Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt vom Kaufvertrag innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Rücktritt vom Kaufvertrag ich benötige Ihre Unterstützung zum folgenden Fall: Kunde K erwirbt bei Händler H vor Ort im Ladengeschäft, bei einer Aktion des Händlers, 2 Produkte (Kamera und Mobilfunkgerät), wobei das günstigere Produkt von beiden um 50% des Kaufpreises reduziert wird. K ist mit dem Kauf nach des teueren Produkts unzufrieden und will ihn bei H gegen ein Warengutschein umtauschen lassen - so angegeben im Aktions-Prospekt Umtausch nur gegen Gutschein - Dies verwehrt ihm H und erklärt der Umtausch gegen Gutschein gelte für beide Produkte und nicht separat. Dies wird in keiner Zeile dargelegt. K gibt beide Produkte zurück und verlangt, dass Geld aber dies wird ihm auch verwehrt und man gibt in Form eines Gutscheins! Nach einer schriftlichen Beschwerde erklärt ihm H, dass ein Gutschein keine Ware ist und sich wieder in Bargeld umwandeln lässt. 1. Ist "Umtausch nur gegen Gutschein" rechtens bzw. gültig für beide Produkte, wenn auch nicht angegeben? 2. Hat K das Recht einen der Produkte gegen einen Gutschein umtauschen zu lassen? 3. Muss H bei Rückgabe der Produkte (keine Nutzung!) K nicht in Bargeld ausbezahlen? Vielen für die Mühe! Geändert von alejandro9 (28.07.2011 um 12:33 Uhr). Grund: Fehlende Informationen |
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| AW: Rücktritt vom Kaufvertrag Ein Rückgaberecht gibt es nur beim Fernabsatz, nicht beim Kauf im Laden. Es wäre daher die Angabe notwendig, worum es sich bei dem genannten Beispiel handelt. |
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| AW: Rücktritt vom Kaufvertrag Kunde K erwirbt bei Händler H vor Ort im Ladengeschäft, bei einer Aktion des Händlers, 2 Produkte (Kamera und Mobilfunkgerät), wobei das günstigere Produkt von beiden um 50% des Kaufpreises reduziert wird. |
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| AW: Rücktritt vom Kaufvertrag 1.) Ja es ist rechtens. Die Gewährleistungsrechte gelten weiterhin, dort ist ein Umtausch nicht vorgesehen, somit darf der Händler die Bedingungen festlegen zu welchen er einen Umtausch gewährt. 2.) Kommt auf das vereinbarte an. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht, maximal einen vertraglichen. Ist denn dem Prospekt zu entnehmen, dass wenn man das Angebot wahrnimmt, auch Teile umtauschen kann oder nur das gesamte Angebot? 3.)H muss die Geräte garnicht zurücknehmen, da hier kein Grund für einen Rücktritt ersichtlich ist. Das Widerrufsrecht gilt nur für Fernabsatzverträge. Wer bei einem Händler vor Ort kauft, hat die Möglichkeit, die Produkte auszuprobieren. Nichgefallen ist dann mal krass ausgedrückt, Pech des Käufers. Hier ist er nur auf die Kulanz des Händlers angewiesen. |
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| AW: Rücktritt vom Kaufvertrag Zitat:
"1. Gerät Kaufen ab 250 Euro. Bei gleichzeitigem Einkauf von zwei im Markt vorrätigen Geräten erhalten Sie das billigere Gerät zum halben Preis. Umtausch nur gegen Gutschein. 2. Gerät gibts zum 1/2 Preis (das Billigere von Beiden)" Zitat:
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| AW: Rücktritt vom Kaufvertrag Aus der Formulierung ist weder zu erkennen, ob man die beiden Geräte oder nur Eines umtauschen kann. Daher müsste man die Bedingungen vorher erfragen und nicht einfach irgendwas vermuten. In Deutschland herscht Vertragsfreiheit, wenn der Verkäufer meint ich biete zusätzlich ein Umtauschrecht an, ist das durchaus übliche Praxis und nicht nur bei einem Verkäufer oder Unternehmen zu finden, die Voraussetzungen kann er dabei selbst bestimmen. Wenn der Verkäufer zusätzlich auf freiwilliger Basis Geld zurück zahlt ist ihm das auch selbst überlassen, eine gesetzliche Verpflichtung hierzu gibt es nicht und daher kann er auch entscheiden wem er das Geld zurückzahlt. Natürlich versucht jeder einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz zu ergatter, ob dieser aber Illegal ist, wage ich zu bezweifeln. Die Frage ist hier, warum hat der Käufer sich nicht vorher das Gerät ausprobiert? |
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| AW: Rücktritt vom Kaufvertrag Zitat:
Zitat:
Tests bescheinigten dem Gerät keine gute Kritik. |
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