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Nachforderung möglich?

Dies ist eine Diskussion zu Nachforderung möglich? innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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  • 1 Post By Klaus0155

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  #1 (permalink)  
Alt 28.09.2011, 15:23
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Nachforderung möglich?

Hallo zusammen,
folgendes mögliches Szenario würde mich interessieren:
Angenommen man bestellt bei einem Pay-TV Sender telefonisch ein spezielles Sender-Paket und bemerkt später zufällig, dass man auf einmal sehr viel mehr als sein eigentliches Bouquet freigeschaltet bekommen hat.
Ein schriftlicher Vertrag kommt mangels Vertragszusendung des Auftragnehmers nicht zustande und es finden keine Abbuchungen vom Konto statt.
Hat der Konsument und mündliche Auftraggeber eine Meldepflicht gegenüber der Firma? Hat der Sender wenn er den Fehler bemerkt das Recht seine zuviel erbrachten Leistungen rückwirkend "rechtmäßig" einzufordern?
Ein schriftlicher Vertrag kommt wie gesagt nicht zustande.

Bin gespannt was Ihr meint...
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  #2 (permalink)  
Alt 28.09.2011, 15:50
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AW: Nachforderung möglich?

Zitat:
Zitat von el_don Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,
folgendes mögliches Szenario würde mich interessieren:
Angenommen man bestellt bei einem Pay-TV Sender telefonisch ein spezielles Sender-Paket und bemerkt später zufällig, dass man auf einmal sehr viel mehr als sein eigentliches Bouquet freigeschaltet bekommen hat.
Ein schriftlicher Vertrag kommt mangels Vertragszusendung des Auftragnehmers nicht zustande und es finden keine Abbuchungen vom Konto statt.
Hat der Konsument und mündliche Auftraggeber eine Meldepflicht gegenüber der Firma? Hat der Sender wenn er den Fehler bemerkt das Recht seine zuviel erbrachten Leistungen rückwirkend "rechtmäßig" einzufordern?
Ein schriftlicher Vertrag kommt wie gesagt nicht zustande.

Bin gespannt was Ihr meint...
Mal auf die Schnelle und aus dem Bauch raus:

Vorab: der auf telefonischem Wege abgeschlossene Vertrag ist als mündlicher Vertrag gültig. Wenn dann mehr als bestellt geliefert wird ist dies zunächst mal nicht das Problem des Kunden.

Aaaber: mit großer Wahrscheinlichkeit kommt das dicke Ende noch. Irgendwann wird der TV-Anbieter seine Rechnung präsentieren und zwar in der Form, wie seine Leistung bei ihm hinterlegt ist - also möglicherweise das komplette gelieferte Bouquet. Wie will der Kunde dann beweisen, dass er weniger bestellt hat? Dürfte extrem schwierig bis unmöglich sein.
M.E. empfiehlt es sich mit dem TV-Anbieter Verbindung aufzunehmen und die "Überlieferung" zu monieren - auch wenn es vielleicht schwerfällt....

Natürlich besteht auch die Möglichkeit, dass der TV-Anbieter alles "richtig" vermerkt hat und die Überlieferung nur ein Fehler bei der Freischaltung ist, mithin nicht in Rechnung gestellt wird. Darauf zu vertrauen ist reine Spekulation. Wenn diese nicht aufgeht - siehe oben.
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Gruß

Klaus
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  #3 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 23:03
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AW: Nachforderung möglich?

Man sollte nicht übersehen, dass der Anbieter vielleicht bewußt zu viele Türen öffnet - die Rechnung folgt dann später!
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  #4 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 23:26
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AW: Nachforderung möglich?

Zitat:
Zitat von el_don Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,
folgendes mögliches Szenario würde mich interessieren:
Angenommen man bestellt bei einem Pay-TV Sender telefonisch ein spezielles Sender-Paket und bemerkt später zufällig, dass man auf einmal sehr viel mehr als sein eigentliches Bouquet freigeschaltet bekommen hat.
Ein schriftlicher Vertrag kommt mangels Vertragszusendung des Auftragnehmers nicht zustande und es finden keine Abbuchungen vom Konto statt.
Hat der Konsument und mündliche Auftraggeber eine Meldepflicht gegenüber der Firma? Hat der Sender wenn er den Fehler bemerkt das Recht seine zuviel erbrachten Leistungen rückwirkend "rechtmäßig" einzufordern?
Ein schriftlicher Vertrag kommt wie gesagt nicht zustande.

Bin gespannt was Ihr meint...
Da eine vertragliche Abrede ausscheidet, kommen nur gesetzliche Ansprüche in Betracht. Denkbar wäre es, dass der Kunde gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, 818 Abs. 2 BGB auf den Wert der Zusatzleistung haftet. Vorrangig wäre da zu klären, ob dem nicht § 241a Abs. 1 BGB entgegensteht; m. E. liegt hier aber keine bewusste Zuviellieferung vor, wofür freilich der Anbieter beweispflichtig wäre. Wenn man dann eine Haftung dem Grunde nach bejaht, wäre allerdings bei der Bemessung des Wertersatzes der Gedanke der aufgedrängten Bereicherung zu berücksichtigen, sodass der Kunde nur auf den subjektiven Nützlichkeitswert hin haftet, der den Marktwert unterschreiten kann
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