Dies ist eine Diskussion zu Speisen im Restaurant zu Boden gefallen innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Speisen im Restaurant zu Boden gefallen |
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| AW: Speisen im Restaurant zu Boden gefallen Aus welchem Grund sollte er das haben? Er selber hat den Schaden verursacht. Sollte ihm das Tablett in der Hand wegen eines Materialfehlers beim Transport zerbrochen sein, sähe es anders aus.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Speisen im Restaurant zu Boden gefallen Der Kaufvorgang des Fastfoods ist nach Bezahlung und Übergabe der Produkte an der Kasse/Theke abgeschlossen. Daher ist m.E. das Unternehmen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr dafür verantwortlich, wenn es dem Kunden aus der Hand fällt. Anders sieht es aus, wenn der Kunde z.B. am Tisch sitzend oder im Pkw wartend auf die "Nahrung" wartet (passiert ja oft) und ein Mitarbeiter diese Ihm an den Zisch oder an das Auto bringt. Fällt es dem Mitarbeiter runter, dann wird das Unternehmen für kostenfreien Ersatz verantwortlich gemacht werden können. |
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| AW: Speisen im Restaurant zu Boden gefallen Zitat:
Der fiktive Fastfoodkunde sollte sich eher darauf gefasst machen, dass er das zerbrochene Geschirr ersetzen darf. Das hat er nämlich nur leihweise überlassen bekommen, für Schäden daran haftet er.
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Speisen im Restaurant zu Boden gefallen Zitat:
Dasselbe würde gelten, wenn die Kundin auf einem nachlässig gewischten, von Getränke- und Speiseresten glitschigen Boden ausgerutscht wäre, wenn ein vorgeschädigtes Essenstablett gebrochen wäre, wenn die Kundin aufgrund Dunkelheit ( wegen plötzlichen Beleuchtungsausfalls durch nachlässige Lampenwartung des Restaurants ) gestolpert wäre usw. Ansonsten kann die Kundin ihre Schäden von niemandem ersetzt verlangen, der sie (nicht einmal teilweise) zu vertreten hätte. ( Umgekehrt müßte die Kundin die von ihr angerichteten Schäden ( zerbrochenes Geschirr, zerkratzte Tische, ... ) ersetzen, sofern sie sie zu vertreten hätte. ( Was sie allerdings bei unvorhersehbarer Kraft- und Geschicklosigkeit nicht bräuchte ). Die von ihr auf dem Boden verteilten Speisen müßte sie dagegen auf eigene Kosten wieder beseitigen, und zwar vermutlich unabhängig davon, ob sie den Vorfall auch zu vertreten hätte! Eine Beseitigungspflicht setzt nämlich, anders als eine Schadensersatzpflicht, nicht voraus, daß der Beseitigungspflichtige vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt haben müßte. 11 |
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