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Rückabwicklung Fernabsatzvertrag

Dies ist eine Diskussion zu Rückabwicklung Fernabsatzvertrag innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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Alt 11.08.2011, 10:52
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Rückabwicklung Fernabsatzvertrag

Hallo, ich hätte mal eine Frage bzgl. der Rückabwicklung eines Fernabsatzvertrages.
Wer übernimmt die angefallenen Kosten wenn der Vertrag rückabgewickelt wird?
Hier ein Beispiel dazu:

A kauft über das Internet von B einen Schrank. Da dieser Schrank aber nach erhalt bei A Mängel aufweist, erklärt dieser form- und fristgerecht den Rücktritt und schickt die Ware an B zurück. Dieser überweist an A auch denn fälligen Kaufpreis bis auf 10€. Diese 10€ behält B sich zurück, da er diesen Betrag an die beteiligten Kreditinstitute abführen musste.

Darf B diese 10€ zurückbehalten?

Mit was für Anspruchsgrundlagen würde ich bei solchen bzw. ähnlich gelagerten Fälle arbeiten wenn es um die Kostenverteilung bei einer Rückabwicklung geht?

Vielen dank im Voraus.
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Alt 26.08.2011, 00:53
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AW: Rückabwicklung Fernabsatzvertrag

Ehm...inwiefern haben denn Kreditinstitute mit diesem Fall etwas zu tun?

Ansonsten erstmal was Grundsätzliches:

Wenn der Käufer berechtigt wegen Mängeln der Kaufsache vom KV zurücktreten kann, hat der Verkäufer alle dem Käufer entstehenden Kosten zu ersetzen.
Das Einzige, was der Verkäufer einbehalten kann, ist die Geldhöhe für Nutzungsersatz.
Was heisst das? Wenn jemand ("Quelle-Fall" abgewandelt) eine Waschmaschine gekauft hat, die Mängel hat, und tritt er deswegen vom Kaufvertrag zurück, hat aber diese Maschine bis zum Mangelauftritt z.B. 1 Jahr genutzt, dann kann für diese Zeitdauer ein Nutzungsentgelt anfallen, der Käufer muss Nutzungsersatz zahlen, weil er ja sonst durch seinen Rücktritt besser dasteht, als wenn die Maschine funzen würde. (Würde dann ja 1 Jahr umsonst waschen können).


[Das mit dem Nutzungsersatz gilt aber nur beim Rücktritt!! Es gilt nicht, wenn aufgrund eines Mangels ein Neugerät geliefert wird, auch wenn das defekte vorher längere Zeit genutzt wird. Solange also der Vertrag noch steht und es nur nacherfüllt wird (Quelle-Fall), gibts keinen Nutzungsersatz (siehe § 474 Abs. 2 Satz 1 BGB)]
__________________
Diese Angaben sind ohne Gewähr, aber mit bestem Wissen und Gewissen getätigt. Eine eigentliche Rechtsberatung kann natürlich nicht erteilt werden.
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Alt 26.08.2011, 13:51
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AW: Rückabwicklung Fernabsatzvertrag

nutzungsersatz gilt aber nicht im rahmen von verbrauchsgüterkäufen, dass hat der eugh zum waschmaschinenfall klar geurteilt! ^^
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Alt 26.08.2011, 14:38
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AW: Rückabwicklung Fernabsatzvertrag

Das ist so nicht ganz richtig. Der EuGH und nun steht es auch im Gesetz, hat entschieden dass im Rahmen einer Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf der Käufer keinen Nutzungsersatz leisten muss für die ausgetauschte Kaufsache.
Bei einem Rücktritt hingegen ist die Situation eine völlig andere. Hier bekommt der Käufer zunächst den gesamten Kaufpreis samt Zinsen zurück erstattet. Der Verkäufer hingegen bekommt eine gebrauchte Sache zurück die entsprechende Abnutzungen hat und im Wert gemindert ist.
Um diese unbillige einseitige Bereicherung auszugleichen muss der Käufer einen Abschlag für die gezogenen Gebrauchsvorteile in Kauf nehmen.
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  #5 (permalink)  
Alt 26.08.2011, 16:05
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AW: Rückabwicklung Fernabsatzvertrag

Zitat:
Zitat von MarcoBerlin Beitrag anzeigen
nutzungsersatz gilt aber nicht im rahmen von verbrauchsgüterkäufen, dass hat der eugh zum waschmaschinenfall klar geurteilt! ^^
Liest du mal den § 474 Abs. 2 BGB, dann steht da, dass § 439 Abs. 4 BGB (Liefert der Verkäufer ZUM ZWECKE DER NACHERFÜLLUNG!! [...]), dann siehst du, dass es sich nur auf die Nacherfüllung, nicht aber auf den Rücktritt bezieht.

Im letzten Jahr gab es in der Zeitschrift JURA einen schönen Aufsatz dazu
__________________
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Alt 26.08.2011, 17:02
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AW: Rückabwicklung Fernabsatzvertrag

das ist ja schön und gut, aber hier geht es nicht um nutzungsersatz. es wurde ja nix genutzt und der schrank war mangelhaft und wurde direkt zurückgeschickt.

daher hätte der verkäufer den gesamten preis incl. porto zurück zahlen müssen. irgendwelche banken-gebühren (paypal oder ebay oder was soll das sein...?) sind privatvergnügen der verkäauferin.
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Alt 26.08.2011, 18:56
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AW: Rückabwicklung Fernabsatzvertrag

Anders kann es aussehen wenn das alles auf einer Finanzierung läuft....Aber das weiss man hier ja nicht.
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Alt 26.08.2011, 19:55
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Zitat:
Zitat von Freaky22 Beitrag anzeigen
Anders kann es aussehen wenn das alles auf einer Finanzierung läuft....Aber das weiss man hier ja nicht.
wieso?
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Alt 26.08.2011, 21:16
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AW: Rückabwicklung Fernabsatzvertrag

Zitat:
Zitat von Pyrro Beitrag anzeigen
Liest du mal den § 474 Abs. 2 BGB, dann steht da, dass § 439 Abs. 4 BGB (Liefert der Verkäufer ZUM ZWECKE DER NACHERFÜLLUNG!! [...]), dann siehst du, dass es sich nur auf die Nacherfüllung, nicht aber auf den Rücktritt bezieht.
Hier geht es offenbar um die Folgen eines WIDERRUFS eines Fernabsatz-Vertrags:

"Frage bzgl. der Rückabwicklung eines Fernabsatzvertrages."

Die Regelungen zum Wertminderungs- und Nutzungsersatz nach einem mängelbedingten Rücktritt erscheinen mir deshalb hinter den Fernabsatz-Vorschriften zurücktreten zu müssen. Der EuGH hat zur Frage entschieden, ob eine nationale (deutsche) Regelung, wonach ein Verbraucher für die Möglichkeit der Nutzung bis zum Widerruf Wertersatz zu leisten hätte, mit der EU-Fernabsatzrichtlinie vereinbar wäre:

Zitat:
Die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware ist mit den Zielen der Richtlinie unvereinbar.

Falls nämlich der Verbraucher einen solchen pauschalierten Wertersatz allein deshalb leisten müsste, weil er die Möglichkeit hatte, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in der Zeit, in der er sie im Besitz hatte, zu benutzen, könnte er - wie die Generalanwältin in Nr. 74 ihrer Schlussanträge hervorhebt - sein Widerrufsrecht nur gegen Zahlung dieses Wertersatzes ausüben. Eine solche Folge liefe eindeutig dem Wortlaut und der Zielsetzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/ 7 zuwider und nähme insbesondere dem Verbraucher die Möglichkeit, die ihm von der Richtlinie eingeräumte Bedenkzeit völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen.

Außerdem würden die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben kann.

Die Richtlinie 97/ 7 hat jedoch, auch wenn sie den Verbraucher in der besonderen Situation eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz schützen soll, nicht zum Ziel, ihm Rechte einzuräumen, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist.

Demzufolge stehen die Zielsetzung der Richtlinie 97/ 7 und insbesondere das in ihrem Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 festgelegte Verbot grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, wonach der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen hat, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.

Aus dem letzten Satz des 14. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/ 7 ergibt sich hierzu, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen. Diese Befugnis ist jedoch unter Beachtung der Zielsetzung dieser Richtlinie auszuüben und darf insbesondere nicht die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigen. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn die Höhe eines Wertersatzes der in der vorstehenden Randnummer genannten Art außer Verhältnis zum Kaufpreis der fraglichen Ware stünde oder wenn die nationale Regelung dem Verbraucher die Beweislast dafür auferlegte, dass er die Ware während der Widerrufsfrist nicht in einer Weise benutzt hat, die über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, den Rechtsstreit, mit dem es konkret befasst ist, im Licht dieser Grundsätze unter gebührender Berücksichtigung aller seiner Besonderheiten zu entscheiden, insbesondere der Natur der fraglichen Ware und der Länge des Zeitraums, nach dessen Ablauf der Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung der dem Verkäufer obliegenden Informationspflicht sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
----> Für die Benutzung bis zum Widerruf darf deutsches Recht Wertersatz nur für eine "über Treu und Glauben hinausreichende" Benutzung verlangen, und nur soweit die Benutzung bis zum Widerruf den Verbraucher ungerechtfertigt bereichert hätte.

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  #10 (permalink)  
Alt 31.08.2011, 12:21
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AW: Rückabwicklung Fernabsatzvertrag

Bei dem fiktiven Fall handelt es sich nicht um eine Finanzierung. Der Käufer hat das Geld komplett an den Verkäufer überwiesen. Die Bankgebühren beihnhalten die Transaktionsgebühren zwecks Geld zurücküberweisen an den Käufer. Dies kann der Verkäufer also nicht zurückbehalten nach eurer Meinung?!
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