Dies ist eine Diskussion zu Rückabwicklung Fernabsatzvertrag innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Rückabwicklung Fernabsatzvertrag Wer übernimmt die angefallenen Kosten wenn der Vertrag rückabgewickelt wird? Hier ein Beispiel dazu: A kauft über das Internet von B einen Schrank. Da dieser Schrank aber nach erhalt bei A Mängel aufweist, erklärt dieser form- und fristgerecht den Rücktritt und schickt die Ware an B zurück. Dieser überweist an A auch denn fälligen Kaufpreis bis auf 10€. Diese 10€ behält B sich zurück, da er diesen Betrag an die beteiligten Kreditinstitute abführen musste. Darf B diese 10€ zurückbehalten? Mit was für Anspruchsgrundlagen würde ich bei solchen bzw. ähnlich gelagerten Fälle arbeiten wenn es um die Kostenverteilung bei einer Rückabwicklung geht? Vielen dank im Voraus. |
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| AW: Rückabwicklung Fernabsatzvertrag Ehm...inwiefern haben denn Kreditinstitute mit diesem Fall etwas zu tun? Ansonsten erstmal was Grundsätzliches: Wenn der Käufer berechtigt wegen Mängeln der Kaufsache vom KV zurücktreten kann, hat der Verkäufer alle dem Käufer entstehenden Kosten zu ersetzen. Das Einzige, was der Verkäufer einbehalten kann, ist die Geldhöhe für Nutzungsersatz. Was heisst das? Wenn jemand ("Quelle-Fall" abgewandelt) eine Waschmaschine gekauft hat, die Mängel hat, und tritt er deswegen vom Kaufvertrag zurück, hat aber diese Maschine bis zum Mangelauftritt z.B. 1 Jahr genutzt, dann kann für diese Zeitdauer ein Nutzungsentgelt anfallen, der Käufer muss Nutzungsersatz zahlen, weil er ja sonst durch seinen Rücktritt besser dasteht, als wenn die Maschine funzen würde. (Würde dann ja 1 Jahr umsonst waschen können). [Das mit dem Nutzungsersatz gilt aber nur beim Rücktritt!! Es gilt nicht, wenn aufgrund eines Mangels ein Neugerät geliefert wird, auch wenn das defekte vorher längere Zeit genutzt wird. Solange also der Vertrag noch steht und es nur nacherfüllt wird (Quelle-Fall), gibts keinen Nutzungsersatz (siehe § 474 Abs. 2 Satz 1 BGB)]
__________________ Diese Angaben sind ohne Gewähr, aber mit bestem Wissen und Gewissen getätigt. Eine eigentliche Rechtsberatung kann natürlich nicht erteilt werden. |
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| AW: Rückabwicklung Fernabsatzvertrag nutzungsersatz gilt aber nicht im rahmen von verbrauchsgüterkäufen, dass hat der eugh zum waschmaschinenfall klar geurteilt! ^^ |
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| AW: Rückabwicklung Fernabsatzvertrag Das ist so nicht ganz richtig. Der EuGH und nun steht es auch im Gesetz, hat entschieden dass im Rahmen einer Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf der Käufer keinen Nutzungsersatz leisten muss für die ausgetauschte Kaufsache. Bei einem Rücktritt hingegen ist die Situation eine völlig andere. Hier bekommt der Käufer zunächst den gesamten Kaufpreis samt Zinsen zurück erstattet. Der Verkäufer hingegen bekommt eine gebrauchte Sache zurück die entsprechende Abnutzungen hat und im Wert gemindert ist. Um diese unbillige einseitige Bereicherung auszugleichen muss der Käufer einen Abschlag für die gezogenen Gebrauchsvorteile in Kauf nehmen. |
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| AW: Rückabwicklung Fernabsatzvertrag Zitat:
Im letzten Jahr gab es in der Zeitschrift JURA einen schönen Aufsatz dazu
__________________ Diese Angaben sind ohne Gewähr, aber mit bestem Wissen und Gewissen getätigt. Eine eigentliche Rechtsberatung kann natürlich nicht erteilt werden. |
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| AW: Rückabwicklung Fernabsatzvertrag das ist ja schön und gut, aber hier geht es nicht um nutzungsersatz. es wurde ja nix genutzt und der schrank war mangelhaft und wurde direkt zurückgeschickt. daher hätte der verkäufer den gesamten preis incl. porto zurück zahlen müssen. irgendwelche banken-gebühren (paypal oder ebay oder was soll das sein...?) sind privatvergnügen der verkäauferin. |
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| AW: Rückabwicklung Fernabsatzvertrag Anders kann es aussehen wenn das alles auf einer Finanzierung läuft....Aber das weiss man hier ja nicht. |
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| AW: Rückabwicklung Fernabsatzvertrag wieso? |
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| AW: Rückabwicklung Fernabsatzvertrag Zitat:
"Frage bzgl. der Rückabwicklung eines Fernabsatzvertrages." Die Regelungen zum Wertminderungs- und Nutzungsersatz nach einem mängelbedingten Rücktritt erscheinen mir deshalb hinter den Fernabsatz-Vorschriften zurücktreten zu müssen. Der EuGH hat zur Frage entschieden, ob eine nationale (deutsche) Regelung, wonach ein Verbraucher für die Möglichkeit der Nutzung bis zum Widerruf Wertersatz zu leisten hätte, mit der EU-Fernabsatzrichtlinie vereinbar wäre: Zitat:
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| AW: Rückabwicklung Fernabsatzvertrag Bei dem fiktiven Fall handelt es sich nicht um eine Finanzierung. Der Käufer hat das Geld komplett an den Verkäufer überwiesen. Die Bankgebühren beihnhalten die Transaktionsgebühren zwecks Geld zurücküberweisen an den Käufer. Dies kann der Verkäufer also nicht zurückbehalten nach eurer Meinung?! |
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