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Reklamation Rückerstattung Kaufbetrag

Dies ist eine Diskussion zu Reklamation Rückerstattung Kaufbetrag innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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Alt 31.10.2011, 23:01
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Reklamation Rückerstattung Kaufbetrag

Hallo,

anhand meines aufgeführten Besispieles möchte ich gern wissen, ob der Käufer das Recht auf Rückerstattung des Kaufbetrages hat.

A kauft eine Wathose (wasserdicht um ins Wasser gehen zu können) für kanpp 200 €. Nach 5 Monaten wird diese an den Füßen undicht, A kann keine selbst verursachten Beschädigungen ausmachen und sendet die Hose zum Händler B mit der Bitte um Rückerstattung des Kaufbetrages.

Der Händler B sagt, dass der Hersteller erst entscheiden muss, ob dies ein Garantie bzw. Gewährleistungs Fall ist.

Nach knapp vier Wochen nach Warenzusendung an Händler B, schreibt B eine Mail an A in der er mitteilt, dass die Hose ausgetauscht wird bzw. eine hausinterne Gutschrift gewährt werden kann. Eine Neuliferung kann aber erst in 6-8 Wochen statt finden.

A schreibt den Händler B eine Mail in der er mitteilt, dass A eine Rückerstattung des Kaufbetrages wünscht, weil die Dauer der Nachleiferung für Käufer A unzumutabr ist.
Käufer A bezieht sich hier auf §437 Abs. 2 BGB und §440 BGB.

Nachdem Händler B die Mail von Käufer A erhalten hat, schreibt B eine Mail an A, in der er mitteilt, dass eine Ersatzlieferung in den nächsten Tagen versendet wird und beharrt auf die Ersatzlieferung. Es gäbe keine Möglichkeit zur Rückerstattung des Kaufbetrages.

Da A schon von seinem Recht der Rückerstattung gebrauch gemacht hat, ist A der Meinung, dass er die später angekündige sofortige Ersatzlieferung nicht annehmen muss und auf Rückerstattung des Kaufbetrages pocht.

Was meint Ihr? Welche Wahl hat Käufer?

Gruß

Klasse7
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  #2 (permalink)  
Alt 31.10.2011, 23:28
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AW: Reklamation Rückerstattung Kaufbetrag

Zitat:
Zitat von Klasse7 Beitrag anzeigen
Was meint Ihr? Welche Wahl hat Käufer?
der käufer hat keine wahl, er kann auch nicht vom kaufvertrag zurücktreten. der §437 hat keinen 2. absatz, sondern nur eine nr. 2. die kommt aber erst zum tragen wenn nr. 1 nicht fruchtet.

dh. der käufer kann zunächst nur nachbesserung, bzw. neulieferung verlangen. das ist genau, was der händler zur zeit anbietet. damit muss er sich zufrieden geben. erst wenn zweimalige nachbesserung nix bringt, darf der kunde 437 nr.2 in anspurch nehmen und vom vertrag zurücktreten.
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  #3 (permalink)  
Alt 01.11.2011, 02:42
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AW: Reklamation Rückerstattung Kaufbetrag

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
dh. der käufer kann zunächst nur nachbesserung, bzw. neulieferung verlangen. das ist genau, was der händler zur zeit anbietet. damit muss er sich zufrieden geben.
Wenn der Verkäufer in Aussicht stellt, frühestens zweieinhalb Monate nach der Beanstandung Abhilfe durch eine Ersatzlieferung zu schaffen, dann ist das keine "angemessene Frist" mehr im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der EU-Verbrauchsgüter-Richtlinie; und deshalb kann der Käufer eine Vertragsauflösung / Kaufpreisrückerstattung verlangen.

Zitat:
erst wenn zweimalige nachbesserung nix bringt, darf der kunde 437 nr.2 in anspurch nehmen und vom vertrag zurücktreten.
Der Verbraucher kann nach § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten ( d.h. nach Fristsetzung ), und zudem nach § 440 BGB ( also ohne Fristsetzung, etwa wenn eine Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, d.h. wenn auch eine Ersatzlieferung wieder nicht mängelfrei war, oder wenn auch der 2. Nachbesserungsversuch den Mangel nicht beseitigt hatte.

---> Ein fristloser Rücktritt ist auch dann möglich, wenn der 2. Nachbesserungsversuch gescheitert war ( aber eben nicht nur dann, sondern auch dann, wenn die in § 440 BGB aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind ).

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  #4 (permalink)  
Alt 01.11.2011, 22:22
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AW: Reklamation Rückerstattung Kaufbetrag

Für Rücktritt, muss eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sein. Dies ist in meinen Augen hier nicht erfolgt! Dem Verkäufer die Ware zurückzusenden, mit dem Hinweis, den Kaufpreis zurückzuerstatten, stellt keine Ausübung des Wahlrechts der Nacherfüllung dar, wie auch keine Fristsetzung. Das der Käufer entscheidet, was er in Anspruch nimmt, ob Gewährleistung und/oder Garantie bleibt mal unbeachtet. Wenn der Verkäufer sagt, er kann erst in 6 - 8 Wochen nachliefern, ist dies ein Vorschlag. Der Käufer setzt die Frist zur Nacherfüllung! Ein Rücktrittsrecht ergibt sich, mangels Fristsetzung, aus dem genannten Fall nicht.
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Alt 01.11.2011, 22:41
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AW: Reklamation Rückerstattung Kaufbetrag

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Wenn der Verkäufer in Aussicht stellt, frühestens zweieinhalb Monate nach der Beanstandung Abhilfe durch eine Ersatzlieferung zu schaffen
sachverhalt ist aber letzlich doch: "geht in den nächsten tagen raus". das dürfte nicht unangemessen sein.

Zitat:
---> Ein fristloser Rücktritt ist auch dann möglich, wenn der 2. Nachbesserungsversuch gescheitert war ( aber eben nicht nur dann, sondern auch dann, wenn die in § 440 BGB aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind ).
ja stimmt, blos sind sie das in unserem fall wohl eher nicht. daher bleibt dem kunden erst mal nichts anderes als die (hoffentlich in ein paar tagen eintreffende) ersatzlieferung zu akzeptieren oder auch zusätzlich ne angemessene frist für die nacherfüllung zu setzen. dann könnte er gegegebenfalls zurücktreten, wenn der händler die frist verstreichen lässt.
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  #6 (permalink)  
Alt 01.11.2011, 23:37
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AW: Reklamation Rückerstattung Kaufbetrag

Zitat:
Zitat von MarcoBerlin Beitrag anzeigen
Für Rücktritt, muss eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sein.
Wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, dann sind die Vorschriften in Übereinstimmung mit der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie auszulegen - und danach steht einem Verbraucher ein Recht zur Vertragslösung unabhängig von einer Fristsetzung dann zu, wenn der Verkäufer nicht innerhalb angemessener Fristen Abhilfe geschaffen hat.

Zitat:
Dem Verkäufer die Ware zurückzusenden, mit dem Hinweis, den Kaufpreis zurückzuerstatten, stellt keine Ausübung des Wahlrechts der Nacherfüllung dar
?

Zweifellos liegt in der Rückforderung des Kaufpreises wegen des Mangels zugleich die Aufforderung zur Nacherfüllung ( sofern ein sofortiges Rücktrittsrecht nicht bestehen sollte ).

Der Verkäufer darf sich mit Nacherfüllungsmaßnahmen auch nicht etwa unangemessen lange Zeit lassen mit der Begründung, der einen Sachmangel reklamierende Verbraucher habe nicht klar gemacht, ob er als Nacherfüllung eine Reparatur, oder eine Neulieferung verlangen will.

Zitat:
Das der Käufer entscheidet, was er in Anspruch nimmt, ob Gewährleistung und/oder Garantie bleibt mal unbeachtet.
Wenn sich der Käufer mit seiner Forderung an seinen Verkäufer wendet, dann wird dieser im Zweifel darin eine Gewährleistungs-Forderung sehen müssen.

Zitat:
Wenn der Verkäufer sagt, er kann erst in 6 - 8 Wochen nachliefern, ist dies ein Vorschlag.
Nein; das ist die Aussage, daß eine Ersatzlieferung frühestens in 6 Wochen erfolgen wird.

Zitat:
sachverhalt ist aber letzlich doch: "geht in den nächsten tagen raus". das dürfte nicht unangemessen sein.
Wenn der Käufer berechtigt ist, vom Kaufvertrag zurücktreten zu dürfen ( etwa wenn der Verkäufer eine verlangte Ersatzlieferung wegen "unangemessener Kosten" verweigert hatte, und eine Reparatur unmöglich war ), und wenn der Käufer daraufhin den Rücktritt erklärt - dann kann der Verkäufer seine Kaufpreisrückerstattungspflicht nicht dadurch noch abwenden, daß er dann plötzlich doch noch eine Ersatzlieferung anbietet.

Hier hat der Verkäufer mitgeteilt, daß der Käufer frühestens nach zweieinhalb Monaten eine mängelfreie Hose nachgeliefert bekommen wird. Wenn der Käufer dann mitteilt, daß er dann von seinem Rücktrittsrecht wegen unzumutbar langer Nacherfüllungs-Dauer Gebrauch macht, dann kann der Händler nicht mehr durch Rettungsmaßnahmen ( Gutscheine, Geschenke, Express-Zusendung, .... ) seine Kaufpreisrückzahlunsgpflicht abwenden, wenn der Käufer damit nicht einverstanden ist.

Zitat:
> wenn die in § 440 BGB aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind

ja stimmt, blos sind sie das in unserem fall wohl eher nicht.
Eher doch:

Zitat:
Es [ bedarf ] der Fristsetzung auch dann nicht, wenn ... wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist.
Die richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift wird ergeben müssen, daß eine Ersatzlieferung unzumutbar ist, wenn die in Aussicht gestellte Nachlieferfrist unangemessen lang ist ---> fristloses Rücktrittsrecht.

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Alt 02.11.2011, 05:57
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AW: Reklamation Rückerstattung Kaufbetrag

Zitat:
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Wenn der Käufer berechtigt ist, vom Kaufvertrag zurücktreten zu dürfen ( etwa wenn der Verkäufer eine verlangte Ersatzlieferung wegen "unangemessener Kosten" verweigert hatte, und eine Reparatur unmöglich war ), und wenn der Käufer daraufhin den Rücktritt erklärt - dann kann der Verkäufer seine Kaufpreisrückerstattungspflicht nicht dadurch noch abwenden, daß er dann plötzlich doch noch eine Ersatzlieferung anbietet.

Hier hat der Verkäufer mitgeteilt, daß der Käufer frühestens nach zweieinhalb Monaten eine mängelfreie Hose nachgeliefert bekommen wird. Wenn der Käufer dann mitteilt, daß er dann von seinem Rücktrittsrecht wegen unzumutbar langer Nacherfüllungs-Dauer Gebrauch macht, dann kann der Händler nicht mehr durch Rettungsmaßnahmen ( Gutscheine, Geschenke, Express-Zusendung, .... ) seine Kaufpreisrückzahlunsgpflicht abwenden, wenn der Käufer damit nicht einverstanden ist.



Eher doch:



Die richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift wird ergeben müssen, daß eine Ersatzlieferung unzumutbar ist, wenn die in Aussicht gestellte Nachlieferfrist unangemessen lang ist ---> fristloses Rücktrittsrecht.

11
Danke für die vielen Antworten, ich bin auch der Meinung, dass Käufer A durch die unzumutbare Lieferzeit zurück treten darf.

Gruß
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