Dies ist eine Diskussion zu Sittenwidrige automatische Vertragsverlängerung? innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| folgende Problematik lässt Person A im Moment keine Ruhe: Person A hat mit Firma B einen Festnetztelefonvertrag mit exorbitanten Grundgebühren (70 EUR im Monat) abgeschlossen. Der Vertrag wurde am 7.10.2003 geschlossen. Diesen Vertrag will Person A jetzt zum 7.10.2005 kündigen, da Person A finanziell nicht mehr in der Lage ist, den Betrag aufzubringen. Nun stellte sich aber heraus, dass sich dieser Vertrag jedes Jahr um ein weiteres volles Jahr verlängert und man 90 Tage vor Ablauf des Stichtages kündigen muss. Die Kündigung hätte also bis zum 7.7.2005 geschehen müssen, also vor gut einem Monat. Finanziell ist Person A nicht in der Lage, die Beträge für weitere 14 Monate aufzubringen. Was kann Person A in diesem Fall machen? Ist eine außerordentliche Kündigung möglich, auf Grund der Finanzlage von Person A? Sind dererlei automatische Vertragsverlängerungen sittenwidrig (gerade in Kombination mit der sehr hohen Kündigungsfrist von 90 Tage)? Vielen Dank im Vorraus für eure Hilfe! Mit bestem Gruß Michael Neubert |
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| AW: Sittenwidrige automatische Vertragsverlängerung? Tja, ich denke, das die Vertragsbedingungen im gesetzlich legalen Rahmen liegen und somit einzuhalten sind. Wenn das Preis-Leistungsverhältnis nicht stimmt, dann kann man ja kündigen. Laufzeiten und automatische Verlängerungen von einem Jahr und Kündigungsfristen von 3 Monaten sind dabei aber wohl nicht anfechtbar. Ich sehe da keine Möglichkeit vorzeitig aus dem Vertrag herauszukommen. Und bei den Gewinnen die der Anbieter mit einem Kunden macht, ist eine Kulanz des Anbieters wohl nicht zu erwarten ... aber probieren kostet nichts. Alle Angaben ohne Gewähr. Gruß Huutsch |
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| AW: Sittenwidrige automatische Vertragsverlängerung? Diese Regelungen sind zulässig. Gemäß § 309 Nr. 9 BGB sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat unwirksam, a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer. Bedenklich erscheint in diesem Zusammenhang lediglich der Umstand, dass eine Kündigungsfrist von 90 Tagen vereinbart wurde. Denn im Zusammenspiel mit dem Februar kann diese eine mehr als dreimonatige Kündigungsfrist bedeuten. Auch ist eine hohe Gebühr als solche auch unter dem Gesichtspunkts des Wuchers nicht automatisch sittenwidrig. Die Sittenwidrigkeit hängt nämlich davon ab, welche Gegenleistung man erhält und ob die Gebühr angesichts des Werts der Gegenleistung gerechtfertigt erscheint. |
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