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Rückgabe von nicht bestellter Ware

Dies ist eine Diskussion zu Rückgabe von nicht bestellter Ware innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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Alt 07.08.2011, 12:04
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Rückgabe von nicht bestellter Ware

Hallo,

angenommen Käufer K kauft in einem Auktionshaus eine Ware W bei Verkäuver V durch die Option "Sofort-Kauf".

Nach einigen Schwierigkeiten sendet V dem K schließlich, mit erheblicher Verspätung, die Ware W zu. Zusätzlich fügt er der bestellen Ware W ein wie er es nennt "Geschenk" bei, um sich für die Vorkommnisse zu entschuldigen.

Der Käufer K vergibt wenige Tage später eine neutrale Bewertung, in der er sich zu der langen Versandzeit neutral äußert.

Als Verkäufer V dies bemerkt zeigt er sich empört und verlangt unverzüglich eine Rücksendung des Geschenks.

Fragen:
1. Welches Recht hat K gegenüber V für das nicht bestellte Geschenk? In welcher Form und mit welchen Auswirkungen greift hier 241a BGB

2. Wer müsste im Fall eine Rücksendung die Portokosten übernehmen?

3. Ist eine Forderung von K wettbewerbsrechtlich rechtens?
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  #2 (permalink)  
Alt 07.08.2011, 12:21
V.I.P.
 
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AW: Rückgabe von nicht bestellter Ware

ich denke mal, der beschenkte kann sich entspannt zurücklehen- als "undankbar" wird man wohl eine neutrale bewertung nicht einstufen können

ttp://bgb.jura.uni-hamburg.de/agl/agl-516.htm
http://dejure.org/gesetze/BGB/1301.html

wenn das wort "schenkung" gefallen ist, ist es auch keine unbestellte warensendung - diese müßte ggf. eine weile aufbewahrt werden und der sender hätte für den rücktransport zu sorgen ...
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.

Geändert von hera (07.08.2011 um 17:45 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 07.08.2011, 15:56
V.I.P.
 
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AW: Rückgabe von nicht bestellter Ware

Zitat:
Zitat von Jetstream Beitrag anzeigen
Zusätzlich fügt er der bestellen Ware W ein wie er es nennt "Geschenk" bei, um sich für die Vorkommnisse zu entschuldigen.
Vermutlich handelt es sich nicht bloß um ein "Geschenk" im Sinne von § 516 BGB. Es dürfte sich vielmehr um eine Draufgabe im Sinne von § 336 BGB handeln.

Zitat:
Verkäufer ... verlangt eine Rücksendung des Geschenks.
Eine Draufgabe könnte nur dann zurückverlangt werden, wenn der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Hauptleistung fordern würde, § 338 BGB.

Zitat:
2. Wer müsste im Fall eine Rücksendung die Portokosten übernehmen?
Wenn nichts vereinbart wäre, vermutlich der Verkäufer.

Zitat:
wenn das wort "schenkung" gefallen ist, ist es auch keine unbestellte warensendung - diese müßte ggf. eine weile aufbewahrt werden und der sender hätte für den rücktransport zu sorgen ...
Eine unbestellte Lieferung ( § 241a BGB ) wäre auch dann noch eine, wenn sie vom Lieferanten als "Geschenk" bezeichnet würde. Eine "Aufbewahrungspflicht" besteht auch weder bei einem Geschenk, noch bei unbestellten Zusendungen - es sei denn, der Empfänger hätte erkennen müssen, daß der Zusendung die irrige Vorstellung einer Bestellung zugrundegelegen hatte.

11

Geändert von once (07.08.2011 um 16:03 Uhr). Grund: ...
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Alt 07.08.2011, 18:01
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AW: Rückgabe von nicht bestellter Ware

"Die Lieferung unbestellter Sachen stellt ggf einen Antrag dar. Der Empfänger kann diesen Antrag ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln (z. B. Verbrauch der Ware) annehmen...."

ich habe noch diskussionen zu unbestellte zeitungen im kopf:

http://lmgtfy.com/?q=unbestellte+les...ahrungspflicht
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Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #5 (permalink)  
Alt 07.08.2011, 18:13
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AW: Rückgabe von nicht bestellter Ware

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Vermutlich handelt es sich nicht bloß um ein "Geschenk" im Sinne von § 516 BGB. Es dürfte sich vielmehr um eine Draufgabe im Sinne von § 336 BGB handeln.
Das ist völliger Unfug. Draufgabe ist eine Leistung als Zeichen des Vertragsschlusses. Das liegt bei einer überobligatorischen "Entschädigung" für lange Wartezeit ersichtlich nicht vor.
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  #6 (permalink)  
Alt 08.08.2011, 01:31
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AW: Rückgabe von nicht bestellter Ware

Zitat:
Zitat von hera Beitrag anzeigen
"Die Lieferung unbestellter Sachen stellt ggf einen Antrag dar. Der Empfänger kann diesen Antrag ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln (z. B. Verbrauch der Ware) annehmen...."
Durch das Behalten, Nutzen oder Verbrauchen einer unverlangt zugesandten Sache wird KEIN Anspruch ( auf eine vertragliche Vergütung, auf Herausgabe, auf Nutzungsersatz, ... ) begründet, § 241a BGB - selbst wenn ihr offenkundiger Antrags-Charakter unverkennbar war ( und vom Empfänger auch so verstanden wurde!).

Zitat:
> Es dürfte sich vielmehr um eine Draufgabe im Sinne von § 336 BGB handeln.

Das ist völliger Unfug. Draufgabe ist eine Leistung als Zeichen des Vertragsschlusses.
Eine Draufgabe muß nicht notwendig vor dem Abschluß des Vertrags erfolgen. (Nur) Wenn sie "bei der Eingehung eines (noch nicht geschlossenen) Vertrags" erfolgt, dann bestimmt jedoch § 336 BGB, daß sie dann (schon) "als Zeichen des Vertragsschlusses" gilt.

Die Draufgabe dürfte hier allerdings wohl tatsächlich nicht (schon) als zum Zeichen des Vertragsschluß erfolgt sein, sodaß dann nicht §§ 337, 338 BGB anwendbar sein dürften.

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