Dies ist eine Diskussion zu Rückgabe geöffneter Ware innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Rückgabe geöffneter Ware ich habe von einem befreundeten Händler eine Digitalkamera günstig erhalten und diese nätürlich auch schon ausprobiert. Leider sagt mir die Kamera ab doch nicht zu. Ich weiß das ich die bereits geöffnete Ware zurückgeben kann(alles I.O. Ware erst 1 Woche in Gebrauch ohne irgendwelche Gebrauchsspuren). Wie sieht es aber zwischen meinem befreundeten Händler und seinem Lieferanten aus. Bekommt mein Freund probleme? Kann sein Lieferant eine Rückgabe ausschließen(wegen unterschiedlichen Recht zwischen Händlern). Danke |
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| Pacta sunt servanda... An seinen Vertrag ist man grds. gebunden.... Neu im BGB ist aber der Rückgriff des Unternehmers bei seinem Lieferanten unter § 478 BGB n.F. geregelt. Dort geht es aber vor allem um den Rückgriff bei Mangelhaftigkeit der Sache. Allerdings bleibt selbst, wenn ein Mangel vorliegen würde, der § 377 HGB aufgrund von § 478 Abs. 5 BGB unberührt. D.h. dass selbst wenn ein Mangel vorliegen würde, aber der Unternehmer gegenüber dem Lieferanten die Ware nicht unverzüglich gerügt hatte, die Ware als genehmigt gelten müsste und zwischen Unternehmer und Lieferanten kein Rückgriff möglich wäre. Langer Rede kurzer Sinn...ich denke, dass der Verkäufer die Digicam wohl nur zurückgeben kann, wenn er sich bei Nichtgefallen des Kunden die Rückgabe vorbehalten haben hat bzw. wenn der Lieferant die Cam aufgrund der evtl langfristigen Geschäftsbeziehung im Rahmen einer Kulanz zurücknimmt. |
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