Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt vom Darlehensvermittlungsvertrag, Auslagenersatz? innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| ich habe da mal eine ziemlich spezielle Frage zu den Regelungen aus den §§ 655a - 655e BGB. Der Fall: A schließt als Privatperson eine Darlehensvermittlungsvertrag mit dem Finanzmakler B - und zwar im August 2010, also nach Inkrafttreten der Änderungen des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.2010. In diesem Vertrag wird B beauftragt, eine Umschuldung bestehender Hypothekendarlehen mit den für A bestmöglichen Konditionen durchzuführen. Laut Vertrag erhält B dafür eine Aufwandsentschädigung von A in der Höhe von 0%-2% des Finanzierungsvolumens. Für den Fall eines durch A verschuldeten nicht Zustandekommens des Darlehensvertrages soll von A ein pauschaler Auslagenersatz von 499€ entrichtet werden. Nach einiger Zeit unterbreitet B dem A ein Angebot. Bessere Konditionen konnte der B nicht raushandeln. Privat eingeholte Angebote des A weisen eine um 40€ geringere monatliche Belastung auf (insgesamt für die Laufzeit ca. 10.000€). Natürlich schließt A den Vertrag über B nicht ab. B pocht nun auf Zahlung des pauschalen Auslagenersatzes und mahnt den A bereits an. Nun zu meinen Fragen: 1. Hat B überhaupt seinen Vertragsteil erfüllt, wenn die Konditionen so viel schlechter sind? 2. Besteht ein Anspruch von B auf Zahlung eines pauschalen Auslagenersatzes? 3. Welche Möglichkeiten hat A sich den Forderungen zu widersetzen? Vielen Dank für eure Antworten! mfg Hebo |
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| AW: Rücktritt vom Darlehensvermittlungsvertrag, Auslagenersatz? Es käme wohl auf die Deutung des "von A verschuldet" an. Eine grundlose Weigerung oder veränderte Pläne, die ohne die Leistung des Maklers auskämen, würde ich darunter verstehen. Da hier die Leistung des Maklers einfach nicht gut genug war, liegt die Sache evtl. anders. 1. Antwort: Dies erschiene mir zweifelhaft. 2. Antwort: Das hängt mit 1) zusammen. 3. Antwort: B kann seine Forderung bis vors Gericht bringen, wenn sie nicht erfüllt wird. Erst dort kann "unabhängig" abgewogen werden. Vorgerichtlich sehe ich zwei Möglichkeiten für A: - Schweigen bzw. eine Zahlungsverweigerung aussprechen, - ein Kompromissangebot über einen Teil des Betrages machen. |
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| Vielen Dank für die Antwort! Ich denke aber, dass in diesem Fall der §655d BGB der Knackpunkt sein könnte, der die Erstattung von entstandenen und erforderlichen Auslagen des Darlehensvermittlers nach Vereinbarung vorsieht. Eine dementsprechende Vereinbarung wurde zwischen A und B tatsächlich getroffen. Zu dem Zeitpunkt wusste A jedoch nicht, dass nach dem Wortlaut des §655d BGB die Forderung einer pauschalen Auslagenerstattung nicht zulässig ist. Vielmehr hat B bei voller Beweislast, einen Nachweis über die tatsächlichen Auslagen zu führen. Über diese hat B dann mMn einen Anspruch. Zu prüfen wäre, ob der Darlehensvermittlungsvetrag insgesamt fehlerhaft und damit gar nicht wirksam geschlossen wurde. Wie seht ihr das? |
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