, behält StromVersorgerX sich vor, den Grundpreis und den Arbeitspreis entsprechend § 5 Abs. 2 StromGVV nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen. StromVersorgerX ist verpflichtet, den Kunden zu den beabsichtigten Änderungen mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam werden soll, schriftlich zu informieren. Erhöht StromVersorgerX auch nur einen der vorgenannten Preise, so ist der Kunde berechtigt den Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt der angekündigten Preisänderung, auch innerhalb einer etwaigen Erstlaufzeit, schriftlich zu kündigen. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht besteht jedoch nicht bei einer Preiserhöhung nach Ziffern 5.3 oder 5.4. Die Preisänderung wird nicht wirksam, wenn der Kunde bei fristgemäßer Kündigung des Vertrags die Einleitung des Wechsels des Versorgers StromVersorgerX durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. 3. Künftige Änderungen der Umsatzsteuer kann StromVersorgerX an den Kunden weitergeben, auch soweit eine Preisgarantie vereinbart wurde. Eine Ankündigungsfrist für die Preisanpassung oder eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit für den Kunden besteht nicht. Bei Senkung der vorgenannten Steuern ist StromVersorgerX zur entsprechenden Minderung verpflichtet. StromVersorgerX wird den Kunden über die angepassten Preise in geeigneter Weise, z.B. mit der Rechnung, informieren. 4. Ist keine Preisgarantie vereinbart, kann StromVersorgerX auch künftige Änderungen der Stromsteuer und Änderungen oder wirksam gewordene weitere Energiesteuern, eine CO2-Steuer oder sonstige die Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern an den Kunden weitergeben. Die Sätze 2-4 von Ziffer 5.3 gelten entsprechend. 5. StromVersorgerX kann das Recht zur Preisanpassung auch vor Lieferbeginn ausüben. 6. Ablesung Der Zählerstand wird vom örtlichen Netzbetreiber und/oder einem Beauftragten von StromVersorgerX abgelesen oder durch selbständiges Ablesen durch den Kunden ermittelt. Wird den Beauftragten eine Ablesung nicht ermöglicht, kann StromVersorgerX den Verbrauch auf Basis von Erfahrungswerten schätzen. 7. Versorgungsunterbrechung 1. StromVersorgerX ist berechtigt, die Stromlieferung ohne vorherige Androhung durch den Netz- oder Messstellenbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Verpflichtungen aus dem Stromlieferungsvertrag in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist StromVersorgerX berechtigt, die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. StromVersorgerX kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzugs darf StromVersorgerX eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,00 EUR im Verzug sind. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt. StromVersorgerX lässt die Versorgung unverzüglich wiederherstellen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Diese Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Hierzu gehören insbesondere die vom Netzbetreiber StromVersorgerX für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung berechneten Kosten. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, nachzuweisen, dass StromVersorgerX geringere Kosten entstanden sind. 3. Im Falle einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Energielieferung als Folge einer Störung des Netzbetriebs, einschließlich des Netzanschlusses, wendet sich der Kunde an den Netzbetreiber. 8. Haftung 1. Für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung erleidet, haftet StromVersorgerX nicht, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Das gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen von StromVersorgerX gemäß Ziffer 7 beruht. StromVersorgerX weist darauf hin, dass in diesem Fall ein Anspruch gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden kann. 2. Unbeschadet Ziffer 8.1 haftet StromVersorgerX nur für von ihr, einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Darüber hinaus haftet StromVersorgerX für von ihr, einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder soweit zwingende gesetzliche Haftungsregelungen (z. B. Produkthaftungsgesetz) bestehen. StromVersorgerX haftet auch für von ihr, einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Vertragsbeginn vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. 3. Im Übrigen ist eine Haftung von StromVersorgerX ausgeschlossen. 9. Datenschutz 1. Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden personenbezogenen Daten werden entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nur zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen in Hinblick auf Beratung und Betreuung der Kunden und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erhoben, verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an die an der Abwicklung dieses Vertrags beteiligten Unternehmen (z.B. zur Durchleitung und Abrechnung) weitergegeben. StromVersorgerX wird die Daten weder an Dritte verkaufen noch anderweitig vermarkten. 2. Sollte StromVersorgerX eine Bonitätsprüfung durchführen, wird StromVersorgerX zu diesem Zweck Daten an einen externen Dienstleister weitergeben sowie von dort Auskünfte einholen. Dies geschieht unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes. 10. Schlussbestimmungen 1. Gegen Ansprüche der StromVersorgerX kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. |
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