Dies ist eine Diskussion zu Sonderkündigungsrecht Fitness-Studio-Vertrag bei Schwangerschaft innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| das Amtsgericht Mühldorf am Inn (Urt. v. 12.10.2004 - 1 C 832/04) hat doch entschieden, das man bei Schwangerschaft den Vertrag im Fitness-Studio sofort kündigen kann. Was macht man, wenn das Studio die Kündigung nicht anerkennt und weiter auf die unterschriebenen Vertragsbedingungen klopft? Wenn man bei der Kündigung die Einzugsermächtigung entzogen hat, gilt das doch auch, oder? Da dürfen die doch einen nicht bei einer veranlassten Rückbuchung die Kosten (8,00 ) aufbürden? Danke schonmal für die Antwort... bumblebee |
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| AW: Sonderkündigungsrecht Fitness-Studio-Vertrag bei Schwangerschaft Zur Schwangerschaft als Sonderkündigungsgrund kann ich auf Anhieb nicht viel sagen. Allerdings wird eine solche in der Regel als lediglich vorübergehender Zustand angesehen, weshalb eine Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses allein aus Schwangerschaftsgründen meist als unzulässig angesehen wird. Ob dies bei Fitnessstudioverträgen anders gesehen wird, kann ich auf Anhieb ebenso wenig beurteilen, wie die Frage, ob das zitierte Urteil allgemein übertragbar ist. Aber unabhängig davon, ob die Kündigung berechtigt ist oder nicht, ist der Widerruf der Einzugsermächtigung in jedem Fall wirksam. Wenn das Studio ohne Einzugsermächtigung Abbuchungen vornimmt, so trägt es zunächst selbst das Risiko einer Rückbuchung. Ein Anspruch auf Erstattung der Rücklastgebühren besteht grundsätzlich nicht. Etwas anderes kann sich lediglich aus dem zugrunde liegende Studiovertrag ergeben. |
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| AW: Sonderkündigungsrecht Fitness-Studio-Vertrag bei Schwangerschaft Danke für die schnelle Antwort ![]() Das Urteil lautet wie folgt: Wird eine Frau schwanger, kann sie ihre Mitgliedschaft im Fitness-Studio fristlos kündigen. Das hat das Amtsgericht Mühldorf am Inn entschieden. In dem Fall hatte die Frau einen Vertrag mit dem Betreiber eines Fitness-Studios abgeschlossen. Die Mitgliedsgebühren zog der Studio-Betreiber für ein halbes Jahr im Voraus vom Konto der Frau ein. Kurze Zeit später wurde die Frau schwanger. Im sechsten Monat ihrer Schwangerschaft konnte sie das Studio nicht mehr nutzen. Sie kündigte den Vertrag zur Mitte des Jahres fristlos. Doch der Studio-Betreiber erkannte die Kündigung nicht an und zog weiter die Gebühren für das folgende Halbjahr ein. Die Begründung: Als Schwangere habe sie laut Vertrag lediglich das Recht, den Vertrag auszusetzen, argumentierte der Studio-Betreiber. Das sah das Gericht anders und verurteilte den Betreiber, das Geld an die Frau zurückzuerstatten (Urt. v. 12.10.2004 - 1 C 832/04). Die Schwangerschaft sei ein wichtiger Grund, Verträge mit Sport- und Fitness-Studios fristlos zu kündigen, befand das Gericht. Ab einem bestimmten Zeitpunkt sei es einer Schwangeren körperlich nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich, das Trainingsangebot zu nutzen. Zudem könne eine junge Mutter nicht dazu gezwungen werden, in unabsehbarer Zeit nach der Entbindung den Fitnessvertrag weiterzuführen: Schließlich verändere die Geburt eines Kindes ihre Lebensgestaltung grundlegend. Das dürfte doch eigentlich eindeutig sein... bumblebee |
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