Dies ist eine Diskussion zu Post von Inkasso Fa. innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Post von Inkasso Fa. angenommen Person A lebt in einer großen Stadt. Er bekommt eines Tages eine ungerechtfertigte Forderung eines Mobiilfunkanbieters (war dort noch nie Kunde u. hat dort auch nie was unterschrieben etc.). Er schickt denen eine Mail u. nach einiger Zeit entschuldigt sich das Unternehmen schriftlich bei Person A, weil eine "Namensverwechslung" vorlag. Es wird bestätigt, dass die Forderung gegen eine andere Person mit den gleichen Namen besteht u. es nur um eine Verwechslung handelte. -Einige Monate später kommt Person A von einen längeren Urlaub wieder u. findet die alte Forderung von einen Inkasso Unternehmen wieder. Person A ruft dort am gleichen Tag an u. bekommt dort als Antwort, dass die Einspruchsfrist abgelaufen ist u. man Pech hat. Ist das so richtig? Ein Bekannter meinte, dass man nix machen braucht, solange kein "Gerichtlicher Mahnbescheid" (also ein Brief direkt vom Gericht) kommt. WIe sollte man nun reagieren? Danke schonmal |
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| AW: Post von Inkasso Fa. Zitat:
Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Post von Inkasso Fa. man sollte vom inkassobüro und vom mobilfunkanbieter eine auskunft gem. § 34 bdsg (woher von wem warum an wen) verlangen - musterschreiben im www keinesfalls eine ausweiskopie hinschicken - die haben angefangen mit schreiben ... es gibt einen roten mobilfunkanbieter, der macht sich die art der abzocke zur gewohnheit ... wenn keine antwort kommt an datenschutbeauftragen des zuständigen bundeslandes wenden. kontakt im www und natürlich einer ungerechtfertigten forderung widersprechen !
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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