Dies ist eine Diskussion zu Nacherfüllung innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Nacherfüllung Käufer (K) erwirbt per Onlineshop einen Fahrradrahmen von Verkäufer (V). Nach ca. 4-6 Wochen meldet K bei V, dass der Rahmen während der Fahrt gebrochen sei. K sendet V Fotos. V wendet sich an Hersteller (H). Nach ca. einer Woche wendet sich K erneut an V und setzt eine Frist von einer Woche für die Lieferung eines neuen Rahmens als Ersatzteil. H hat sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum Thema geäußert. Fragen: - Wie lang muss die Frist sein, die K stellt? - Falls H sich weigert Ersatz an V zu liefern, da H eventuell der Meinung ist, K habe den Schaden selbst verursacht, kann K den V haftbar machen? V kann sich doch nur auf die Auskünfte/Einschätzung von H verlassen und ist ja nicht schuld an der Sache. |
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| AW: Nacherfüllung Ich unterstelle mal K ist Verbraucher ( z.b. kein Kurier ).... und V eben nicht. ::1 Das Gesetz spricht von einer "angemessenen" Frist. Je nach Sache sind 2-3 Wochen angemessen. Was ich (leider) nicht weiss: Muss K nicht zunächst den Rahmen an V übergeben ? Eine Beurteilung anhand von Fotos finde ich sonderbar. Ich weiss auch nicht, ob auch nackte Rahmen schon eine Nummer haben.... ::2 Ob und wann sich H zum Thema äussert ist für den Vertrag K <-> V eigentlich unerheblich ( stell dir vor H sei pleite. Soll damit dann auch die Gewährleistungfrist beendet sein ?) Wenn K eine Mangel reklamiert, hat V eine angemessene Frist Zeit nachzuerfüllen. Alternativ kann V den Nachweis führen das der Rahmen ... - Zum Übergabezeitpunkt mangelfrei war - auch "heute" kein Mangel vorliegt - oder der Rahmen ausserhalb der Vorgaben einer Betriebsanleitung verwendet wurde ( nicht wüsten oder geländetauglich, max 100Kg Transportgewicht ...oder ähnlich ) Kann V das nicht ( warum auch immer ) ist Nacherfüllung angesagt. Wie V sich schadlos hält ist nicht das Problem von K. ::3 Nun der lustige Teil .... Unternehmerrückgriff http://tinyurl.com/3jfzzgs Gelesen habe ich das schon vor Jahren (21002-2003 Schuldrechtreform ) ... auch ein Formular von irgendeinem Elektro-Verband habe ich mal gesehen. Theoretisch ( siehe Link ) reicht V seinen Schaden ( den Defekten Rahmen + seine (Vs) Aufwendungen + möglicherweise Schadensersatz an K ) an seinen Lieferanten weiter. (Entgangener Gewinn im Falle eines Rücktritts ?) Aber irgendwie hat das ausser mir wohl niemand gelesen Jeder Versuch das auch nur ansatzweise umzusetzen ist kläglich gescheitert. Die meisten Lieferanten/Distributoren verweisen einen stur an die Hersteller, zu denen man ja eigentlich gar keine Geschäftbeziehung hat( wenn ma nicht direkt beim Hersteller kauft). Mit Glück erhält man dann Austausch-Ware ( neu oder repariert oder eine Gutschrift in (scheinbar beliebiger) Höhe ... die berüchtigen Zeitwertgutschriften. Ober man gehört zu den großen (fast) Monopolisten .... dann drückt man den Vorlieferanten bzw. Hersteller mit seinem Einkausvolumen an die Wand ( ... sonst kaufe ich nicht mehr ...) Ja du hast Recht ... eigentlich sollte letzten Endes der Hersteller für einen Mangel einstehen und nicht der (Letzte) Verkäufer .... In der Theorie (Link) kann der Hersteller in den ersten 6 Monaten den Nachweis führen, das die Sache z.b. falsch gelagert oder verwendet wurde. Und theoretisch kannst V dann an K herantreten .... aber das scheint mir alles zu theoretisch. Unter Vorbehalt gegenüber K nacherfüllen um ihn dann Wochen oder Monate später zu belangen ... hmmmm. Wir ( wer immer wir auch sind ) meiden ja Prozesse mit Verbrauchern ... die gehen selten zugunsten von V aus.
__________________ ----------------------------------- Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss |
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| AW: Nacherfüllung wenn es sich um einen verbraucher und ein unternehmer handelt, dann liegt ein verbrauchsgüterkauf vor und der rahmen ist auf dem weg zum verbraucher kaputtgegangen. Indem fall handelt es sich um keinen nacherfüllungsanspruch, da garkein gefahrübergang vorliegt. Es ist der normale anspruch auf leistung. Frist setzen, die ja durch das wochenlange warten in dem fall auchsehr kurz sein kann, zur leistung. Macht er es nicht, rahmen woanders kaufen und die mehrkosten als schadensersatz geltend machen. An der stelle ist keine beweisführung oder sonst irgendwas nötig, da der verkäufer durch den vertrag zur leistung verpflichtet. |
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| AW: Nacherfüllung Zitat:
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| AW: Nacherfüllung @onkelotto: zu 1: V hat K mitgeteilt, dass die Frist von ca. einer Woche zu kurz ist. Mittlerweile möchte H den Rahmen zugeschickt bekommen. zu 2.: Das es nicht das Problem von K ist, wie sich V schadlos hält ist klar, nur: Hat V nicht das Recht eine Bewertung der Sache von H abzuwarten? Falls H sagt, der Bruch ist von V selbstverschuldet (und führt dementsprechend die Beweise an), kann sich V auf das Urteil von H berufen? Ich meine, eine Nacherfüllung muss doch berechtigt sein? |
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| AW: Nacherfüllung Zitat:
Ob es gegenüber Verbrauchern funktioniert, unter Vorbehalt Ersatz zu liefern, und diesen gegebenendfalls in Rechnung zu stellen, kann ich dir nicht sagen. ( Im Grosshandel ist das durchaus üblich ... ein entsprechender Passus oft auf den Begleitpapieren von Austauschware. ) Zitat:
Selbst wenn der Rahmen 1000Euro kostet ... Schiene mir das Prozessrisiko gegenüber K zu hoch ( Anwälte, Gutachter, Verfahrenskosten ). Da würde ich vermutlich eher gegen den H ins Felde ziehen. Selbstredend - hat ja auch niemand behauptet, das es immer einfach ist, mit Verbrauchern Handel zu treiben. Aber vergiss auch nicht die andere Seite: Du kauft dir privat ein Auto, das bleibt nach 4-6 Wochen stehen und dein Händler sagt dir: "Vielleicht hast du was falsch gemacht. Wir schicken das Auto nach Stuttgart/Wolfsburg oder Japan ... wir melden uns in ein paar Monaten "
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| AW: Nacherfüllung Okay, Du meinst also, V sollte in jedem Fall K einen neuen Rahmen schicken und die rechltiche Seite mit H klären? Ach ja: V möchte natürlich einen zufriedenen Kunden, nur sieht V natürlich nicht ein auf gutem Glauben die Ware zu erstatten. Besteht ja immernoch die Möglichkeit dass K das selbst verschuldet hat. |
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| AW: Nacherfüllung Zitat:
.Was V machen sollte, muss er selber entscheiden. Für einen Kaufmann spielen mitunter ja auch nicht-juristische Aspekte eine Rolle.
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| AW: Nacherfüllung @MarcoBerlin Zitat:
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| AW: Nacherfüllung H hat nun im ersten Urteil gesagt, der Rahmenbruch kam durch äussere Krafteinwirkung. H will das aber nochmal genauer prüfen. V wird sich wohl auf das Urteil von H berufen. K einfach so einen neuen Rahmen zu senden, kann ja (im Falle dass K gelogen hat) dazu führen, dass K einem Freund erzählt wie man sich ohne Probleme einen neuen Rahmen auch bei Selbstverschulden besorgen kann. |
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