Dies ist eine Diskussion zu Schufaeintrag nicht zuzuordnen - innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Schufaeintrag nicht zuzuordnen - Zuerst Schufa angeschrieben, Wischi Waschi Antwort bekommen. Dann Gläubiger (Inkasso, das für ein Versandhaus arbeitet) angerufen, der mitteilt Titel sei von 1988 und Gläubiger wurde aufgefordert Kopien der Unterlagen zuzusenden, da Schuldner davon nichts weiß und auch nichts vorliegt und demzufolge auch nichts beweisen kann. Kann sowas rechtens sein, dass man nie angeschrieben wird und eine angebliche Grundforderung von 76 Euro sang-und-klanglos auf fast 500 Euro anwächst ohne dass man je angeschrieben wird innerhalb dieser vermeintlichen 23 Jahre. Verjähren solche horrenden Zinsen? Kann man nichts machen gegen solch eine vermutlich unberechtigte Forderung? Welche Möglichkeiten hätte man, dagegen vorzugehen? |
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| AW: Schufaeintrag nicht zuzuordnen - man hat aufgrund § 35 BDSG das recht auf korrektur, löschung, sperrung von unrichtigen daten http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__35.html darauf sollte man gegenüber der schufa bestehen. die schufa muß sich dann mit demjenigen auseinandersetzen, der den eintrag veranlaßt hat -> 3.6: http://www.schufa.de/de/private/wiss...es/faq/faq.jsp da man nun das inkassounternehmen kennt, hat man auch diesem gegenüber das gleiche recht - auch das recht auf auskunft gem § 34 BDSG (frist setzen !) sollte es hier eine unbefriedigende (oder gar keine) antwort geben, darf man sich getrost an den datenschutzbeauftragten des jeweiligen bundeslandes wenden
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Schufaeintrag nicht zuzuordnen - Zitat:
Auf die seinerzeitige Grundforderung i.H.v. 76 Euro sind erst einmal sicherlich Kosten von rd. 125 EUR für Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid sowie Gebühren des Inkassobüros hinzuzurechnen. Vezinst man diesen Betrag mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz von 5% über dem Basiszinssatz (im Schnitt der letzten 23 Jahre wird man da wohl in der Größenordnung von rd. 6,5% liegen) so landet man aktuell bei einem Forderungsbetrag von 500 EUR. Von horrenden Zinsen kann da nicht gesprochen werden, vielmehr handelt es sich um einen sehr langen Zeitraum. Allerdings unterliegen Verzugszinsen ab der Titulierung der Forderung (hier also Vollstreckungsbescheid) der Regelverjährung gemäß § 195 BGB i.V.m. §197 Abs.2 BGB - jedenfall seit der Reform des Schuldrechts 2002. Mit einem leichten "Unbehagen" (da auf die Schnelle nicht recherchierbar) behaupte ich mal, dass Ansprüche auf Verzugszinsen aus der Zeit vor 2002 mittlerweile samt und sonders verjährt sind. Insgesamt sollte bei allen Zinsansprüchen vor dem 1.1.2008 inzwischen die Verjährung eingetreten sein. Ich bitte die Forenteilnehmer um Korrektur, falls ich mich hier irren sollte.
__________________ Gruß Klaus |
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