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Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung

Dies ist eine Diskussion zu Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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Alt 31.12.2011, 12:54
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Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung

Gemäß Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 BGB kann ein Fernabsatz-Unternehmer seiner Pflicht zur Erteilung der vorgeschriebenen Widerrufs-Informationen durch Verwendung des amtlichen Belehrungsmusters Genüge tun.

Sofern diese Informationen jedoch "in den Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB enthalten" sind, bedürfen sie einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form, § 246 § 2 Absatz 3 Satz 2 BGB.

Stellt eine Mitteilung der amtlichen Muster-Widerrufsinformationen innerhalb der AGB in nicht hervorgehoben und deutlich gestalteter Form eine "ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht" dar, durch die ein Unternehmer die Privilegierung des § 357 Absatz 3 Satz 3 BGB in Anspruch nehmen kann?

§ 357 Absatz 3 Satz 3 BGB
§ 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

§ 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BGB
Die Pflicht zum Wertersatz entfällt, wenn ... im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

---> Ein Fernabsatz-Unternehmer kann ohne ordnunsgemäße Belehrung nach einem Widerruf keinen Wertersatz für Verschlechterungen aus einem "normalen" Gebrauch verlangen, die nicht auf einen übertrieben rücksichtslosen Umgang zurückzuführen wären. Das gilt auch dann, wenn zwar gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB in den AGB auf die Folge einer Wertersatzpflicht für ingebrauchnahmebedingte, vermeidbare Prüf-Verschlechterungen hingewiesen wurde, aber eben nicht in der strengen gesetzlich vorgeschriebenen Gestaltung.

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