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Produktionsfehler

Dies ist eine Diskussion zu Produktionsfehler innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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Alt 02.01.2012, 23:21
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Produktionsfehler

Wenn man bei einer der weltweit größten Sneakerketten ein paar Sportschuhe im Preissegment 160 Euro kauft und nach 5 Monaten merkt, dass ein Produktionsfehler vorliegt, der Markenschriftzug auf einem der Schuhe nämlich auf dem Kopf aufgenäht wurde, kann man den dann mit Kassenbon, aber ohne Karton noch zurück geben, wenn man ihn schon getragen hat und er leicht verschmutzt ist, oder kann die Filiale sagen, das hätten sie vorher merken müssen? Der Kunde hat es erst gemerkt, als er von Freunden darauf angesprochen wurde, ob es eine Fälschung sei. Ist ja eindeutig ein Produktionsfehler der schon beim Kauf vorlag...
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  #2 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 23:37
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AW: Produktionsfehler

Zitat:
kann man den dann mit Kassenbon, aber ohne Karton noch zurück geben, wenn man ihn schon getragen hat und er leicht verschmutzt ist
ja. man kann verlangen, dass der geändert wird (sofern möglich) oder man einen neuen ohne fehler kriegt.

Zitat:
...oder kann die Filiale sagen, das hätten sie vorher merken müssen?
sagen können sie das, aber sie wäre im unrecht: 2 jahre gewährleistung.

aber vielleicht war das in dem fall so gewollt, dass das logo auf dme kopf steht...?
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  #3 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 23:52
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AW: Produktionsfehler

Zitat:
Zitat von Schoeneberg30 Beitrag anzeigen
Wenn man ... ein paar Sportschuhe ... kauft ... bei dem der Markenschriftzug auf einem der Schuhe auf dem Kopf aufgenäht wurde ...
... stellt das einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar?

Nein.

Man dürfte noch nichteinmal eine von Coca Cola(!) mit brauner Limonade befüllte Glasflasche als "mangelhaft" im Sinne von § 434 BGB beanstanden, wenn das Getränk nach einem fremdartigen neuen Rezept gebraut wäre, die Flasche nicht die "richtige" ( markenrechtlich geschützte ) Coca-Cola-Form hätte und mit verunstalteten
Markennamen ( "Kocah Kolah" ) und Logos versehen wäre.

Zitat:
Der Kunde hat es erst gemerkt, als er von Freunden darauf angesprochen wurde, ob es eine Fälschung sei. Ist ja eindeutig ein Produktionsfehler der schon beim Kauf vorlag...
Wenn die Schuhe gefälscht sind, dann dürfen beide zurückgegeben werden (sogar der mit dem richtig herum aufgenähten Logo).
Zitat:
vielleicht war das in dem fall so gewollt, dass das logo auf dme kopf steht...?
Auch wenn es ungewollt geschehen sein sollte, läge darin kein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB.

Zitat:
kann die Filiale sagen, das hätten sie vorher merken müssen?
Nur wenn man einen Mangel mit einer "auffälligen Optik" begründen könnte, müßte man sich vorhalten lassen, daß einem das dann schon beim Kauf hätte auffallen müssen.

11

Geändert von once (03.01.2012 um 00:02 Uhr). Grund: ...
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  #4 (permalink)  
Alt 03.01.2012, 12:11
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AW: Produktionsfehler

Zitat:
Zitat von once
... stellt das einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar?
??? wenn das logo fälschlicherweise auf dem kopf sthet, ist das selbstverständlich ein sachmangel.

Zitat:
§ 434 BGB
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
[...]
wenn sie [...] eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
der käufer kann erwarten, dass der markenname keine rechtschreibfehler aufweist und auch nicht falsch rum aufgenäht ist.
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  #5 (permalink)  
Alt 03.01.2012, 13:17
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AW: Produktionsfehler

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
wenn das logo fälschlicherweise auf dem kopf sthet, ist das selbstverständlich ein sachmangel
Das ist alles andere als selbstverständlich.

Wenn dies fälschlicherweise ( d.h. vom Fälscher ) so gemacht wurde, dann ist es ein (Rechts-)Mangel [ nicht etwa wegen der verdrehten Orientierung, sondern allein wegen der fehlenden Zustimmung des Markeninhabers!!]; wenn es vom Markeninhaber ( absichtlich oder irrtümlich ) verkehrt herum aufgenäht wurde, dann ist es kein Sachmangel.

Zitat:
der käufer kann erwarten, dass der markenname keine rechtschreibfehler aufweist und auch nicht falsch rum aufgenäht ist.
Wolltest Du nicht schreiben, daß eine Käuferin eine bestimmte Marken-Erscheinung erwartet...?

Die Übereinstimmung von benutztem und ( als Marke ) eingetragenen/geschütztem Markenzeichen stellt aber keine Eigenschaft dar, die "die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."

Die Erwartung einer Käuferin, eine ihr vom Markeninhaber (oder mit dessen Zustimmung ) angebotene Ware sei mit einem ihr geläufigen Markenzeichen versehen, ist höchstens durch das vorausgegangene Verhalten(!) des Anbieters gerechtfertigt, seine Waren mit einem Markenzeichen gekennzeichnet in den Verkehr zu bringen. Die ART der Ware ( Schuhe, Auto, Kühlschrank, ... ) rechtfertigt jedoch keine Erwartung einer Anbringung ( geschweige denn einer bestimmten Orientierung einer Anbringung ) von Markenzeichen auf den betreffenden Waren. ---> Ein fehlendes/anders geschriebenes/umgestaltetes/umorientiertes Markenzeichen stellt keinen Sach- oder Rechtsmangel dar, sofern nur die Ware vom Inhaber des "richtigen" Markenzeichens in den Verkehr gebracht wurde.

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  #6 (permalink)  
Alt 03.01.2012, 15:10
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AW: Produktionsfehler

Zitat:
Zitat von onze
Die Übereinstimmung von benutztem und ( als Marke ) eingetragenen/geschütztem Markenzeichen stellt aber keine Eigenschaft dar, die "die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."
wenn ich ein no-name produkt kaufe, wo die marke nicht im vordergrund steht, kann ich nix erwarten.

wenn ich nen mercedes kauf und der stern falschrum auf der motorhaube prangt.... dann schon.

ich durfte von der art der sache (auto der marke mercedes!) erwarten, dass auch mein neuer, genau wie alle anderen mercedes einen richtig rummen stern hat. bei ner markensache gehört das richtig-plazierte logo dazu. alles andere is mangelhaft.
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  #7 (permalink)  
Alt 03.01.2012, 20:08
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AW: Produktionsfehler

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
ich durfte von der art der sache (auto der marke mercedes!) erwarten, dass auch mein neuer, genau wie alle anderen mercedes einen richtig rummen stern hat.
Mit "Art der Sache" ist nicht die (betriebliche) Herkunft der Sache bzw. die Verantwortlichkeit für ihr Inverkehrbringen gemeint.

Zitat:
bei ner markensache gehört das richtig-plazierte logo dazu.
Eine "Markenware" ist nicht deshalb mangelhaft, weil der Markeninhaber sein Logo gar nicht oder nicht so auf der Ware angebracht hatte, wie eine Käuferin sich das vorgestellt hatte.

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  #8 (permalink)  
Alt 03.01.2012, 20:27
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soso, dann willst du also behaupten, der falschrum-mercedes-stern wär kein sachmangel...?
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Alt 03.01.2012, 20:36
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AW: Produktionsfehler

http://imageshack.us/f/855/nikej.jpg/

Eine Cola Flasche die man ein mal trinkt und weg wirft ist wohl was Anderes als ein 160 Euro Premiumschuh den man 1-2 Jahre anhat und den die Leute am Fuß bemerken...dies ist eindeutig ein Produktionsfehler und so nicht gewollt und auch keine Fälschung...Laut Filiale nur 6 Monate Gewährleistung und man hätte es sofort merken müssen...aus "Kullanz" trotzdem eingetauscht, aber kein Bargeld, entweder neue oder Gutschein im Warenwert für Andere Schuhe.
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Geändert von Schoeneberg30 (03.01.2012 um 21:10 Uhr).
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  #10 (permalink)  
Alt 03.01.2012, 22:23
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Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
dann willst du also behaupten, der falschrum-mercedes-stern wär kein sachmangel
Ein Mercedes mit einem "Auf-dem-Kopf-stehenden-Mercedes-Stern" wäre genausowenig "sachmangelhaft" im Sinne von § 434 BGB wie ein von Daimler-Benz in den Verkehr gebrachter Mercedes mit BMW- oder Daihatsu- oder Maoam-Logo.

Zitat:
Eine Cola Flasche die man ein mal trinkt und weg wirft ist wohl was Anderes als ein 160 Euro Premiumschuh den man 1-2 Jahre anhat und den die Leute am Fuß bemerken
Rechtlich ist eine Sache nicht etwa deshalb mangelhaft, weil man beim Tragen insbesondere einer hochpreisigen Sache von "den Leuten" möglicherweise abfällig angesehen wird.

Zitat:
Laut Filiale nur 6 Monate Gewährleistung
Das ist Unsinn. Wenn der Verkäufer anerkennt, daß eine beanstandete Fehlerhaftigkeit schon beim Verkauf vorhanden gewesen war, dann haftet er 24 Monate lang.

Der Ablauf der 6-Monatsfrist "nützt" dem Verkäufer nur in solchen Fällen, in denen streitig ist, OB der beanstandete Zustand überhaupt ein Mangel ist, und falls ja, ob er bereits bei der Auslieferung vorgelegen hatte - denn nach Ablauf von 6 Monaten müßten Verbraucher ( wie alle anderen Käufer von Beginn an ) im Zweifel die Anfangsfehlerhaftigkeit beweisen, wenn sie strittig wäre.

Zitat:
und man hätte es sofort merken müssen...
Damit spielt der Verkäufer auf ein Recht zur Verweigerung von Nacherfüllungsleistungen nach § 442 BGB an:

"Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."

§ 276 BGB
"Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt."

Der Schuhverkäufer könnte Nacherfüllungsleistungen wegen einer (von ihm als Sachmangel anerkannten ) Schuhbeschaffenheit nur dann nach § 442 BGB verweigern, wenn er

- entweder nachweist, daß die Käuferin tatsächlich KENNTNIS von dem verkehrt angebrachten Logo hatte,

- oder wenn die Unkenntnis des Aufnäh-Fehlers VOR dem Kaufentschluß auf grobe Fahrlässigkeit der Käuferin, d.h. auf eine geradezu sträfliche Vernachlässigung minimalster Sorgfalt zurückzuführen wäre, wie sie von jeder gewöhnlichen Schuhkäuferin erwartet werden könnte.

Das erscheint hier mehr als zweifelhaft: wem beim Schuhkauf nicht sofort auffällt, daß ein Markenzeichen ungewöhnlich orientiert angebracht ist, dem ist keine "grobe Fahrlässigkeit" zum Vorwurf zu machen.

Zitat:
aus "Kullanz" trotzdem eingetauscht, aber kein Bargeld, entweder neue oder Gutschein im Warenwert für Andere Schuhe.
Wenn ein Sachmangel eingeräumt worden war ( dann aber unter -unberechtigter- Berufung auf eine vermeintlich schon nach 6 Monaten eingetretene Verjährung, bzw. wegen abgeblichen Kennen-MÜSSENS eine Mängelhaftung unberechtigt verweigert wurde ), dann kann sich der Verkäufer nicht auf eine "Kulanz" zurückziehen.

Zitat:
kein Bargeld, entweder neue oder Gutschein im Warenwert für Andere Schuhe.
Jedenfalls könnte die Käuferin vom gewährleistungspflichtigen Verkäufer nicht sofort BArgeld verlangen, sondern zunächst nur ein Paar identische(!) neue, mängelfrei Schuhe einfordern.

Zitat:
entweder neue oder Gutschein im Warenwert für Andere Schuhe.
Der Verkäufer könnte seiner Nacherfüllungspflicht nur durch ein identisches mängelfreies Paar genügen; irgendein Paar nur "fast" gleiche bräuchte die Käuferin nicht zu akzeptieren, und könnte dann "Bargeld" verlangen.

Zitat:
... oder Gutschein im Warenwert für Andere Schuhe.
Sobald die Käuferin -wegen erfolgloser Nachlieferung eines identischen Ersatzpaares- eine Rückzahlung verlangen könnte, wäre der Verkäufer nicht mehr berechtigt, ihrer Forderung durch die Ausstellung eines Gutscheins nachzukommen.

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